Beschlussvorlage - 21/SVV/1054

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, Spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung r Flüchtlingsunterkünfte)

Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Änderungen zur Satzung vom 03.05.2017 (DS 17/SVV/0269)

 

Durch die Neufassung wurde die Satzung zum einen neu strukturiert und vereinfacht, zum anderen wurde die Gebührenkalkulation an die veränderten Kosten und Unterbringungssituationen angepasst. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf die Bezahlbarkeit für Nutzerinnen und Nutzer mit eigenem Einkommen gelegt. Diese sollen so ermutigt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was einen wichtigen Teil der Integration ausmacht.

 

Bei der Neufassung der Satzung wurden sowohl der Beschluss 20/SVV/0006 aus der 8. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (SVV) vom 04.03.2020 als auch Erkenntnisse aus einem vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durchgeführten Normkontrollverfahren (AZ OVG 9 A 2.18) berücksichtigt.

 

Mit Beschluss 20/SVV/0006 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, neue Gebührensätze sowie einen Zeitplan für die Erstellung einer neuen Gebührenordnung vorzulegen und dabei die nachfolgenden Vorgaben zu prüfen:

 

1. Eine Gebührenerhöhung erfolgt erst 12 Monate, nachdem die Ausländerbehörde den Auszug gestattet oder eine (zum Auszug berechtigende) Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

 

Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass ein Anknüpfen der Gebührenerhöhung an die Auszugserlaubnis gegen § 11 Abs. 2 S. 4 LAufnG verstößt. Demnach ist eine Staffelung zwingend vorzunehmen, diese ist jedoch ausdrücklich an die Aufenthaltsdauer zu knüpfen. Um die Nutzerinnen und Nutzer dennoch zu entlasten, wurde die Staffelung von sechs Monaten auf die Dauer von vier Jahren Aufenthaltsdauer in den Unterkünften verlängert. Außerdem werden bei der Staffelung anstatt wie bisher von 75 % nur noch 50 % der vollen Gebühr angesetzt. Nutzerinnen und Nutzer zahlen damit erst ab dem fünften Jahr eines Aufenthaltes in der Einrichtung die volle Gebühr.

 

Eine (ggf. zusätzliche) Anknüpfung an die Auszugserlaubnis würde nichts an dem praktischen Problem ändern, dass der Wohnungsmarkt in der Region aktuell so angespannt ist, dass die betroffenen Personen trotz entsprechender Erlaubnis tatsächlich nicht aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen könnten.

 

Im Übrigen würde es so der Entscheidung der Nutzerin oder des Nutzers obliegen, ob es überhaupt zur Erhöhung der Gebühr kommt, da hierfür zunächst einmal ein Antrag auf Erlaubnis zum Auszug gestellt werden muss. Wird ein solcher nicht gestellt, würde die Jahresfrist zur Erhöhung der Gebühr auf 100% erst gar nicht ausgelöst und eine Erhöhung der Gebühr auf die tatsächlich entstandenen Kosten nnte so aktiv von der Nutzerin bzw. dem Nutzer verhindert werden.

 

2. Die Gebühren sind nach Art der Unterbringung und Lage der Einrichtung zu differenzieren und werden in der Höhe auf die Durchschnittsmiete einer Nutzungswohnung gedeckelt.

 

Eine Differenzierung nach Art der Unterbringung erfolgte bislang schon nach einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und nach einer Unterbringung in einer Wohnung. nftig soll eine weitere Unterscheidung nach Nutzungsqualität des Sanitär- und Küchenbereiches in Einrichtungen erfolgen.

 

In einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) gemäß der Satzung wird der Sanitär- und chenbereich gemeinschaftlich genutzt. In einem Wohnungsverbund (WV) gemäß der Satzung verfügen Nutzerinnen und Nutzer eines Haushalts über jeweils eigene Sanitär- und Küchenbereiche, wie sie in einer jeweils abgeschlossenen Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses mit zentralen Gemeinschaftsräumen (vgl. LAufnG, Begründungsteil) bestehen.

