Antrag - 21/SVV/1258

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Gemäß § 41 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) werden die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses auf Vorschlag der Fraktionen in folgender Reihenfolge neu bestellt:

  

Fraktion SPD   1. Frau Babette Reimers 2. Herr Uwe Adler  

     3. Frau Grit Schkölziger 4. Herr Daniel Keller

  5. Herr Nico Marquardt   6. Herr Leon Troche

   7. Herr Tiemo Reimann   8. Herr Karsten Dornhöfer  

 

 Fraktion Bündnis 90/  1. Frau Janny Armbruster 2. Herr Jens Dörschel

 Die Grünen    3. Herr Fabian Twerdy 4. Frau Wiebke Bartelt  

   5. Frau Birgit Eifler 6. Herr Uwe Fröhlich 

   7. Frau Dr. Mechthild Rünger

 

Fraktion DIE LINKE   1. Frau Dr. Anja Günther   2. Frau Jana Schulze

   3. Frau Tina Lange   4. Herr Ralf Jäkel

  5. Herr Michél Berlin   6. Herr Sascha Krämer

  

Fraktion CDU   1. Herr Lars Eichert 2. Herr Clemens Viehrig

   3. Herr Günther Anger   4. Frau Anna Lüdcke

 

Fraktion DIE aNDERE   1. Frau Liane Enderlein 2. Frau Angela Rößler

   3. Frau Heiderose Gerber 4. Frau Antonia Heigl

 

Fraktion AfD   1. Herr Helmar Wobeto

 

Fraktion der Freien Demokraten  1. Frau Sabine Becker   2. Frau Linda Teuteberg

 

Fraktion Bürgerbündnis   1. Frau Dr. Carmen Klockow


 


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung der Fraktionen vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

 

Die Fraktion SPD hat mit der Drucksache 21/SVV/1245 einen Antrag auf Neubildung des Hauptausschusses gestellt, um die Sitze im Hauptausschuss mit Herrn Dr. Wegewitz als Mitglied und Herrn Keller als stellvertretendes Mitglied zu besetzen.

 

Davon ausgehend, dass der o.g. Antrag die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet, ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Stadtverordnetenversammlung durch offenen Wahlbeschluss über die Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet.


 

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