Anfrage - 21/SVV/1284

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Mir sind Fälle in Potsdamer Ortsteilen bekannt geworden, wo Familien mit langen Grundstückskanten solcher Grünflächen mit unverhältnismäßigen Gebührenforderungen konfrontiert werden; und das obwohl diese Flächen keine nennenswerten Erträge erwirtschaften. Im Ortsbeirat Eiche und im KUM wurde seitens Vertretern der Verwaltung mündlich erklärt und zugesichert, dass die Nutzer solcher Flächen keine Straßenreinigungsgebühren für diese zu bezahlen bräuchten.Das steht im Widerspruch zum praktizierten Verwaltungshandeln wie wir am Beispiel einer Fläche aus Grube wissen.

 

In der Stadt Brandenburg ist die von uns vorgeschlagene Regelung Bestandteil der Satzung. Darum schlagen wir vor das auch in der Potsdamer Satzung zu ergänzen.

 

Weil wir den Widerspruch zwischen der mündlichen Zusicherung einerseits und der Satzung, die ja mehrfach ergänzt und geändert wurde, nicht haben auflösen können hier meine Frage an den Oberbürgermeister:

 

An welcher Stelle in der Potsdamer Satzung ist die Regelung

r Grundstücke, die im Rahmen des Ackerbaus, der Feld- und Weidewirtschaft oder forstwirtschaftlich genutzt werden, sind die Grundstückseigentümer insoweit von der Gebührenpflicht

ausgenommen, wie diese Nutzungsarten im Grundbuch ausgewiesen sind“ verankert?

 

 

Nach geltendem Recht und der gängigen Rechtsprechung unterliegen erschlossene bebaute Grundstücke innerhalb der Ortslage, der Gebührenpflicht.

 

In der aktuellen Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung heißt es dazu in § 1 Abs. 4:

 

Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich einen Zugang oder eine Zufahrt zur Straße hat oder ein Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen der Landeshauptstadt Potsdam übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.

 

Bei rein land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage wird dieser Sondervorteil regelmäßig durch die Rechtsprechung verneint. Einer weiterführenden Regelung in der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung bedarf es daher nicht.

 

Anders verhält es sich bei Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, welche neben der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, noch als bebaute Hofstelle genutzt oder touristisch oder für Freizeitzwecke genutzt werden. In solchen Fällen kann und wird von der Buchgrundstücksbetrachtung abgewichen und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt. Das heißt es wird nur der Grundstücksteil bei der Ermittlung der Frontmeter berücksichtigt, der als Hofstelle genutzt ist. Die darüber hinaus gehenden Frontmeter bleiben unberücksichtigt.

 

Der im Beschluss formulierte Tatbestand „…als diese Nutzungen im Grundbuch ausgewiesen sind.“ ist in keiner Weise umsetzbar. Die im Grundbuch hinterlegten Nutzungsarten sind teilweise historisch, da sie nicht im Bestand gepflegt oder aktualisiert werden und entsprechen somit regelmäßig nicht den gegenwärtigen objektiven Nutzungsmöglichkeiten im straßenreinigungsrechtlichen Sinne.

 

Grundsätzlich ist die Verwaltung verpflichtet, geltendes Recht (sowohl Gesetz als auch das gesprochene Recht) anzuwenden.

 

Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt

 

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