Anfrage - 03/SVV/0435
Grunddaten
- Betreff:
-
Fördermittel Lustgarten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Ralf Jäkel, PDS-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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02.07.2003
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Beschlussvorschlag
Von der
Verwaltung wurde die Hypothese aufgestellt, dass bei einer Aufwertung des
Lustgartenrandes mit ca. 10 Bäumen Fördermittel zurückgezahlt werden müssten.
Eine klare Antwort wurde dazu bisher nicht gegeben.
Ich frage
den Oberbürgermeister:
In
welcher Höhe müsste die Stadt Potsdam Fördermittel zurückzahlen, falls sie am
Rande des Lustgartens 10 Straßenbäume pflanzen lassen würde?
Antwort:
Laut Verwendungsnachweis vom 21. Dezember 2001 zum ZWB-Nr.
800 84 281 vom 30. Dezember 1999, touristische Infrastruktur im Zentrum der
Stadt Potsdam, belaufen sich die Gesamtkosten auf 14.397.182 DM/ 7.361.162 €;
davon entfallen auf den Festplatz 5.512.772 DM/ 2.818.636 €. Die Kosten des
Platzes, der bis an die Breite Straße reicht, wurden zu 80 % aus Mitteln der
GA/Touristische Infrastruktur und zu 20 % aus Komplementärmitteln der
Stadt bzw. aus dem
Treuhandvermögen finanziert.
Die Förderung erfolgte mit einer 15-jährigen Zweckbindung
zur Erhaltung und richtlinienkonformen Nutzung des Festplatzes. Diese Bindung
war die Stadt auf der Grundlage der Bestätigung der Stadtverordnetenversammlung
zum Wettbewerbsergebnis „Grüne Mitte“ und des Beschlusses zum Umsetzungskonzept
Lustgarten/Festplatz im Rahmen der BUGA eingegangen. Auf dieser Grundlage ist
die Ausführung mit einer klaren strukturellen Differenzierung zwischen dem
steinernen Platz und dem grünen Garten erfolgt. Der Platz wurde entsprechend
dem Flächenbedarf potentieller Veranstalter zugunsten einer vollflächigen Nutzung von festen oberirdischen
Installationen und Begrünungen freigehalten. Nicht zuletzt sollte die Breite
Straße bewusst keine zusätzliche gestalterische Betonung erfahren.
Da der Fördermittelgeber davon ausgeht, dass die Städte
ihren Verpflichtungen aus der Förderung nachkommen, gibt es auch kein
Regelwerk, nach dem sich Rückzahlungsverpflichtungen bemessen lassen. Sofern
Änderungen an einer geförderten Maßnahme bzw. gegenüber den Bindungen
vorgenommen werden, ist darüber der Fördermittelgeber zu informieren, der im
Rahmen seines Ermessens eine Einzelfallprüfung vornimmt.