Anfrage - 21/SVV/0870

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bundesregierung hatte unter Federführung des Finanzministers, Olaf Scholz (SPD), für das zweite Halbjahr 2020 die Umsatzsteuer von 19% auf 16% und den reduzierten Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Damit sollten die privaten Haushalte im Corona Jahr 2020 entlastet und die Wirtschaft gefördert werden. Der Oberbürgermeister, Mike Schubert (SPD), ist Gesellschaftervertreter der SWP, dessen Tochter die EWP ist.

 

Bei den Abrechnungenr die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für das Jahr 2020  hat der Oberbürgermeister auf seine Bescheide, diese Umsatzsteuerabsenkung  nicht an die Potsdamer weitergegeben, sondern den Nettopreis entsprechend erhöht.

 

Auf meine Kleine Anfrage 21 SVV 0422 antwortete der Oberbürgermeister auf meine Frage zum Umgang der LH Potsdam mit der Umsatzsteuerabsenkung wie folgt:

 

  1. Für welche Leistungen haben der Oberbürgermeister bzw. welche städtischen GmbH’s die befristeten Umsatzsteuersenkungen ab dem 1.Juli 2020 an die Potsdamerinnen und Potsdamer weitergegeben?

 

Die befristete Umsatzsteuersenkung wurde überwiegend an die Endverbraucher weitergegeben.

Lediglich geringfügige Summen im Cent-Bereich wurden aufgrund von hohem administrativem und finanziellem Aufwand (Bsp. Parkgebühren, Feinstaubplakette, Ticketautomaten) nicht an die Endverbraucher weitergegeben. Der Beschluss durch die Bundesregierung erfolgte völlig überraschend und kurzfristig zum 03.06.2020 mit Wirkung zum 01.07.2020. Daher fand für die steuerpflichtigen Bereiche der LHP eine Aufwand-Nutzen-Abwägung bzw. eine Einschätzung, wie hoch der tatsächliche Preisvorteil ist, statt.

 

Der Ausgleich möglicher Umsatzsteuervorteile bei der Trinkwasserversorgung erfolgt nach Abschluss der Abrechnungsperiode. Dann werden die tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und diese den vereinnahmten Gebühreneinnahmen gegenübergestellt. Ergibt sich daraus ein Überschuss, muss die Landeshauptstadt diesen Überschuss den Gebührenschuldnern dadurch „zurückgeben“, dass der Überschuss spätestens bei der übernächsten Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt wird. Es erfolgt also keine individuelle Erstattung gegenüber dem einzelnen Gebührenschuldner, sondern eine Absenkung des Gebührensatzes in nachfolgenden Kalkulationsperioden. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg.

 

Zur besseren Einordnung dieser Entscheidung und Information frage ich:

 

Welcher Sachstand kann nun nach Abschluss der Abrechnungsperiode für die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam Wasserversorgungssatzung (Wasserversorgungs- und -abgabensatzung- WVS) berichtet werden?

 

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