Beschlussvorlage - 03/SVV/0293

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam (Straßenausbaubeitragssatzung)

 

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Erläuterung

Begründung zur Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Potsdam

 

Derzeitig gilt die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam vom 24.10.1997, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam in ihrer Sitzung am 01.10.1997 beschlossen wurde.

 

Durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder wurden im Jahr 2000 und Folgejahren einige grundlegende Entscheidungen zu den Regelungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) getroffen. Daher ist es nunmehr geboten, diese oberverwaltungsgerichtlichen Grundsätze in der Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Potsdam zu berücksichtigen.

 

Die Neufassung der Satzung gilt für straßenbauliche Maßnahmen, die vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung endgültig hergestellt werden. Sie wird nicht rückwirkend in Kraft gesetzt.

 

Folgende Veränderungen bzw. Ergänzungen haben sich gegenüber der Straßenausbaubeitragssatzung vom 24.10.1997 ergeben:

 

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) wurde durch das Gesetz zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287) geändert. Die Gemeindeordnung wurde in der Neufassung vom 01.10.2001 (GVBl. I, S. 154) berücksichtigt.

 

§ 2 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

 

Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich bereits aus dem KAG selbst und ist  gemäß § 2 Abs. 1 KAG nicht ausdrücklich in der Satzung zu normieren. Es ist nicht möglich, durch eine satzungsrechtliche Vorschrift Kosten beitragsfähig zu machen, die nach § 8 KAG nicht dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen sind. Aus diesem Grund wurde entgegen der geltenden Fassung der Satzung vom 24.10.1997 auf eine detaillierte Aufzählung, was zum beitragsfähigen Aufwand gehört, nunmehr verzichtet.

 

Die Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf Überbreiten bei Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen wurde nicht in die neue Satzung aufgenommen. So ist es nunmehr möglich, z. B. Bundesstraßen in der gesamten Breite (vier Fahrspuren) als beitragsfähig anzusehen. Grenzen des beitragsfähigen Aufwandes ergeben sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist Baulastträger der Landesstraßen gemäß § 9 Absatz 5 Brandenburgischen Straßengesetz sowie der Bundesstraßen nach § 5 Absatz 2 Bundes-fernstraßengesetz. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmt sich nach der Straßenart, die in der Neufassung der Satzung unter § 3 benannt ist. Diese Festlegung der Straßenart hat nichts mit der Einteilung der Straßen hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung in Bundesstraßen, Landesstraßen und Gemeindestraßen zu tun.

 

 

§ 3 Anteil der Landeshauptstadt Potsdam und der Beitragspflichtigen am Aufwand

 

Bei der Festsetzung der Anliegeranteile muß der Ortsgesetzgeber die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegen die Vorteile der Allgemeinheit gerecht abwägen.

Neu geregelt wurden die Anliegeranteile für die Oberflächenentwässerung bei den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen.

Der Ausbau der Straßenentwässerung kommt nicht nur im besonderen Maße dem Fußgängerverkehr, sondern auch dem Fahrverkehr auf den Straßen zugute. Unzulängliche Entwässerungsverhältnisse belasten den Fahrverkehr durch entstehende Pfützen und Wasserlachen bzw. behindern die Fußgänger durch vom Fahrverkehr verursachtes Spritzwasser.

Deshalb wurde der jeweilige Prozentsatz zwischen Fahrbahn- und Gehweganteil festgesetzt.

 

Der Beitragssatz des kombinierten Geh- und Radweges ist aufgrund der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer vorteilsgerecht mit den Einzelbeitragssätzen des Gehweges und des Radweges abzustimmen. Bei der Hauptverkehrsstraße ist deshalb  für den kombinierten Geh- und Radweg der Beitragssatz auf 40 % korrigiert worden.

 

Die Festsetzung von Höchstbreiten für einzelne Teileinrichtungen, differenziert nach einzelnen Straßentypen, gehört nicht zu den zwingenden Bestandteilen einer Straßenausbaubeitragssatzung. Deshalb wurden die Höchstbreiten aus der Satzung gestrichen, da sie den Spielraum der Kommune unnötig einschränken. Auch ohne die Höchstbreiten dürfen nicht beliebig breite Straßen auf die Anlieger umgelegt werden. Die Grenze bildet wiederum der Grundsatz der Erforderlichkeit.

 

Aufgenommen wurde die Beitragserhebung für Mischverkehrsflächen, als eine besondere Art der Anliegerstraße.

 

Erweitert wurde in der neuen Satzung der Begriff des „Grüns“. In der derzeitig geltenden Satzung wurde lediglich das unselbständige Grün (Straßenbegleitgrün) je Straßenart benannt.

Nunmehr sind selbständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün entsprechend der Straßenarten mit Prozentsätzen beziffert. Der Begriff selbständige Grünanlage wurde unter § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe h) der Satzung definiert.

