Beschlussvorlage - 21/SVV/0821

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Die Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs für den Bereich "Bornstedt-Kirschallee / Amundsenstraße" wird beschlossen (siehe Anlage 1)

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

 

Begründung zum Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde kann nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

 

Im Bereich Bornstedt - Kirschallee/Amundsenstraße“ sind städtebauliche Maßnahmen geplant. Der Bereich zwischen Kirschallee und Amundsenstraße soll einer städtebaulich geordneten Entwicklung zugeführt werden. r das Gebiet ist die Erarbeitung einer städtebaulichen Rahmenplanung sowie im Weiteren die Aufstellung von Bebauungsplänen beabsichtigt. Neben der Sicherung von Freiflächen und Wegeverbindungen für den Fuß- und Radverkehr im Bereich zwischen Kirschallee und Amundsenstraße sowie der Herstellung einer qualifizierten Erschließung geht es auch um die Untersuchung von Flächen für mögliche bauliche Nutzungen, insbesondere für Wohnungsbau und Infrastruktureinrichtungen für Bildung und Sport.

 

Der räumliche Geltungsbereich der zur Aufstellung vorgeschlagenen Vorkaufsrechtsatzung ist auf der in der Anlage zur Satzung beigefügten Übersichtskarte (ohne Maßstab) durch eine ununterbrochene schwarze Linie zeichnerisch umgrenzt (siehe Anlage). Das Gebiet umfasst die Flurstücke, der in der Anlage zur Satzung beigefügten Flurstückliste (siehe Anlage).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Beschluss der Vorkaufsrechtssatzung entstehen keine direkten Kosten.

 

Präzise Wertangaben können erst gemacht werden, wenn der angesetzte Kaufpreis für die jeweils zu erwerbenden Flächen eines Grundstücks bekannt ist und seine Höhe dem in einem aktuellen Wertgutachterverfahren ermittelten Verkehrswert entspricht.

 

Zusätzlich zum Ankaufpreis sind ggf. Entschädigungszahlungen nach § 28 Abs. 6 BauGB zu leisten, wenn einem Dritten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts Vermögensnachteile entstehen.

 

Auf den Haushaltsvorbehalt auch für kommende künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Zur Klärung der Bereitstellung der Mittel für die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte finden sich die Geschäftsbereiche 1 und 4 in fortlaufender Abstimmung.

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Anlagen

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