Beschlussvorlage - 21/SVV/0839

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Von einer Ausschreibung der Stelle mit der Nummer 100.000.01 und der Bezeichnung 1. Beigeordneter, zuständig für den Geschäftsbereich 1 Finanzen, Investitionen und Controlling, wird gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) abgesehen.
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die Amtszeit des 1. Beigeordneten des Geschäftsbereichs 1 Finanzen, Investitionen und Controlling, Herrn Burkhard Exner, endet nach 8 Jahren am 31.12.2021. Gem. § 60 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (BbgKVerf), werden Beigeordnete auf Vorschlag des Oberbürgermeisters von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 8 Jahren in ein Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gewählt.

 

Gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf kann die Stadtverordnetenversammlung bei der Wiederwahl eines Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen.

 

Der Oberbürgermeister beabsichtigt, im Ergebnis der in den vergangenen 8 Jahren gezeigten herausragenden Leistungen sowohl als Beigeordneter des Geschäftsbereichs 1 als auch als allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen, Herrn Burkhard Exner für die Dauer einer weiteren Amtszeit von 8 Jahren als 1. Beigeordneten (Bürgermeister), zuständig für den Geschäftsbereich 1 Finanzen, Investitionen und Controlling, wiederzuwählen.

 

Als Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiederwahl von Herrn Exner ist es gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf notwendig, dass die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der gem. § 60 Abs. 1 BbgKVerf vorgeschriebenen Ausschreibungspflichtr Beigeordnetenplanstellen abweicht und von einer Ausschreibung der Stelle absieht.

 

Seit 2002 ist der Volljurist Burkhard Exner Beigeordneter der Landeshauptstadt Potsdam. Die Stadt verfügt mit Herrn Exner über einen ausgezeichneten, fachlich versierten, krisenerprobten und in der kommunalen Familie des Landes Brandenburg bestens vernetzten Kämmerer und Bürgermeister.

 

Die Herausforderungen der Auswirkungen und der Bekämpfung der Corona-Pandemie werden in den kommenden Jahren höchste Anforderungen an den Kämmerer stellen. Herr Exner hat in den vergangenen Jahren bewiesen und auch in jüngster Zeit im Hinblick auf die finanziellen Herausforderungen im Klinikum Ernst von Bergmann gezeigt, dass er sich als Kämmerer nicht lediglich auf das Verwalten der Finanzen der Stadt reduzieren lässt, sondern die von ihm erstellten Haushalte auf das Ermöglichen ausrichtet. Derartige Kompetenzen wie die von Herrn Exner werden in Zukunft unter den sich verändernden Bedingungen wichtiger denn je sein.

 

Der gemeinsam mit der Stadtverordnetenversammlung gestartete Prozess der Ausrichtung von Prioritäten der Stadtpolitik an strategischen Zielen und der Sichtbarmachung der Ziele im städtischen Haushalt macht Potsdam zukunftsfest, greift wichtige gesellschaftliche Trends in der Klimapolitik, bei der Mobilität, im Wohnen, bei der Digitalisierung, bei der Gestaltung der Arbeitswelt in der Verwaltung und bei der Förderung von Wirtschafts- und Wissenschaftsinnovation am Standort Potsdam auf.

 

Hierzu braucht es einen vorausblickenden Kämmerer, der für diese Gestaltung des behutsamen Wachstums die benötigten finanziellen Spielräume sichtbar macht und die Stadtpolitik dabei aktiv begleitet. Herr Burkhard Exner hat diese Kompetenzen in der Vergangenheit und aktuell insbesondere in der Bewältigung der finanziellen Herausforderungen in der Bekämpfung der Corona-Pandemie bewiesen.

 

Herr Exner ist Volljurist und besitzt damit die gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf r das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen sowie die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf erforderliche Qualifikation (Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation), die ein Beigeordneter der Stadt besitzen muss.

Gem. § 56 Abs. 1 BbgKVerf ist auch bei der Stadt Potsdam ein allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters zu benennen, der im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahrnimmt, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.

Herr Exner hat diese Aufgaben in den zurückliegenden Jahren in hervorragender Weise ausgefüllt und soll daher die Funktion des Bürgermeisters für weitere 8 Jahre wahrnehmen. 

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die Stelle des Beigeordneten des Geschäftsbereichs 1 ist im gültigen Stellenplan mit der Besoldungsgruppe B 6 BbgBesG ausgewiesen und beplant. Rechtsgrundlage für die Besoldung ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung vom 02.02.2018, geändert durch Verordnung vom 31.05.2019.


 

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