 

Ebenfalls beitragsfähig ist der Aufwand, der für sonstiges sogenanntes unselbständiges Straßenbegleitgrün entstanden ist. Dieses Straßenbegleitgrün ist der Grünstreifen einer Gehwegfläche, der teilweise an die Stelle einer sonst üblichen Befestigung tritt. Unselbständiges Straßenbegleitgrün kann sich auch als Pflanzung von wenigen Bäumen, die der Auflockerung dienen, darstellen.

 

Der umlagefähige Aufwand wurde bisher verteilt nach dem Verhältnis der Grundstücksgrößen der erschlossenen Grundstücke oder nach dem Verhältnis der Grundstücksbreite an der ausgebauten Straße (Frontmetermaßstab). Letzteres wurde von mehreren Oberverwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt. Die Ungleichbehandlung von Grundstücken im gleichen planungsrechtlichen Bereich verstößt gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz (Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 12.11.1999 – 1 M 103/99). Diese Regelung der Satzung war rechtswidrig und somit zu streichen.

 

§ 4            Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

 

Dieser Abschnitt der Satzung musste wegen mehrerer Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder völlig neu gefasst werden.

 

Die derzeitig geltende Satzung basierte auf dem sogenannten bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, wonach ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der im Bestandverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen ist.

 

Nach den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder vom 26.09.2002 (-2 D 9/02 -) ; Urteil vom 12.12.2002 (-2 B 133/02-) ist jedoch auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abzustellen.

 

Bezugspunkt zur Abgrenzung der beitragspflichtigen Fläche ist der wirtschaftliche Vorteil und nicht die grundbuchmäßige Definition des Grundstückes. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechtes zugleich auch wirtschaftliche Einheiten.

 

Hiervon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbare Fläche reduziert wird. Der Vorzug des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes liegt gerade in dieser auf die beitragsrechtliche Vorteilsbeziehung ausgerichteten Flexibilität, die es ermöglicht, die bevorteilte Grundfläche im Einzelfall genau zu bestimmen. Seine Anwendung kommt dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit näher.

 

Der in der derzeitig geltenden Satzung festgelegte Tiefenbegrenzungsmaßstab von 35 m, der für das gesamte Satzungsgebiet gilt, ist generell unzulässig. Diese Regelung der derzeitig geltenden Satzung verstößt somit insgesamt gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und bedurfte daher einer Änderung.

 

Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 23.03.2000  (-2 A 226/98 – Mitt. StGB Bbg 2000, 213) klargestellt, dass eine sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung bei Grundstücken unzulässig sei, die dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB angehören. Dies sei nicht gerechtfertigt, da sie insgesamt zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar seien und ihnen daher die Vorteile verbesserter Verkehrsanlagen vollständig zufließen.

 

Anders verhält es sich im Falle des § 8 Absatz 4 Satz 3 KAG, wonach eine Tiefenbegrenzung zulässig ist, wenn das Tiefenbegrenzungsmaß der typischen Tiefe der Bebaubarkeit oder gewerblichen Nutzbarkeit im Beitragsgebiet entspricht (vgl. Urteil OVG Frankfurt/O. vom 05.10.2001 -2 D 7/01.NE -).

 

Weiterhin ist dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 08.06.2000 (- 2 D 29/98.NE -) Rechnung zu tragen. Die derzeitig geltende Satzung besagte, dass im unbeplanten Gebiet bei bebauten Grundstücken die tatsächliche Bebauung maßgeblich ist, um die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln. Während in beplanten Gebieten die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt und in unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist. Hierin liegt eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke in unbeplantem Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre. Schlechtergestellt werden Beitragspflichtige im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes wie auch Eigentümer unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke. Für diese gilt die jeweils auf die – nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung – zulässige Zahl der Vollgeschosse, unabhängig von ihrer Verwirklichung.

 

 

Fazit:

 

Für den einzelnen Beitragspflichtigen ergeben sich je nach Straßen- und Ausbauart geringe Beitragserhöhungen bzw. Beitragsverminderungen, die jedoch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit im Satzungsgebiet führen. 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Haushaltsstelle 60200. 350 01 „Einnahme aus Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge“

 

Durch die Neufassung der derzeitig geltenden Satzung erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung. Für den einzelnen Beitragspflichtigen ergeben sich je nach Straßen- und Ausbauart geringe Beitragserhöhungen bzw. Beitragsverminderungen, die jedoch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit im Satzungsgebiet führen.

 

Bei der Neufestsetzung der Anliegeranteile für die Oberflächenentwässerung bei den Haupt-erschließungs- und Hauptverkehrsstraßen auf den jeweiligen Prozentsatz zwischen Fahrbahn- und Gehweganteil, entstehen Mindereinnahmen in Höhe von 5 bzw. 10 % des umlagefähigen Aufwandes der Oberflächenentwässerung.

 

Die Neufestsetzung des Beitragssatzes des kombinierten Geh- und Radweges bei der Hauptverkehrsstraße führt zu einer Erhöhung der Einnahmen in Höhe von 5 % des umlagefähigen Aufwandes des kombinierten Geh- und Radweges.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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