Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0399

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

In ihrer Sitzung am 7.5.03 hat die SVV der Stadtverwaltung den Prüfauftrag erteilt, ob und inwieweit die Freiflächen des Grundstückes in der Heinrich-Mann-Allee, auf dem sich die seit Januar 2003 geschlossene Penny-Kaufhalle befindet, für Anwohnerparken als Ausgleich für den Wegfall von Garagen in der Waldstadt 1 bereitgestellt werden können. Über das Prüfergebnis ist in der SVV im Juli 2003 zu berichten.

 

Als Ergebnis der Prüfung ist folgendes mitzuteilen:

 

Aufgrund der Zusagen in einer im Januar 2002 erfolgten Grundsatzdiskussion zwischen dem Oberbürgermeister und dem Garagenbeirat hat die Verwaltung die Veränderungen, die sich in verschiedenen Neubaugebieten durch die Veräußerung von bislang städtischen Garagengrundstücken ergeben, in mehreren Gesprächsrunden mit Vertretern des Garagenbeirates sowie den großen Wohnungsunternehmen erörtert, um zu klären, ob und wo sich durch eine absehbare Inanspruchnahme und Verwertung dieser Flächen die Parkraumsituation so verschärft, dass Handlungsbedarf besteht.

 

Am 07.03.2003 hat in diesem Rahmen ein Abstimmungsgespräch zur Thematik Garagen und Stellplätze in den Wohngebieten Waldstadt I und II stattgefunden, in dessen Verlauf auch der Standort Erich-Weinert-Straße erörtert wurde. An dem Gespräch haben u.a. für den Garagenbeirat die Herren Spallek und Krüger teilgenommen. Es wurde festgestellt, dass nach den Vorgaben der Haushaltskonsolidierung dieser Standort nach der Veräußerung einer anderweitigen Bebauung zugeführt werden solle. Auch bei dieser Inanspruchnahme wird jedoch übereinstimmend eine grundsätzliche Beeinträchtigung der Stellplatzbilanz in der Waldstadt I nicht erwartet.

 

Das angesprochene Grundstück zwischen Am Kuckucksruf und Heinrich-Mann-Allee befindet sich nicht in städtischem Eigentum und ist auch nicht öffentlich gewidmet, so dass es für eine Anwohnerparkberechtigung im straßenverkehrsrechtlichen Sinne nicht zur Verfügung steht.

Die Entscheidung, hier Stellplätze einzurichten, obliegt somit nicht der Verwaltung, sondern dem Eigentümer der Fläche – es sei denn, die Stadt würde diese Fläche erwerben und öffentlich widmen.

 

Es ist jedoch bekannt, dass der Eigentümer des Grundstückes sich bemüht, den Einzelhandel an diesem Standort wieder zu beleben. Auch wenn verschiedene Randbedingungen zur Zeit noch streitig sind, ist davon auszugehen, dass an diesem Standort ein neuer Supermarkt errichtet wird. Somit kann eine alternative privatwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes durch Vermietung von Stellplätzen und Garagen ausgeschlossen werden, weil dies fraglos eine geringere Rendite erwarten lässt.

 

Ein eventueller Vorschlag der Stadt gegenüber dem Eigentümer der Fläche, über den Stellplatzbedarf des Supermarktes hinaus auf der Fläche zusätzliche Stellplätze u.a. für die Anwohner bereitzustellen, ist nicht durchführbar. Gerade die Einzelhandelseinrichtungen, die Wohngebiete versorgen sollen, dürfen nicht einen solch hohen Anteil für ruhenden Verkehr entwickeln, dass sie dadurch zum Störfaktor für die Wohnruhe der Anwohner werden. Dies wäre jedoch durch die - von den Betreibern von Einzelhandelsbetrieben regelmäßig gewünschte - Vergrößerung der Stellplatzanlagen zu erwarten. Ein Vorschlag, anstelle der Einzelhandelsnutzung Stellplätze und Garagen anzubieten, würde dazu führen, dass die derzeit bestehenden Differenzen in der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens als „vorgeschobene“ Bedenken zugunsten eines „sachfremden“ Ziels der Stadt bewertet würden.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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