 

Die gesonderte Berechnung der bisher zusammengefassten Gebühren hrt zu einer erheblichen Reduzierung der Gebühr für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (347,59 € / Platz / Monat), im Gegensatz dazu jedoch zu einer Erhöhung der Gebühr für die Unterbringung in einem Wohnungsverbund (402,88 € / Platz / Monat). Diese unterschiedlichen Gebührensätze sind angemessen, da sich die Unterbringung in einem Wohnungsverbund von der in einer Gemeinschaftsunterkunft hinsichtlich Lebensqualität und Privatsphäre für die Bewohner erheblich unterscheidet.

 

Darüber hinaus ist die reine Lage der Unterkunft in Potsdam keine bestimmbare Größe für die Attraktivität des Wohnortes. So zeigt sich in Vergleichen mit dem Mietspiegel, dass auch dort kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Miethöhe und der Lage im Gemeindegebiet festgestellt werden konnte.

 

Maßgeblich ist ohnehin die Vorgabe aus § 6 Abs. 1 KAG, wonach die Gebührenerhebung grundsätzlich kostendeckend erfolgen soll. Bei einer Deckelung werden jedoch die tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt. Letztlich würde von vornherein auf die notwendige Kalkulation verzichtet. Dafür fehlt die Rechtsgrundlage.

 

3. In der gesamten Kostenkalkulation bleiben Plätze unberücksichtigt, die durch Personen belegt sind, die nicht zum Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind.

 

Eine solche Vorgehensweise ist aus zwei Gründen abzulehnen: Zum einen werden die Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte nach den durch das Land Brandenburg genehmigten und zur Verfügung stehenden Plätzen erfasst. Dabei wird nicht unterschieden, welche Nutzergruppe auf den Platz eingewiesen wird.

 

Zum anderen würde die Verteilung der Gesamtkosten auf einen kleineren Personenkreis zu einer deutlichen Erhöhung der monatlichen Gebühr der einzelnen Nutzerin bzw. des einzelnen Nutzers führen, die bei der Beschlussfassung mit Sicherheit nicht beabsichtigt war.

 

Bei der Überarbeitung der Satzung wurde der Migrantenbeirat der Landeshauptstadt Potsdam mit einbezogen.

 

Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bei der Überprüfung der Satzung im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zum Aktenzeichen OVG 9 A 2.18 klargestellt, dass die Gebühr nicht nach Lage differenziert werden muss und ein solches Vorgehen mit einem „unverhältnismäßigen Aufwand verbunden“re. Eine solche Differenzierung ergibt sich auch nicht aus § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Je nach Vertrag mit dem einzelnen Betreiber einer Gemeinschaftsunterkunft entstehen unterschiedliche Kosten. Die für die jeweilige Unterkunft anfallenden Kosten spiegeln dabei in keiner Weise eine bessere oder schlechtere Lage wider. Dies kann im Gegenteil dazu führen, dass eine eher dezentral gelegene Unterkunft für den Bewohner teurer ist als eine, die sich in Zentrumsnähe befindet.

 

Die Satzung wurde darüber hinaus neu strukturiert und durch Anpassung der Überschriften übersichtlicher gestaltet. Die Begrifflichkeiten wurden vereinheitlicht und soweit dies möglich war, an das Landesaufnahmegesetz (LAufnG) angepasst.

 

Von der Benennung der einzelnen Unterkünfte als Anlage der Satzung wurde abgesehen. Es ist absehbar/geplant, dass sich in den nächsten zwei Jahren einige Standorte der Unterkünfte verändern bzw. neu hinzukommen. Dies geschieht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses Wohnungsähnliche Unterkünfte (DS 20/SVV/0006).

Der verwaltungstechnische Aufwand zum Beschluss einer neuen Satzung kann durch den Verzicht auf Benennung minimiert werden. 

 

Bei der Kalkulation wurde nun differenzierter auf Art und Qualität der Unterkunft eingegangen, sowie im Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt die Staffelung der Gebührensätze neugestaltet.

 

Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 geben einen Überblick über Nutzergruppen und deren Anzahl zum Erhebungsstichtag für die Änderung der Satzung, Art und Höhe der Staffelung sowie die jeweiligen Gebührensätze und ihre Veränderung im Vergleich zur bisherigen Satzung.

