Anfrage - 21/SVV/1286

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die LH Potsdam hatte sich dafür entschieden, den Standort für ein mit Erdgas zu betreibendes Heizkraftwerk im Entwicklungsgebiet Kaserne Krampnitz im unbeplanten Außenbereich zu wählen. Seit dem 29.April 2013 hatte der Oberbürgermeister und die Stadtverordnetenversammlung gem. Bescheid der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 29.04.2013 die Auflage diesen Bereich der Pufferzone zur Döberitzer Heide von jeglicher Bebauung freizuhaltenden. Die Stadtverordnetenversammlung ist den Auflagen beigetreten.

 

Dennoch wurde eine Genehmigung für ein Heizkraftwerk in dieser Verbotszone beim zuständigen Landesamt für Umwelt beantragt. 

 

Gegen den Bescheid des Landesamtes für Umwelt hatte der BUND im Sommer Widerspruch eingelegt.

 

Zur besseren Einordnung der Entscheidung der im Rathaus Potsdam, dem Entwicklungsträger Potsdam sowie in der EWP Verantwortlichen und frühzeitigen Information der Stadtverordnetenversammlung frage ich:

 

Aus welchen guten Gründen hat der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten-versammlung für das Heizkraftwerk diesen Verbots-Standort - wieder aller Auflagen trotz anderer Zusagen im Beitrittsbeschluss gewählt?

 

Entgegen der Auffassung des Fragestellers handelt es sich nicht um einen „verbotenen Standort“. Es ist zwar richtig, dass der Zielabweichungsbescheid vom April 2013 in Auflage 3c formuliert, dass der Niederungsbereich im Nordosten des Kasernengeländes im Übergang zur „beritzer Heide“ von Bebauung freizuhalten sei und der Übergangsbereich zwischen der nördlichen Gebietsgrenze und der beritzer Heide“ in Abstimmung mit der Abt. 4 des Umweltministeriums so zu gestalten ist, dass ein Zugang zu dem nördlich angrenzenden Niederungsbereich bzw. den nördlich angrenzenden Schutzgebieten verhindert wird.

Hierzu wurden allerdings bereits im Jahr 2019 intensive Abstimmungen mit dem zuständigen Ministerium geführt, um die planungsrechtliche Zulassung der Energiezentrale im ehemaligen Heizhaus als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) zu erörtern bzw. zu klären, ob das Vorhaben mit seinen erforderlichen technischen Anlagen unter die Auflage 3c des Zielabweichungsbescheids llt.  

 

Im Ergebnis bestätigte das Ministerium die Einschätzung der Landeshauptstadt, dass der Zielabweichungsbescheid mit der Auflage 3c der Energiezentrale nicht entgegensteht, da der bezweckte Schutz der nördlich angrenzenden Bereiche davon nicht berührt wird und ganz im Gegenteil eine Nutzung des Geländes die Barrierewirkung sogar verstärkt, als wenn die Fläche ungenutzt bliebe.   

 

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt

 

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