Anfrage - 21/SVV/0980
Grunddaten
- Betreff:
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Erreichen die Abwässer des von der LHP verbesserten Reinigungsmanagement im Klärwerk Potsdam-Nord die Mindestwerte der VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung ?
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Menzel, BVB/Freie Wähler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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22.09.2021
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Beschlussvorschlag
Die Erreichung der Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung von Abwässer der Klärwerke ist zur Schonung der Grundwasservorräte die zielführende Maßnahme zur Begegnung der Dürrefolgen auch in Brandenburg.
In der Sitzung der SVV am 25.08.2021 wurde meine diesbezügliche Frage https://egov.potsdam.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=33849 ausweichend beantwortet.
Zur besseren Einordnung dieser Entscheidung und Information frage ich:
Werden die Mindestwerte zur Wasserwiederverwendung gem. o. g. EU-Verordnung „Tabelle 1 — Güteklassen von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden und die Mindestanforderungen an die Wasserqualität gem. „Tabelle 2 — Anforderungen an die Qualität von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung“ im Klärwerk Nord erreicht?
Wie bereits in vor der Stadtverordnetenversammlung am 25.08.2021 dargelegt:
Diese Frage kann zum heutigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich beantwortet werden.
Die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung trat am 26. Juni 2020 in Kraft. Am 26. Juni 2023 wird sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - und damit auch in Deutschland - ihre Gültigkeit erlangen. Zur Erlangung von Gültigkeit ist aber die Umsetzung in deutsches Recht notwendig und damit verbunden die Festsetzung von Richtwerten für Substanzen. Diese Richtwerte fehlen in der Verordnung.
Darüber hinaus richtet sich eine mögliche Verwendung von gereinigtem Abwasser nach dem landwirtschaftlichen Verwendungszweck und der Bewässerungsmethode und kann somit auch zukünftig die Kläranlage Nord betreffend, nur in diesem sachlichen Zusammenhang beantwortet werden.
Zuständigkeit: GB Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt
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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2020.177.01.0032.01.DEU&toc=OJ:L:2020:177:TOC