Antrag - 21/SVV/1145

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1.)    Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker - Drucksache Nr. 19/SVV/0650 - werden abberufen.

 

2.)    Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe b) Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH - folgende sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

 

-         über die Fraktion SPD Herr Torsten Bork  (1 Sitz)       

 

-     über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Wiebke Bartelt (1 Sitz)

 

-      über die Fraktion DIE LINKE Frau Jana Schulze (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion CDU Frau Anna Lüdcke (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE aNDERE Frau Ute Grimm  (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion AfD Herr Daniel Friese (1 Sitz)

 

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

-         über die Fraktion SPD Herr Betram Otto

-         über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Knud Bach

-         über die Fraktion DIE LINKE  Frau Dr. Sigrid Müller, Frau Martina Trauth

-         über die Fraktion CDU Herr Lars Eichert

-         über die Fraktion DIE aNDERE …..

-         über die Fraktion AfD Herr Matthias Tänzer


 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB).

 

Gemäß § 8 Abs. 2 GV besteht der Aufsichtsrat der KEvB aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm/ihr betraute/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,

 

b) sechs Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag des Landkreises Potsdam - Mittelmark als externer Experte auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung durch die Gesellschafterversammlung bestellt,

 

d) vier Aufsichtsratsmitglieder werden im Rahmen einer freiwilligen Mitbestimmung aus der Mitte der Beschäftigten der Gesellschaft unter Beachtung der von der Gesellschafterin beschlossenen Wahlordnung gewählt.

 

Mit der DS 19/SVV/0650 wurden von der Stadtverordnetenversammlung sechs Aufsichtsratsmitglieder r eine neue Amtszeit im Überwachungsorgan entsandt.

 

Unter der Voraussetzung, dass dem Antrag der Fraktion CDU auf Neubesetzung des Aufsichtsrates gemäß Drucksache 21/SVV/1083 zugestimmt wurde, soll für Herrn Götz Th. Friederich, der als Nachrücker fungierte, Herr Lars Eichert berufen werden.

 

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sechs von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD    6 x 11/53 = 1,24 1 Sitz

Fraktion DIE LINKE    6 x 10/53 = 1,13 1 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 6 x 10/53 = 1,13 1 Sitz

Fraktion CDU    6 x   6/53 = 0,679 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE   6 x   6/53 = 0,679 1 Sitz

Fraktion AfD    6 x   5/53 = 0,56 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der KEvB.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der KEvB regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KEvB von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

 

 

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

 

 

 


 

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