Mitteilungsvorlage - 21/SVV/0813

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität nimmt zur Kenntnis:

 

Die Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfolgt nach deutschlandweit gültigen Standards. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 StVO haben alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) eigenverantwortlich zu beachten. Die StVO regelt in § 12 Abs. 3 die Modalitäten, in der Praxis wird gegen diese Regeln in Potsdam, wie auch im gesamten Bundesgebiet, oft verstoßen.

 

In Bezug auf das Parken in Kreuzungsbereichen erfolgen entsprechende Kontrollen (siehe Anlage Dokumentation Parkverstöße 2019 und 2020) durch Mitarbeitende des Ordnungsamtes. Bei Verstößen gegen Vorschriften der StVO werden diese nach einem festgelegten Tatbestandskatalog (Bußgeldkatalog) geahndet. Wenn es die Verkehrssicherheit darüber hinaus erfordert, werden weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen, bis hin zur Umsetzung falsch parkender Fahrzeuge (Abschleppen), eingeleitet.

Die Maßnahmen führen aber nicht zwangsläufig zum Wegfall oder zumindest zu einer spürbaren Abnahme der rechtwidrig geparkten Fahrzeuge. Im Innenstadtbereich und den unmittelbar angrenzenden Gebieten handelt es sich oft um wechselnde Fahrzeugführer, so dass eine Ahndung hier grundsätzlich kaum zu Änderungen der Verkehrssituationhrt, auch wenn der Einzelne vielleicht sein Verhalten ändert.

Sofern eine Häufung von gleichartigen Verstößen zur wiederholten Verkehrsgefährdung oder -behinderung führt, werden weitere verkehrsrechtliche (z. B. Fahrbahnmarkierungen oder Verkehrszeichenaufstellungen) oder straßenbauliche Maßnahmen (z.B. Abpollerung oder Kreuzungsumbau) angeregt.

Im Rahmen dieses Verwaltungshandelns wurden z. B. bereits viele Bordsteinabsenkungen u. a. in der Brandenburger Vorstadt mit Pollern versehen. Mithilfe dieser Maßnahmen sind diese für z. B. Rollstuhlfahrer oder Fußnger mit Kinderwagen nun immer zur sicheren Fahrbahnquerung frei.

Da bei festgestellten Problemstellen immer straßenbauliche oder verkehrsorganisatorische bzw. ordnungsbehördliche Maßnahmen eruiert und i. d. R. umgesetzt werden und es sich hierbei um einen kontinuierlichen Prozess handelt, re die mit diesem Antrag angestrebte Maßnahme bereits durch Verwaltungshandeln erledigt.

Ein darüber hinaus gehendes Konzept verspricht momentan kein besseres Ergebnis.


 

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