 

1. Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stichtag 01.03.2021
995 Nutzer

 

nach aktueller Satzung 2017 (pro Monat)

Beschlussvorlage 2021

Nutzer-gruppe

Unter-bring-ung nach

einge-wiesene Nutzer/Nutzerin

gebühren-pflichtige Nutzer

Staffelung abhängig von Erstattung bzw. Aufenthalts-dauer

 

in GU (Einzelplatz / Monat)

Fall-zahl

Differenz pro Einzelplatz (Monat)

in Wohnungs-verbünden (Einzelplatz / Monat)

Fall-zahl

Differenz pro Einzel-platz (Monat)

Differenz Gesamtplätze (Jahr)

Anspr.-berech-tigte ALG II

 

195

174

(ohne Staffelung)

395,21 €

347,59 €

87,0

-47,62 €

402,88 €

87,0

7,67 €

-41.707,80 €

Spät-ausge-siedelte

 § 4
Nr. 1 und 2 LAufnG

17

im ersten Jahr
Aufenthalt in GU

201,32 €

143,87 €

8,5

-57,45 €

199,16 €

8,5

-2,16 €

-6.080,22 €

4

ab dem 2. Jahr
Aufenthalt in GU

395,21 €

347,59 €

2,0

-47,62 €

402,88 €

2,0

7,67 €

-958,80 €

Inhaber einer Duldung

 § 4
Nr. 3 und 5 bis 8 LAufnG

343

18

in den ersten 4 Jahren Aufenthalt in GU

138,24 €

55,62 €

9,0

-82,62 €

83,27 €

9,0

-54,97 €

-14.859,72 €

12

ab dem 5. Jahr
Aufenthalt in GU

184,33 €

111,23 €

6,0

-73,10 €

166,53 €

6,0

-17,80 €

-6.544,80 €

Inhaber einer Gestat-tung

 § 4
Nr. 4
LAufnG

457

51

(ohne Staffelung)

184,33 €

111,23 €

25,5

-73,10 €

166,53 €

25,5

-17,80 €

-27.815,40 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-97.966,74 €

 

2. Unterbringung in Nutzungswohnungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nutzer-gruppe

Unter-bringung nach

einge-wiesene Nutzer/ Nutzerin

gebühren-pflichtige Nutzer /Nutzerin

Staffelung abhängig von Erstattung bzw. Aufenthaltsdauer

nach aktueller Satzung 2017

Beschlussvorlage 2021

Differenz pro Monat

Differenz pro Jahr

gesamt

155

88

Gebühr

pro m²

Gebühr

pro m²

pro m²

pro m²

Anspruchs-berechtigte  ALG II

 

77

77

(ohne Staffelung)

6,48 €

11,36 €

4,88 €

58,56 €

Spätaus-gesiedelte

 § 4 Nr. 1 und 2 LAufnG

0

0

im ersten Jahr
Aufenthalt in NW

11,36 € abzgl. Erstattungs-pauschale
r Anzahl der Nutzerinnen / Nutzer

 

0,00 €

ab dem 2. Jahr
Aufenthalt in NW

11,36 €

4,88 €

58,56 €

Inhaber einer Duldung

 § 4 Nr. 3 und 5 bis 8 LAufnG

52

4

in den ersten 4 Jahren Aufenthalt in NW

2,19 €

-4,29

-51,48 €

ab dem 5. Jahr
Aufenthalt in NW

4,38 €

-2,10 €

-25,20 €

Inhaber einer  Gestattung

 § 4 Nr. 4 LAufnG

26

7

(ohne Staffelung)

4,38 €

-2,10 €

-25,20 €

Summe

 

 

 

 

 

 

 

15,24 €

 


 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen ist die Anzahl der Nutzer in den Nutzergruppen zum Erhebungsstichtag 01.03.2021. Die Betrachtung erfolgt für den Zeitraum von einem Jahr.

 

Nach aktuell gültiger Satzung betragen die erhobenen Nutzungsgebühren 1.054.500 €.   

Unter Anwendung der geänderten Satzung und neuen Gebührensätze dieser Beschlussvorlage würden Nutzungsgebühren i. H. v. 956.500 € erhoben werden.

 

Die Differenz umfasst Mindererträge i. H. v. 98.000 € pro Jahr.

 

Siehe Anlage „Darstellung der finanziellen Auswirkungen“
 

Loading...