Antrag - 22/SVV/0174
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) am 03.11.2021 gemäß Drucksache Nr. 21/SVV/1146 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.
2.) Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Frau Dr. Sarah Zalfen
(2 Sitze) Herr Dr. Hagen Wegewitz
- über die Fraktion DIE LINKE Herr Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Frau Janny Armbruster
(1 Sitz)
- über die Fraktion CDU Herr Günter Anger
(1 Sitz)
- über die Fraktion DIE aNDERE Frau Bianca Zeller
(1 Sitz)
- nach Einigung * mit der Fraktion FDP
über die Fraktion AfD Herr Helmar Wobeto
(1 Sitz)
*gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 BbgKVerf entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Als Nachrücker/innen werden bestimmt:
- über die Fraktion SPD 1. Frau Babette Reimers
2. Herr Pete Heuer
- über die Fraktion DIE LINKE 1. Stefan Wollenberg
2. Hans-Dieter Plumbaum
- über die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Frau Inis Feldmann
- über die Fraktion CDU Herr Dr. Wieland Niekisch
- über die Fraktion DIE aNDERE Herr Wolfram Meyerhöfer
- über die Fraktion AfD Herr Sebastian Olbrich
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Der Aufsichtsrat der SWP ist ein obligatorischer Aufsichtsrat; die entsprechenden Regelungen des DrittelbG sind zu beachten.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWP n.F. besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/die Oberbürgermeisterin der LHP bzw. ein/e von ihm/ihr betrauter Beschäftigter/ betraute Beschäftigte der LHP sowie sieben Aufsichtsratsmitglieder, die auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der LHP durch die Gesellschafterversammlung der SWP gewählt werden,
b) vier Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Durch den mehrheitlichen Beschluss des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2019 am 10.01.2022 über den Verlust der Rechtsstellung eines Stadtverordneten der Fraktion AfD und die fehlende Ersatzperson für diesen Sitz, reduziert sich die Anzahl der Sitze der Fraktion AfD von 4 auf 3; die Stadtverordnetenversammlung hat folglich 54 Sitze, davon sind 51 Stadtverordnete Mitglieder in Fraktionen.
Gem. § 43 Abs. 6 BBgKVerf muss ein Ausschuss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht. Dieser Antrag liegt mit der DS 22/SVV/0164 vor.
Die von der Stadtverordnetenversammlung am 03.11.2021 (DS-Nr.: 21/SVV/1146) entsandten sieben städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH sind demnach abzuberufen.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 7 x 11/51 = 1,51 2 Sitze
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 7 x 10/51 = 1,37 1 Sitz
Fraktion DIE LINKE 7 x 10/51 = 1,37 1 Sitz
Fraktion CDU 7 x 6/51 = 0,82 1 Sitz
Fraktion DIE aNDERE 7 x 6/51 = 0,82 1 Sitz
Fraktion AfD 7 x 3/51 = 0.41
1 Sitz - Einigung oder Los*
Fraktion FDP 7 x 3/51 = 0.41
* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 BbgKVerf entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH n.F. regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.