Anfrage - 21/SVV/0871

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Beschlussvorschlag

Wie aus der Zeitung zu entnehmen war, wurde die Baugenehmigung für die Schule in Krampnitz erteilt. Dies geschah, ohne dass der zugehörige B-Plan 141-3 oder die FNP Änderung durch Satzung von der Stadtverordnetenversammlung abgewogen und ein Satzungsbeschluss beschlossen wurde. Somit erfolgte die Genehmigung wohl nach §33 Abs. (1) BauGB. Es ist darzustellen, wie die Erschließung (u.a. die Wärmeversorgung) rechtlich gesichert ist.

 

Zur besseren Einordnung dieser Entscheidung und Information frage ich:

 

Wie soll die Erschließung der Schule, u.a. die Wärmeversorgung, rechtlich gesichert werden?

 

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