Beschlussvorlage - 21/SVV/0804

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Anlagerichtlinie für Finanzanlagen der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung zur Beschlussvorlage:

 

Auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom 16.09.2020 legt der Oberbürgermeister eine Anlagerichtlinie zur Beschlussfassung vor, die neben den gesetzlichen Vorgaben auch auf ethische, soziale und ökologische Ziele abstellt. Dabei sollen deren Grundsätze bei den Beteiligungen der Landeshauptstadt Potsdam und beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg entsprechend Berücksichtigung finden.

 

  1.                Geltungsbereich
    1. Kernverwaltung, Eigenbetrieb, Kommunale Stiftung

Die vorgelegte Anlagerichtlinie gilt direkt für die Kernverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, den Eigenbetrieb Kommunaler Immobilien Service und für die kommunale Stiftung Altenhilfe.

 

Sie gilt für die Finanzanlagen der Landeshauptstadt Potsdam. Diese haben die folgenden Charakteristika:

  • Finanzanlage zur Vermögensverwaltung
  • Investition von Geldbeträgen zur Erzielung einer Rendite
  • Mittel- und langfristige Anlage
  • Längerfristig zur Sicherung der Liquidität nicht benötigt
  • Anlagevermögen in der Bilanz

 

Finanzanlagen hat die Landeshauptstadt Potsdam bislang nicht getätigt und beabsichtigt dies auch aufgrund der Finanzlage derzeit nicht. Gleichwohl soll mit der Anlagerichtlinie für künftig mögliche Finanzanlagen ein verbindlicher Rahmen geschaffen werden.

 

Von dieser Anlagerichtlinie ist die Verwaltung der Finanzmittel durch die Stadtkasse gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) abzugrenzen. Diese Finanzmittel bestehen aus

  •     dem laufenden Kassenbestand und
  •     den liquiden Mitteln, die im Finanzplanungszeitraum vorübergehend für geplante Zahlungen nicht benötigt und
  •     im Umlaufvermögen in der Bilanz ausgewiesen werden.

 

Der Geltungsbereich der zur Beschlussfassung vorgelegten Anlagerichtlinie erstreckt sich nicht auf die v. g. Finanzmittel, die im Rahmen der laufenden Geschäfte nicht benötigt und im Rahmen dieser Finanzmittelverwaltung angelegt werden.

 

Nach der Aufhebung des Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 8/2001 zur Anlage von Mitteln der Rücklagen sowie vorübergehend nicht benötigter Kassenbestände im Januar 2018 besteht eine Regelungslücke für die Verwaltung von Finanzanlagen und Finanzmitteln in der Stadtkasse. Diese Regelungslücke wird zum einen durch die Anlagerichtlinie der Stadtverordnetenversammlung und zum Zweiten durch eine Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für die Anlage von vorübergehend nicht benötigten Mitteln aus dem Kassenbestand (Verwaltung der Finanzmittel) geschlossen. Auch diese Dienstanweisung berücksichtigt die Anlagegrundsätze aus § 2 und § 3 dieser Anlagerichtlinie.

 

  1.       Beteiligungen der Landeshauptstadt Potsdam

Die Gesellschaften und Beteiligungen der Landeshauptstadt Potsdam können dem jeweils aktuellen Beteiligungsbericht entnommen werden. Eine Anlagerichtlinie findet sich derzeit in keinem Unternehmen. Für die Unternehmen des Stadtwerkverbundes beschreibt die sog. Treasury-Richtlinie Regelungen zur Außenfinanzierung der Unternehmen. So sind z.B. spekulative Finanzinstrumente grundsätzlich ausgeschlossen.

Beteiligungen, die der kommunalen Aufgabenerfüllung dienen und eine zulässige wirtschaftliche Betigung (§ 91 Kommunalverfassung Brandenburg) darstellen, sind nicht erfasst.

