Antrag - 22/SVV/0176

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)    Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Entwicklungsträger Potsdam GmbH am 05.05.2021 gemäß DS 21/SVV/0468 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

2.)    Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Potsdam GmbH folgende acht Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-         über die Fraktion SPD Frau Babette Reimers 

(2 Sitze)  Herr Leon Troche

  .

-         über die Fraktion Bündnis 90/ Frau Ingeborg Naundorf

Die Grünen  Herr Nils Naber

(2 Sitze) 

 

-         über die Fraktion DIE LINKE Frau Tina Lange

(2 Sitze) Herr Leon Lenk

 

-         über die Fraktion CDU  Herr Dr. Wieland Niekisch

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE aNDERE  Frau Frauke Röth

(1 Sitz)

 

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

- über die Fraktion SPD   Herr Claus Wartenberg

-   über die Fraktion Bündnis 90/  Herr Jan Fiebelkorn-Drasen

 Die Grünen   

- über die Fraktion DIE LINKE   Herr Norbert Wilke

-  über die Fraktion CDU   Herr Werner Pahnhenrich

- über die Fraktion DIE aNDERE   Herr Georg Bittcher

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Entwicklungsträger Potsdam GmbH (ETP) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProPotsdam GmbH (ProP). Die Landeshauptstadt Potsdam wiederum ist alleinige Gesellschafterin der ProP.

 

Der Aufsichtsrat der ETP besteht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus neun Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b) acht Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte am 05.05.2021 (DS-Nr.: 21/SVV/0468) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag acht städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der ETP.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Durch den mehrheitlichen Beschluss des Wahlausschussesr die Kommunalwahl 2019 am 10.01.2022 über den Verlust der Rechtsstellung eines Stadtverordneten der Fraktion AfD  und die fehlende Ersatzperson für diesen Sitz, reduziert sich die Anzahl der Sitze der Fraktion AfD von 4 auf 3; die  Stadtverordnetenversammlung hat folglich 54 Sitze, davon sind 51 Stadtverordnete Mitglieder in Fraktionen.

 

Gem. § 43 Abs. 6 BbgKVerf muss ein Ausschuss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht. Dieser Antrag liegt mit der DS 22/SVV/0164 vor.

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 8 x 11/51 = 1,73 2 Sitze

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 8 x 10/51 = 1,57 2 Sitze

Fraktion DIE LINKE 8 x 10/51 = 1,57 2 Sitze

Fraktion CDU 8 x   6/51 = 0,94  1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 8 x   6/51 = 0,94 1 Sitz

Fraktion AfD und FDP 8 x  3/51 = 0.47 0 Sitze

  

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ETP.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ETP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ETP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-   versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

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