Antrag - 22/SVV/0176
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Entwicklungsträger Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Entwicklungsträger Potsdam GmbH am 05.05.2021 gemäß DS 21/SVV/0468 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
2.) Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Potsdam GmbH folgende acht Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Frau Babette Reimers
(2 Sitze) Herr Leon Troche
.
- über die Fraktion Bündnis 90/ Frau Ingeborg Naundorf
Die Grünen Herr Nils Naber
(2 Sitze)
- über die Fraktion DIE LINKE Frau Tina Lange
(2 Sitze) Herr Leon Lenk
- über die Fraktion CDU Herr Dr. Wieland Niekisch
(1 Sitz)
- über die Fraktion DIE aNDERE Frau Frauke Röth
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD Herr Claus Wartenberg
- über die Fraktion Bündnis 90/ Herr Jan Fiebelkorn-Drasen
Die Grünen
- über die Fraktion DIE LINKE Herr Norbert Wilke
- über die Fraktion CDU Herr Werner Pahnhenrich
- über die Fraktion DIE aNDERE Herr Georg Bittcher
Erläuterung
I. Sachverhalt
Die Entwicklungsträger Potsdam GmbH (ETP) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProPotsdam GmbH (ProP). Die Landeshauptstadt Potsdam wiederum ist alleinige Gesellschafterin der ProP.
Der Aufsichtsrat der ETP besteht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus neun Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,
b) acht Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung entsandte am 05.05.2021 (DS-Nr.: 21/SVV/0468) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag acht städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der ETP.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).
Durch den mehrheitlichen Beschluss des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2019 am 10.01.2022 über den Verlust der Rechtsstellung eines Stadtverordneten der Fraktion AfD und die fehlende Ersatzperson für diesen Sitz, reduziert sich die Anzahl der Sitze der Fraktion AfD von 4 auf 3; die Stadtverordnetenversammlung hat folglich 54 Sitze, davon sind 51 Stadtverordnete Mitglieder in Fraktionen.
Gem. § 43 Abs. 6 BbgKVerf muss ein Ausschuss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht. Dieser Antrag liegt mit der DS 22/SVV/0164 vor.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 8 x 11/51 = 1,73 2 Sitze
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 8 x 10/51 = 1,57 2 Sitze
Fraktion DIE LINKE 8 x 10/51 = 1,57 2 Sitze
Fraktion CDU 8 x 6/51 = 0,94 1 Sitz
Fraktion DIE aNDERE 8 x 6/51 = 0,94 1 Sitz
Fraktion AfD und FDP 8 x 3/51 = 0.47 0 Sitze
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ETP.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ETP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ETP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.