Beschlussvorlage - 21/SVV/1308

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss vom 03.11.2021 zur DS 21/SVV/1180 - Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (2. Advent am 05.12.2021 und 4. Advent am 19.12.2021) wird aufgehoben.


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

Begründung:

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8) eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

 

Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Mit o.g. Beschluss vom 03.11.2021 wurde dem, auf Grund der Vielzahl der in Potsdam stattfindenden Weihnachtsmärkte, Rechnung getragen.

 

Aufgrund der sich täglich auch in Brandenburg weiter verschärfenden Pandemie-Lage hat jedoch die Landesregierung die bestehende Eindämmungsverordnung verschärft. Sie trat am Mittwoch, den 24. November 2021 in Kraft.

 

Mit dieser zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg, vom 23. November 2021 wurde gem. § 20 Abs. 2 geregelt, dass die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist untersagt ist.

 

Mit Schreiben vom 12.11.2021 teilte das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz allen Landkreisen und kreisfreien Städten folgendes mit:

 

Die ausnahmsweise Öffnung von Verkaufsstellen nach § 5 Absatz 1 BbgLoG ist somit weiterhin nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonderes Ereignis vorliegt. Fällt dieses besondere Ereignis (z. B. ein Weihnachtsmarkt) aus zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht vorhersehbaren Gründen aus, fehlt zwangsläufig die rechtliche Voraussetzung für die sonntägliche Ladenöffnung.

 

Insofern wird die Aufhebung des am 03.11.2021 gefassten Beschlusses zur DS 21/SVV/1180 empfohlen.

 

Das Schreiben des MSGIV ist als Anlage beigefügt.

 

 


 

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Anlagen

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