 

  1.       Kommunaler Versorgungsband Brandenburg

Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgaben, Gliederung und Organe sind im “Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG) vom 09.06.1999, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2019, niedergelegt. Er besteht aus der Zusatzversorgungskasse (ZVK) für Tarifbeschäftigte und der Versorgungskasse (VK) für Beamtinnen und Beamte.

Gem. § 9 Abs. 5 KVBbgG sind die Vermögen der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse getrennt zu halten und so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Kassenbereiche haften mit ihrem Vermögen nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben ZVK und VK Anlagerichtlinien erlassen. Für die Beschlussfassung zur Vermögensanlage sind gem. § 7a Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes – Zusatzversorgungskasse – (KVBbg – ZVK) und gem. § 18 Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg – Versorgungskasse (KVBbg-VK) – die jeweiligen Fachausschüsse zuständig. Als übergreifendes Organ ist der Verwaltungsrat installiert. Die Landeshauptstadt Potsdam ist mit einem Vertreter im Fachausschuss der ZVK und dem Verwaltungsrat vertreten.

Aufgrund der Stellung als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts kann die Landeshauptstadt Potsdam diese nicht binden, sondern nur im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Einfluss nehmen. Dieses betrifft hier die Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 7 der Anlagerichtlinie.

 

 

  1. Grundsätze und Ziele

Es gilt der Grundsatz einer sicheren, wirtschaftlichen und nachhaltigen Vermögensverwaltung, die die Liquidität der Landeshauptstadt Potsdam sichert. Aus der Ableitung des magischen Dreiecks, erweitert um den Aspekt der Nachhaltigkeit, stellt das magische Viereck die Grundsätze grafisch dar:

 

  1.                Liquidität

 Gemäß § 76 Brandenburgische Kommunalverfassung hat die Gemeinde durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Dieser Grundsatz ist Bestandteil dieser Anlagerichtlinie (§ 2 Abs. 2).

 

  1.                Sicherheit und Rendite

 Diese Anlagerichtlinie legt den Grundsatz „Sicherheit vor Rentabilität“ r die Anlagegeschäfte fest (§ 2 Abs. 1 und § 3 a). Durch den Wegfall der freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken, seit dem 01.10.2017, sind Finanzanlagen für Kommunen risikobehaftet.  Dies wurde aktuell durch die Insolvenz der Greensill Bank deutlich, die zu einem Verlust der Finanzanlagen von einigen Kommunen führte. Dies bedeutet, dass Finanzanlagen vorrangig einlagengesichert über die Institutssicherung (z.B.  Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, der Genossenschaftsbanken, des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken) anzulegen sind (§ 7 Abs. 2 b), die eine vollständige Rückzahlung der Geldanlage gewährleistet. Sollten derartige Anlagen nicht verfügbar oder wesentlich unwirtschaftlicher sein, kann eine anderweitige Finanzanlage vollzogen werden. In dem Dokumentationsprozess ist die Marktberichterstattung und das Rating des Kreditinstitutes zu berücksichtigen. Es dürfen nur Kreditinstitute berücksichtigt werden, die von einer anerkannten Ratingagentur (unter Aufsicht der ESMA European Securities and Market Authority) mindestens mit befriedigender Bonität (Investmentgrade) bewertet sind (§ 7 Abs. 2 b).

 

 

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinspolitik konnte in der Anlagerichtlinie keine positive Rendite vorgeschrieben werden, da diese derzeit auf dem Finanzmarkt nicht erzielbar ist. Als Maßstab für wirtschaftliche Finanzanlagen wurde der EURIBOR gewählt 7 Abs. 1). Die Euro InterBank Offered Rate (EURIBOR) ist ein Referenzzinssatz für Termingelder in Euro im Interbankengeschäft. Eine Finanzanlage kann derzeit trotz negativer Zinsen für die Landeshauptstadt Potsdam wirtschaftlicher sein, wenn dadurch Verwahrentgelte bei Banken und Sparkassen von derzeit -0,5 % vermieden werden können.

