Beschlussvorlage - 03/SVV/0293
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Frau Schrandt, Tel. 2768
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2003
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04.06.2003
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02.07.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.05.2003
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27.05.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.05.2003
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18.06.2003
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Erläuterung
Begründung zur Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Derzeitig gilt die Satzung über die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt
Potsdam vom 24.10.1997, die von der Stadtverordnetenversammlung der
Landeshauptstadt Potsdam in ihrer Sitzung am 01.10.1997 beschlossen wurde.
Durch das Oberverwaltungsgericht
Frankfurt/Oder wurden im Jahr 2000 und Folgejahren einige grundlegende
Entscheidungen zu den Regelungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
getroffen. Daher ist es nunmehr geboten, diese oberverwaltungsgerichtlichen
Grundsätze in der Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Potsdam zu
berücksichtigen.
Die Neufassung der Satzung gilt für
straßenbauliche Maßnahmen, die vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung
endgültig hergestellt werden. Sie wird nicht rückwirkend in Kraft gesetzt.
Folgende Veränderungen bzw. Ergänzungen haben sich gegenüber der Straßenausbaubeitragssatzung vom 24.10.1997 ergeben:
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) wurde durch das Gesetz zur
Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18.12.2001
(GVBl. I S. 287) geändert. Die Gemeindeordnung wurde in der Neufassung vom
01.10.2001 (GVBl. I, S. 154) berücksichtigt.
§ 2 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich
bereits aus dem KAG selbst und ist
gemäß § 2 Abs. 1 KAG nicht ausdrücklich in der Satzung zu normieren. Es
ist nicht möglich, durch eine satzungsrechtliche Vorschrift Kosten
beitragsfähig zu machen, die nach § 8 KAG nicht dem beitragsfähigen Aufwand
zuzurechnen sind. Aus diesem Grund wurde entgegen der geltenden Fassung der
Satzung vom 24.10.1997 auf eine detaillierte Aufzählung, was zum
beitragsfähigen Aufwand gehört, nunmehr verzichtet.
Die Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf
Überbreiten bei Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen wurde nicht in
die neue Satzung aufgenommen. So ist es nunmehr möglich, z. B. Bundesstraßen in
der gesamten Breite (vier Fahrspuren) als beitragsfähig anzusehen. Grenzen des
beitragsfähigen Aufwandes ergeben sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit.
Die Landeshauptstadt Potsdam
ist Baulastträger der Landesstraßen gemäß § 9 Absatz 5 Brandenburgischen
Straßengesetz sowie der Bundesstraßen nach § 5 Absatz 2
Bundes-fernstraßengesetz. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand
bestimmt sich nach der Straßenart, die in der Neufassung der Satzung unter § 3
benannt ist. Diese Festlegung der Straßenart hat nichts mit der Einteilung der
Straßen hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung in Bundesstraßen, Landesstraßen
und Gemeindestraßen zu tun.
§ 3 Anteil der Landeshauptstadt Potsdam und der
Beitragspflichtigen am Aufwand
Bei der Festsetzung der Anliegeranteile muß der
Ortsgesetzgeber die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegen die
Vorteile der Allgemeinheit gerecht abwägen.
Neu geregelt wurden die Anliegeranteile für die Oberflächenentwässerung
bei den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen.
Der Ausbau der Straßenentwässerung kommt nicht nur im besonderen Maße dem
Fußgängerverkehr, sondern auch dem Fahrverkehr auf den Straßen zugute.
Unzulängliche Entwässerungsverhältnisse belasten den Fahrverkehr durch
entstehende Pfützen und Wasserlachen bzw. behindern die Fußgänger durch vom
Fahrverkehr verursachtes Spritzwasser.
Deshalb wurde der jeweilige Prozentsatz zwischen Fahrbahn- und
Gehweganteil festgesetzt.
Der Beitragssatz des kombinierten Geh- und Radweges
ist aufgrund der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer
vorteilsgerecht mit den Einzelbeitragssätzen des Gehweges und des Radweges
abzustimmen. Bei der Hauptverkehrsstraße ist deshalb für den kombinierten Geh- und Radweg der Beitragssatz auf 40
% korrigiert worden.
Die Festsetzung von Höchstbreiten für einzelne Teileinrichtungen,
differenziert nach einzelnen Straßentypen, gehört nicht zu den zwingenden
Bestandteilen einer Straßenausbaubeitragssatzung. Deshalb wurden die
Höchstbreiten aus der Satzung gestrichen, da sie den Spielraum der Kommune
unnötig einschränken. Auch ohne die Höchstbreiten dürfen nicht beliebig breite
Straßen auf die Anlieger umgelegt werden. Die Grenze bildet wiederum der
Grundsatz der Erforderlichkeit.
Aufgenommen wurde die Beitragserhebung für Mischverkehrsflächen, als eine
besondere Art der Anliegerstraße.
Erweitert wurde in der neuen Satzung der Begriff des „Grüns“. In der
derzeitig geltenden Satzung wurde lediglich das unselbständige Grün
(Straßenbegleitgrün) je Straßenart benannt.
Nunmehr sind selbständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün entsprechend
der Straßenarten mit Prozentsätzen beziffert. Der Begriff selbständige
Grünanlage wurde unter § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe h) der Satzung
definiert.
Ebenfalls beitragsfähig ist der Aufwand, der für sonstiges sogenanntes unselbständiges
Straßenbegleitgrün entstanden ist. Dieses Straßenbegleitgrün ist der
Grünstreifen einer Gehwegfläche, der teilweise an die Stelle einer sonst
üblichen Befestigung tritt. Unselbständiges Straßenbegleitgrün kann sich auch
als Pflanzung von wenigen Bäumen, die der Auflockerung dienen, darstellen.
