Beschlussvorlage - 03/SVV/0447
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Nikolaisaal" der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kultur und Museum
- Einreicher*:
- 2/24
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.07.2003
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03.09.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.08.2003
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Erläuterung
Begründung:
Mit der entgeltlichen Vermietung des Konzert- und
Veranstaltungshauses Nikolaisaal entsteht bei der Stadt ein Betrieb
gewerblicher Art (BgA).
Nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes liegt ein
BgA vor, wenn eine Einrichtung der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient
und sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des
öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt. Das ist regelmäßig der Fall,
wenn der Jahresumsatz von ca. 30.600 € nachhaltig überschritten wird.
Mit der Netto-Einnahme von 356.593 € aus der Vermietung des Nikolaisaals an die Musikfestspiele Potsdam Sanssouci gGmbH ist die Jahresumsatzgrenze weit überschritten, so dass bei der Stadt mit der Eröffnung des Nikolaisaals ein BgA entstanden ist. Der BgA unterliegt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. er ist sowohl umsatzsteuer- als auch körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Der Gesetzgeber gewährt für Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen,
Steuervergünstigungen.
Der herbeizuführende Beschluss zielt darauf ab, den bereits
seit Eröffnung des Nikolaisaals praktizierten Status der Gemeinnützigkeit des
BgA durch eine Satzung schriftlich zu fixieren. Die Satzungsgebung ist
Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA durch das
Finanzamt sowie den daraus resultierenden Steuervergünstigungen.
Wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt anerkannt,
ergeben sich für den BgA folgende Steuervergünstigungen: Der auf die
Mieteinnahmen anzuwendende Steuersatz zur Berechnung der an das Finanzamt
abzuführenden Umsatzsteuer ermäßigt sich von 16% auf 7%. Gleichzeitig erfolgt
die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA „Nikolaisaal“
ermäßigt sich der auf die Mieteinnahmen anzuwendende Umsatzsteuersatz von 16%
auf 7%. Gleichzeitig wird der BgA von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
befreit.
Darstellung in Zahlen:
Jahr
2000
2001
2002
2003
Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Umsatzsteuer 7%
2.660 €
7.670 €
7.670 €
7.670 €
Bei Nichtanerkennung der
Gemeinnützigkeit
Umsatzsteuer 16 %
6.080 €
17.530 €
17.530 €
17.530 €
Körperschaftsteuer
19.015 €
32.228 €
32.228 €
31.665 €
Solidaritätszuschlag
1.046 €
1.773 €
1.773 €
1.742 €
Gewerbesteuer
9.237 €
24.737 €
24.737 €
26.987 €
Die Körperschaft-/Gewerbesteuer
sowie der Solidaritätszuschlag sind nur überschlägig berechnet, da konkrete
Zahlen hinsichtlich der Ausgaben nicht vorliegen.