Beschlussvorlage - 03/SVV/0451

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Gemeinde Marquardt gemäß § 23 GemGebRefGBbg

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Gemeinde Marquardt wird gem. 3. GemGebRefGBbg in die Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert. Nach § 23 des 4. GemGebRefGBbg können mit den eingegliederten Gemeinden freiwillige Vereinbarungen bis zum 30.06.03 geschlossen werden.

 

Die Landehauptstadt hat dem Bürgermeister der Gemeinde Satzkorn entsprechende Verhandlungen angeboten. Der Bürgermeister hat Verhandlungen aufgrund des laufenden Verfahrens der Gemeinde vor dem Landesverfassungsgericht gegen das Gemeindegebietsreformgesetz abgelehnt. Der Amtsdirektor hat für die Gemeinde die weiteren Verhandlungen übernommen.

Ziel aus Sicht der Verwaltung ist es, mit der Vereinbarung eine für beide Seiten verträgliche Übergangslösung der Eingliederung zu finden.  Dabei war es wie bei den anderen Eingliederungsverträgen ein Grundsatz, dass dies kostenneutral für die Landeshauptstadt vorgenommen wird.

 

Zu den einzelnen Paragrafen:

 

§§ 1 bis 3 umfassen die verfahrensrechtlichen Regelung sowie die Einrichtungen eines Ortsbeirates gem. der gesetzlichen Regelungen.

 

§ 4 umfasst die Förderung des gemeindlichen Lebens in Marquardt, mit Regelung über kommunale Einrichtungen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gleichbehandlung der örtlichen und städtischen Einrichtungen gewährleistet wird.

Es wurde in Zusammenhang mit den Vertragsentwürfen der anderen Gemeinden im Amt Fahrland (Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren) vereinbart, dass eine Verwaltungsaußenstelle für alle Gemeinden eingerichtet werden soll, da für die Bewohner dieses Gebietes auch die schon vereinbarten Außenstellen in Neu Fahrland und Groß Glienicke näher als die Verwaltung in der Friedrich-Ebert Straße liegen.

 

§ 5 enthält Regelung zu den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie zu den Jagdbezirken. Die Regelungen wurden auf Wunsch der Gemeinde aufgenommen. Sie gründen sich auf den rechtlichen Verpflichtungen der Landeshauptstadt aus den maßgebenden Gesetzen.

 

§ 7 umfasst die Fortgeltung des Ortsrechts. Im Bezug auf die Hebesätze wurde die Fortgeltung der bisherigen Haushaltssatzung vereinbart, um die Folgen der Eingliederung im Hinblick auf die Kostenbelastung der Bewohner abzumildern.

 

§ 8

Die Investitionssumme für die nächsten fünf Jahre ist auf die Höhe der Landes- und Bundesinvestitionspauschale gemessen an der Einwohnerzahl des Ortsteils Marquardt festgeschrieben worden, um eine Planungssicherheit vor Ort zu gewährleisten und auch darzustellen, dass nach der Eingliederung nach Potsdam weiter im Ort investiert werden soll.

 

§ 9 regelt die Rechte des Ortsbeirats. Zur Förderung des gemeindlichen Lebens wird aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls ein Verfügungsfonds des Ortsbeirates angeboten, dessen Höhe aber aufgrund der fehlenden Mitwirkung unbestimmt bleiben muss und im Rahmen der Haushaltplanung 2004 festgelegt werden muss.

 

Die §§ 10 bis 13 umfassen die Regelungen über die Überleitung von Personal, die sich an den gesetzlichen Regelung und dem Mustervertrag des MdI orientieren und weitere organisatorische Maßnahmen sowie Schlussklauseln.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die zugesagten Investitionen und die Mittel für die Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens werden in den Haushalt 2004 eingestellt.

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Anlagen

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