Beschlussvorlage - 21/SVV/0806

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) gemäß Anlage 1.

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) gemäß Anlage 4.


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Diese wiederum hält 65% der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP). Weitere Gesellschafterin der EWP ist die E.ON edis AG (35%).

 

Aufgrund der Entflechtungsbestimmungen in §§ 6 - 10 EnWG hatte die EWP ab dem 01.01.2013 als sogenanntes vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), in dem bislang die Erzeugung, der Netzbetrieb und der Vertrieb von Strom, wie auch von Gas integriert waren, sicherzustellen, dass der Netzbetrieb in eine von den Bereichen Erzeugung und Vertrieb unabhängige Rechtsform geführt wird.

 

Mit Beschluss 12/SVV/0694 vom 07.11.2012 stimmte die SVV der Gründung der Netzgesellschaft Potsdam GmbH zu. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen im regulierten Bereich (Strom- und Gasnetze) wurde neben dem - zwingend von der Erzeugung und dem Vertrieb zu trennenden - Betrieb des Stromnetzes auch der Betrieb des Gasnetzes in die Netzgesellschaft integriert. Am 28.11.2012 wurde die Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) als 100 % Tochterunternehmen der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) gegründet. Seit der Entflechtung tritt die EWP als Energieversorgungsunternehmen nach außen nur noch als Erzeuger von Strom- und Fernwärme, als Wärmeverteiler und als Lieferant von Strom, Gas und Fernwärme auf. Die Netzgesellschaft ist als Betreiberin der Strom- und Gasnetze in der Landeshauptstadt Potsdam tätig. Ihre Aufgaben sind der Betrieb der regulierten Strom- und Gasnetze, der Messstellenbetrieb, das Vertragswesen sowie alle weiteren gesetzlichen Aufgaben eines Netzbetreibers.

 

Für die Ausstattung der NGP wurde seinerzeit der geringste, zulässige Umfang gewählt (Netzbetreibermodell: Kleine Netzgesellschaft – Pachtmodell). Der Großteil dieser Aufgaben wird daher - der damals gewählten Struktur folgend - heute noch dienstleistend von der EWP erbracht. Die EWP ist Eigentümerin aller Netze. Sie verpachtet diese an die NGP für ihre Zwecke.

 

Die Wahl des Netzbetreibermodells hat wesentlichen Einfluss auf die regulatorische Anerkennung von kalkulatorischen und aufwandsgleichen Netzkosten bei der NGP und damit auf deren Erlösobergrenze. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung und gefestigten regulatorischen Praxis haben die EWP/NGP gemeinsam das zukünftige Netzbetreibermodell überdacht und für die nächste Kostenprüfung („Fotojahre“) optimiert.

 

Das hat zur Folge, dass - mit Blick auf die anstehende 4. Regulierungsperiode (Gas 2023 – 2028 /Strom 2024 – 2029) und der notwendigen Maßnahmen zur Optimierung der Erlösobergrenze bei der NGP - das bisherige gewählte „Pachtmodell“ zugunsten einer neuen Struktur (Netzbetreibermodell: Große Netzgesellschaft – Eigentümermodell) abgelöst werden soll.

 

Die NGP wird hier zu einer vollwertigen Netzgesellschaft mit allen notwendigen Funktionen, die Netzbetriebsdienstleistungen für alle Netze erbringt. Das heißt, die Betriebsführung der Trink- und Abwassernetzte gehen auf die NGP über. Davon ausgenommen sind Kläranlagen und Wasserwerke.

Die Mitarbeiter aller Netzsparten sollen von der EWP zur NGP wechseln. Zudem ist es aus regulatorischer Sicht erforderlich/ förderlich, dass Anlagevermögen der regulierten Netzsparten Strom und Gas (i.H.v. bis zu 100 Mio. €) und auch Anlagevermögen der nicht regulierten Netzsparte Fernwärme von der EWP auf die NGP übergeht. Der Übergang der Betriebsführung der Trink- und Abwassernetze geschieht nicht aus Gründen der Regelungen des EnWG, sondern zur Beibehaltung der Synergieeffekte eines Mehrspartenbetriebes. Nach den Bestimmungen des Ver- und Entsorgungsvertrages der LHP mit der EWP ist dazu ein Betriebsführungsvertrag zwischen der EWP und der NGP abzuschließen, der der Zustimmung der LHP bedarf.

 

Der Übergang des Anlagevermögens soll im Rahmen einer Spaltung in Form der Ausgliederung gemäß § 123 ff. UmWG erfolgen. Die Überleitung des Personals erfolgt nach den Regeln des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB. Des Weiteren soll das Stammkapital auf 5 Mio. Euro erhöht werden. Eine Erhöhung ist notwendig, da für die Übertragung des Anlagenvermögens von der EWP auf die NGP nach § 123 ff. UmWG, die NGP der EWP neue Anteile gewähren muss (§ 123 Abs.2 Nr.2 UmWG). Der Umfang der Erhöhung erfolgt mit der Maßgabe, das bisherige Verhältnis Stammkapital zu Anlagevermögen entsprechend des geplanten Übergangs an Anlagevermögen von der EWP auf die NGP beizubehalten.

