Beschlussvorlage - 22/SVV/0137

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 177 “Am Wiesenrand/Am Lehnitzsee/Am Rehweg/Heinrich-Heine-Weg(OT Neu Fahrland) ist nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 1 und 2).
  2. Die Festlegung der Priorität entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung soll für den Bebauungsplan Nr. 177 Am Wiesenrand/Am Lehnitzsee/Am Rehweg/Heinrich-Heine-Weg (OT Neu Fahrland) erst im weiteren Aufstellungsverfahren bestimmt werden.

 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

Klimacheck/Klimaauswirkungen:

 

 

positiv

Begründung:

Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses liegen noch keine ausreichenden Umweltinformationen zur Beurteilung der Klimaauswirkungen vor. Die Erfordernisse des Klimaschutzes werden im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens gemäß
§ 1 a Absatz 5 BauGB ermittelt und berücksichtigt.

 

negativ

 

keine

 

Begründung zum Beschlussvorschlag:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für eine Fläche im OT Neu Fahrland, Bereich der Bundesstraße B2 ein Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 177 "Am Wiesenrand/Am Lehnitzsee/Am Rehweg/Heinrich-Heine-Weg (OT Neu Fahrland) einzuleiten.

here Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens ist noch nicht bekannt, ob die Erbringung externer Planungsleistungen erforderlich ist. Für den Fall einer nötigen Beauftragung externer Planungsleistungen sollen diese Planungskosten vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400/5431569 bereitgestellt werden. Der Aufwand wird voraussichtlich in den Jahren 2022 bis 2025 anfallen. Es wird auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre verwiesen.

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2025 zu rechnen. Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen. Es wird auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre verwiesen.


 

 


 

 

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Anlagen

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