Der umlagefähige Aufwand wurde bisher verteilt nach dem Verhältnis der
Grundstücksgrößen der erschlossenen Grundstücke oder nach dem Verhältnis der
Grundstücksbreite an der ausgebauten Straße (Frontmetermaßstab).
Letzteres wurde von mehreren Oberverwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt.
Die Ungleichbehandlung von Grundstücken im gleichen planungsrechtlichen Bereich
verstößt gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz
(Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 12.11.1999 – 1 M 103/99).
Diese Regelung der Satzung war rechtswidrig und somit zu streichen.
§ 4 Verteilung
des umlagefähigen Aufwandes
Dieser Abschnitt der Satzung musste wegen mehrerer
Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder völlig neu
gefasst werden.
Die derzeitig geltende Satzung basierte auf dem sogenannten
bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, wonach ein Grundstück ein räumlich
abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der im Bestandverzeichnis eines
Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen ist.
Nach den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes
Frankfurt/Oder vom 26.09.2002 (-2 D 9/02 -) ; Urteil vom 12.12.2002 (-2 B
133/02-) ist jedoch auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff
abzustellen.
Bezugspunkt zur Abgrenzung der beitragspflichtigen Fläche ist der
wirtschaftliche Vorteil und nicht die grundbuchmäßige Definition des
Grundstückes. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten
bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im
Sinne des Grundbuchrechtes zugleich auch wirtschaftliche Einheiten.
Hiervon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur
Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert
werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich
nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder dass das Buchgrundstück
auf die baulich oder gewerblich nutzbare Fläche reduziert wird. Der Vorzug des
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes liegt gerade in dieser auf die
beitragsrechtliche Vorteilsbeziehung ausgerichteten Flexibilität, die es ermöglicht,
die bevorteilte Grundfläche im Einzelfall genau zu bestimmen. Seine Anwendung
kommt dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit näher.
Der in der derzeitig geltenden Satzung festgelegte Tiefenbegrenzungsmaßstab
von 35 m, der für das gesamte Satzungsgebiet gilt, ist generell unzulässig.
Diese Regelung der derzeitig geltenden Satzung verstößt somit insgesamt gegen
das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und bedurfte daher einer
Änderung.
Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom
23.03.2000 (-2 A 226/98 – Mitt.
StGB Bbg 2000, 213) klargestellt, dass eine sogenannte schlichte
Tiefenbegrenzung bei Grundstücken unzulässig sei, die dem unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB angehören. Dies sei nicht gerechtfertigt, da sie
insgesamt zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar seien und ihnen daher die Vorteile
verbesserter Verkehrsanlagen vollständig zufließen.
Anders verhält es sich im Falle des § 8 Absatz 4 Satz
3 KAG, wonach eine Tiefenbegrenzung zulässig ist, wenn das Tiefenbegrenzungsmaß
der typischen Tiefe der Bebaubarkeit oder gewerblichen Nutzbarkeit im
Beitragsgebiet entspricht (vgl. Urteil OVG Frankfurt/O. vom 05.10.2001 -2 D
7/01.NE -).
Weiterhin ist dem Urteil des
Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 08.06.2000 (- 2 D 29/98.NE -)
Rechnung zu tragen. Die derzeitig geltende Satzung besagte, dass im unbeplanten
Gebiet bei bebauten Grundstücken die tatsächliche Bebauung maßgeblich ist,
um die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln. Während in beplanten
Gebieten die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse gilt und in unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber
bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist. Hierin liegt eine Privilegierung
der Eigentümer bebauter Grundstücke in unbeplantem Gebiet, bei denen die
vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der
näheren Umgebung zulässig wäre. Schlechtergestellt werden Beitragspflichtige im
Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes wie auch Eigentümer unbebauter,
aber bebaubarer Grundstücke. Für diese gilt die jeweils auf die – nach dem
Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung – zulässige Zahl der
Vollgeschosse, unabhängig von ihrer Verwirklichung.
Fazit:
Für den einzelnen Beitragspflichtigen ergeben sich je nach
Straßen- und Ausbauart geringe Beitragserhöhungen bzw. Beitragsverminderungen,
die jedoch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit im Satzungsgebiet
führen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Haushaltsstelle 60200. 350
01 „Einnahme aus Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge“
Durch die Neufassung der derzeitig geltenden Satzung erfolgt
eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung. Für den einzelnen
Beitragspflichtigen ergeben sich je nach Straßen- und Ausbauart geringe
Beitragserhöhungen bzw. Beitragsverminderungen, die jedoch zu einer höheren
Beitragsgerechtigkeit im Satzungsgebiet führen.
Bei der Neufestsetzung der Anliegeranteile für die Oberflächenentwässerung bei den Haupt-erschließungs- und Hauptverkehrsstraßen auf den jeweiligen Prozentsatz zwischen Fahrbahn- und Gehweganteil, entstehen Mindereinnahmen in Höhe von 5 bzw. 10 % des umlagefähigen Aufwandes der Oberflächenentwässerung.
Die Neufestsetzung des Beitragssatzes des kombinierten Geh-
und Radweges bei der Hauptverkehrsstraße führt zu einer Erhöhung der Einnahmen
in Höhe von 5 % des umlagefähigen Aufwandes des kombinierten Geh- und Radweges.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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