Beschlussvorlage - 21/SVV/1116
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 156-2 "Gewerbeflächen Friedrichspark (Mitte-Nord)" der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2021
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01.12.2021
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Erledigt
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Ortsbeirat Marquardt
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Vorberatung
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16.11.2021
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Erledigt
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Ortsbeirat Satzkorn
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Vorberatung
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18.11.2021
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Erledigt
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Ortsbeirat Uetz-Paaren
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Vorberatung
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22.11.2021
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
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Vorberatung
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23.11.2021
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Klimacheck/Klimaauswirkungen:
x | positiv | Begründung: Maßnahme/Projekt setzt städtisches Klimakonzept um. |
| negativ | |
| keine |
- Begründung für die erneute Beschlussfassung
In Auswertung aktueller Rechtsprechung soll aus Gründen der Rechtssicherheit die Beschlussfassung über die Veränderungssperre erneuert werden.
- Begründung für den Erlass der Veränderungssperre
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat am 01.12.2021 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 156-2 “Gewerbeflächen Friedrichspark (Mitte-Nord)“ gefasst.
Ziel der Planung ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbe- und Logistikstandortes. Mit der beabsichtigten Festsetzung von Gewerbegebieten wird das bisherige Plankonzept zur Umsetzung eines "Vergnügungs- und Freizeitparks“, welches den bislang geltenden Bebauungsplänen im Friedrichspark zugrunde liegt, aufgegeben.
Der Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre ist der Bauvorbescheidsantrag (Az: 00800-2017-20) für die Errichtung einer Hotel- und Kongressanlage und eines Reha-Zentrums auf den folgenden Flächen
- Gemarkung Marquardt, Flur 3, Flurstück 63 teilweise (aktuell Flurstück 84 teilweise).
Gemäß § 15 (1) BauGB kann die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der (Bebauungs-) Planung durch das Vorhaben wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht würde.
Da bis auf die Bestätigung über die Zulässigkeit von Dienstleistungen, Möbel- und Großhandel, die Vorhaben den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 156 “Gewerbeflächen Friedrichspark“ entgegenstehen, wurde die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Vorhaben für 12 Monate, beginnend mit der Zustellung der Bescheide, zurückgestellt.
Zur Vermeidung des Erlasses einer Veränderungssperre und zur weiteren Absicherung der Bauleitplanung schlossen die Antragstellerin und die Verwaltung am 02./21.02.2018 eine Vereinbarung über das Ruhendstellen der Verwaltungsverfahren zu den Bauvorbescheidsverfahren Az: 00800-2017-20 bis zum 12.06.2020 ab. Mit der Änderungsvereinbarung vom 18.12.2019/27.01.2020 wurden die Fristen für die Ruhendstellung dieser Verfahren bis zum 12.06.2021 verlängert.
Da die Antragstellerin nicht mehr bereit ist, die Vereinbarung über das Ruhendstellen dieser Verwaltungsverfahren erneut zu verlängern, soll zur Sicherung der Planungen des Bebauungsplans Nr. 156-2 “Gewerbeflächen Friedrichspark (Mitte-Nord)“ eine Veränderungssperre erlassen werden (siehe Anlage).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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68 kB
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2
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(wie Dokument)
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943,5 kB
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