 

  1.                Nachhaltigkeit

 Der Begriff der Nachhaltigkeit war schon in der der preußischen Forstwirtschaft bekannt und bedeutete dort recht eindeutig: "nicht mehr Holz zu schlagen als nachchst".
Seit der UN-Kommission unter Gro Brundtland in 1983, wird Nachhaltigkeit umfassender wie folgt definiert: "Nachhaltig ist eine Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Berfnisse nicht befriedigen können". 

 

Nachhaltige Geldanlagen können ökologischen und sozialen Mehrwert bieten, ethische Faktoren berücksichtigen und zugleich eine zufriedenstellende Rendite erwirtschaften.

Ökologische Investmentsnnen dazu beitragen, die Klimaschutzanstrengungen zu unterstützen.

 

Durch nachhaltige Geldanlagen kann eine doppelte Rendite erzielt werden: Zum einen eine finan­zielle Rendite und zum anderen ein positiver Einfluss auf Umwelt und Gesellschaft.

 

Die Nachhaltigkeitsgesichtspunkte wurden in § 3 dieser Anlagerichtlinie definiert und haben sich an der Diskussion und Beschlussfassung zur Drucksache 20/SVV/0849 orientiert.

 

Im Rahmen dieser Anlagerichtlinie wurde in (§ 3 Abs. 1 b) noch die Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffen im Sinne der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz herstellen oder vertreiben ergänzt.

 

Die Nachhaltigkeitsgesichtspunkte der „Brundtland-Kommission“ werden auch in anderen Städten (z.B. Münster, Oldenburg, Göttingen, Stuttgart) als Kriterium für Anlagen festgeschrieben und bieten einen Rahmen für nachhaltige Finanzanlagen. Die Aufzählung der Ausschlusskriterien entspricht der Herangehensweise der meisten deutschen Kommunen, die in ihrem Anlagemanagement den Grundsatz der Nachhaltigkeit integrieren.

 

Da die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung einer ständigen Anpassung unterliegen (z.B.: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021), wird diese Anlagerichtlinie ebenfalls einer ständigen Anpassung unterliegen.

 

  1. Anlagewährung, Anlageklassenformen

Um ein Fremdwährungsrisiko durch schwankende Wechselkurse auszuschließen, wird als Anlagewährung nur der EURO zugelassen.

Bei den Anlageformen wird der Fokus auf die sogenannten Sicherheitsanlagen gesetzt, die den konservativen Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ festlegen. Renditeanlagen (z.B. Aktienfonds) können einen höheren Ertrag erzielen, unterliegen aber auch einem Verlustrisiko und sind damit nicht zulässig.

 

  1. Zuständigkeiten

Finanzanlagen sind in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für die die Beschlüsse zur Haushaltssatzung den Rahmen geben.

 

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zuständigkeiten:

Zuständigkeit für

Wer

Regelung

Beschluss der Anlagerichtlinie

Stadtverordnetenversammlung

 

Entscheidung über Finanzanlagen der Kernverwaltung

Stadtkämmerer/in

§ 8 Abs. 2

Entscheidung über Finanzanlagen der Stiftung Altenhilfe

Oberbürgermeister oder durch ihn beauftragtes Personal (§ 7 Abs. 1 Satzung der kommunalen Stiftung „Stiftung Altenhilfe“ der Landeshauptstadt Potsdam vom 03.12.2008)

§ 8 Abs. 2

Entscheidungen über Finanzanlagen des Kommunalen Immobilien Service

Werkleitung (§ 8 Abs. 4 Betriebssatzung für den „Kommunalen Immobilien Service“ der Landeshauptstadt Potsdam vom 10.01.2005)

§ 8 Abs. 2

Einhaltung der Anlagerichtlinie

Rechnungsprüfungsamt gemäß der Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Potsdam

§ 10 Abs. 2

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aus der Anlage von Kapitalvermögen ergeben sich in Anwendung der Richtlinie entsprechende Zinserträge mit unterschiedlich hoher Rendite.


 

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Anlagen

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