 

Um diese Maßnahmen vorzunehmen, sind neben den Beschlüssen in den Gremien der Gesellschaften verschiedene Anpassungen am Gesellschaftsvertrag notwendig.

 

Das hier eine Änderung angebracht ist, wird auch durch den starken Bedeutungszuwachs, den die NGP mit der Umstrukturierung erfährt, deutlich. So wird sich das Stammkapital der NGP von 100.000 € auf 5.000.000 Mio. € erhöhen und die Mitarbeiterzahl wird von aktuell ca. 30 auf ca. 200 steigen.

 

Es handelt sich hierbei um wesentliche Änderungen im Sinne des § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadtverordnetenversammlung, da unter anderem eine Änderung des Eigenkapitals der Gesellschaft und Anpassungen bzgl. der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.

 

Schließlich gibt es noch verschiedene Anpassungen im Gesellschaftsvertrag der NGP, durch die der künftige Gesellschaftsvertrag der NGP den aktualisierten Vorgaben des Mustergesellschaftsvertrags der LHP entspricht.

 

Zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit des Projektes und zur Vermeidung der Besteuerung von eventuellen stillen Reserven, die umfangreich zu ermitteln wären, wurde von Seiten der im Rahmen des Projektes beauftragen Beratungsgesellschaft eine verbindliche Abstimmung mit dem Finanzamt für erforderlich erachtet. Das Ergebnis dieser Abstimmung liegt noch nicht vor. Die konkrete operative Umsetzung des Projektes wird von den Ergebnissen der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes abhängig sein.

 

Eine aus Sicht der LHP notwendige Anpassung des Gesellschaftsvertrages der EWP wurde ebenfalls angestrebt. Eine umfangreiche Anpassung des Gesellschaftsvertrages der EWP an den Mustergesellschaftsvertrag der LHP (DS-Nr. 18/SVV/0785) konnte mit dem Minderheitsgesellschafter bisher nicht verhandelt werden. Ziel der geplanten Anpassungen soll es sein, die Einflussmöglichkeit der LHP auf die EWP und NGP zu erhöhen. Die Verhandlungen über die Anpassung des EWP-Vertrags sollen im 2. Halbjahr 2021 weitergeführt und abgeschlossen werden. Ein wichtiges Instrument konnte aber bereits jetzt im Gesellschaftsvertrag der EWP implementiert werden. So muss über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der NGP in den Gesellschafterversammlungen der EWP und SWP entschieden werden. Somit ist der Einfluss der LHP auf die NGP gegeben. Dies wird insbesondere durch die gestiegene Bedeutung der NGP als erforderlich erachtet, zusätzlich wird mit dieser Regelung eine Empfehlung der Kommunalaufsicht umgesetzt.

 

Die Verhandlungen über die Anpassung des EWP-Vertrags sollen im 2. Halbjahr 2021 weitergeführt und abgeschlossen werden. Solange kann die Anpassung des NGP-Vertrags nicht zurückgestellt werden, wenn die positiven ökonomischen Effekte der Strukturveränderung bereits für die 4. Regulierungsperiode genutzt werden sollen. Ein späterer Vollzug ließe die ökonomischen Effekte erst für die 5. Regulierungsperiode wirksam werden. Kernpunkt der Verhandlungen wird der Aufgabenkatalog der Gesellschafterversammlung der EWP sein. Dieser sollte im Sinne des Mustergesellschaftsvertrages ausgebaut werden. Da über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung, die Gesellschafterversammlung der SWP entscheidet, kann hierdurch der Einfluss der LHP gesteigert werden und die durch die SVV angestrebten Ziele des Mustergesellschaftsvertrages erreicht werden (DS-Nr. 18/SVV/0785). Weiterhin konnte die Satzung der EWP bisher nicht dahingehend konkretisiert werden, dass ein aktives Teilnahmerecht gemäß § 30 Abs. 3 BbgKVerf des Beteiligungsmanagements an den Aufsichtsratssitzungen besteht. Das ist eine Vorgabe, die sich aus der Kommunalverfassung (§ 97(5) BbgKVerf) ergibt. Im bisherigen Gesellschaftsvertrag ist nur ein Teilnahmerecht des Beteiligungsmanagements vorgesehen. Dies könnte zu Konflikten führen, wenn nicht klar ist, welche Rechte das Beteiligungsmanagement wahrnehmen darf. Auf eine Konkretisierung der Regelung wird in den Verhandlungen hingewirkt. Eine erfolgreiche Umsetzung kann allerdings nicht vorab in Aussicht gestellt werden.

 

Die detaillierte Projektbeschreibung und ein Businessplan liegen zur Einsichtnahme in der Verwaltung (Bereich Beteiligungsmanagement) vor.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Umstrukturierungen sind die Regelungen des EnWG, des GmbHG, die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sowie die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam. In diesem besonderen Fall sind darüber hinaus auch die Regelungen des UmWG zu berücksichtigen.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen. Die Kosten der notariellen Beurkundungen der Gesellschaftsvertragsänderungen werden durch die Unternehmen getragen.
 

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Anlagen

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