Antrag - 21/SVV/0692

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 34-5 „Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ wird gemäß § 14 BauGB beschlossen (gemäß Anlagen 1 und 2).

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Stadtverordnetenversammlung wurde zu ihrer Sitzung am 5. Mai 2021 ein Antrag zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 34-5 „Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Ziel des Bebauungsplans ist die dauerhafte und verbindliche planungsrechtliche Sicherung der Flächen als Kleingärten. Anlass für die Planung ist die politische Willensbildung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, bestehende Kleingartenanlagen weitestgehend zu sichern. Insbesondere Flächen, die sich im privaten Eigentum befinden, sind aufgrund mangelnder zivilrechtlicher Grundlagen (Pachtverträge) in ihrer dauerhaften Erhaltung teilweise gefährdet. Bereits im Aufstellungsbeschluss vom 04.05.1994 zum Bebauungsplan Nr. 34 „Katharinenholzstraße / Ribbeckstraße“ (DS 94/0118/1) hat die Landeshauptstadt Potsdam das planerische Ziel der Sicherung von Kleingartenanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans benannt. Im Dezember 2002 hat sie beschlossen (DS 02/SVV/0865), das Bebauungsplanverfahren Nr. 34 „Katharinenholzstraße“ ggf. in räumlich abgegrenzten Teilbereichen fortzuführen und sich dabei an den planerischen Empfehlungen der Machbarkeitsstudie zur Rahmenkonzeption Bornstedt zu orientieren. Daher wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34-5 „Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ aus dem Geltungsbereich des noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 34 „Katharinenholzstraße / Ribbeckstraße“ herausgelöst.

 

Das Kleingartentwicklungskonzept (STEK) der Landeshauptstadt Potsdam von 2007 stellt heraus, dass die Arbeit und Erholung im Garten sinnstiftend und gesundheitsfördernd wirkt. Sie stellt für viele Städter, insbesondere für ältere Menschen und Familien mit Kindern, die in Mietwohnungen ohne Garten leben, eine geeignete Möglichkeit dar, die Natur zu genien und Nahrungsmittel teilweise selbst anzubauen. In Potsdam ist die Nachfrage nach Kleingärten insbesondere durch jüngere Familien in den letzten Jahren spürbar gestiegen.

Mit der Fortschreibung des STEK Kleingärten 2018 untermauert die Landeshauptstadt Potsdam das Ziel, die vorhandenen Kleingärten in Potsdam dauerhaft zu sichern und zu entwickeln. Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 05.05.2021 (DS 18/SVV/0446) das seinerzeit mit dem Flächennutzungsplan beschlossene Planungsziel des Erhalts der Dauerkleingärten An der Katharinenholzstraße erneut bekräftigt.

 

Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre sind aktuelle Bemühungen des Eigentümers, die Flächen von den bisherigen Pächtern räumen zu lassen, sofern keine zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Nutzung der Flächen als Erholungsgärten zwischen Eigentümer und Pächtern getroffen werden. Dies mit Verweis auf die derzeitige vertragslose Nutzung der Flächen, da der Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V. kein Rechtsnachfolger des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) ist, mit dem zu DDR-Zeiten ein Pachtvertrag vereinbart war. Der Eigentümer verlangt daher die Herausgabe der Flächen.

 

Es steht zu befürchten, auch mit Blick auf andere Kleingartenanlagen im Potsdamer Stadtgebiet, dass die Eigentümerin die Beseitigung der Gartenanlage (Rückbau von Zäunen, Wegen, Lauben etc.) veranlassen will, sofern es nicht zum Abschluss entsprechender Pachtverträge als Erholungsgärten kommt.

 

Mit dem städtebaulichen Instrumentarium der Veränderungssperre sollen die Planungen zur dauerhaften Sicherung der Kleingärten unterstützend gesichert werden. Auf dieser Grundlage können grundlegende Veränderungen im Plangebiet zunächst verhindert werden. Daraus erklärt sich das dringende Erfordernis, zur Sicherung der Planung für das Gebiet „Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ eine Veränderungssperre zu erlassen.

Die Veränderungssperre darf erst zeitlich dem Aufstellungsbeschluss nachfolgend beschlossen werden. Eine Beschlussfassung in der gleichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist zulässig.

 

Anlage 1 Satzung über die Veränderungssperre (2 Seiten)

Anlage 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre (1 Seite)
 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

r den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich durch den Beschluss keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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