Antrag - 21/SVV/0691

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 34-5 “Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ ist nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 1 und 2).

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 34-5 "Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße" in seinen Geltungsbereichsgrenzen ist aus dem räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 34 "Katharinenholzstraße / Ribbeckstraße" herauszulösen (gemäß Anlage 3).

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 4).
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Erläuterung

Begründung zum Beschlussvorschlag:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, r die bestehende Kleingartenanlage „An der Katharinenholzstraße“ ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan Nr. 34-5 "Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ einzuleiten.

here Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

Anlage 1 Aufstellungsbeschluss (2 Seiten)

Anlage 2 Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 34-5 (1 Seite)

Anlage 3 Herauslösung des Geltungsbereichs aus dem Bebauungsplan Nr. 34 (1 Seite)

Anlage 3 Prioritätenfestlegung (1 Seite)

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

 

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

 

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung erfolgt.

Genauere Angaben zu den ggf. zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

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Anlagen

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