Antrag des Ortsbeirates - 22/SVV/0237

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Der Ortsbeirat bittet den Oberbürgermeister, eine Aufstellung der im Rahmen der r den Ortsteil Golm aufgestellten Bebauungspläne bilanzierten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzulegen. Die Aufstellung soll alle Maßnahmen erfassen und insbesondere die Art, den Umfang und den Realisierungsstandort (z.B. Flur/Flurstück in der Gemarkung Golm oder in der LHST Potsdam, resp. bei Realisierung über die Flächenagentur außerhalb der LHST Potsdam) r die Maßnahmen ausweisen. Dabei sind auch Bebauungspläne einzubeziehen, die nicht zur Rechtskraft/-wirksamkeit geführt, in deren Geltungsbereichen jedoch Vorhaben ggf. gem. § 33 BauGB realisiert wurden.

 

Zugleich wird darum gebeten, jeweils bezogen auf die Einzelmaßnahmen den aktuellen Sachstand der Realisierung zu vermerken.

 

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Erläuterung

Begründung:

r die Entwicklung des Ortsteils Golm wird ein Rahmenplan erstellt. Die geplante Ausweitung der Ortslage nach Norden führt zu weiterem Kompensationsbedarf, der auszugleichen ist. Um auszuschließen, dass bereits mit Kompensations-/A+E-Maßnahmen belegene Flächen nicht ausreichend geschützt/erhalten oder in ausreichendem Umfang ersetzt werden, ist diese Aufstellung für einen naturschutzfachlich ausreichend untersetzten Rahmenplan unerlässlich. Anlass für diese Forderung ist u.a. der Sachverhalt, dass aktuell im B 129 vergleichbare Fehler durch den Ortsbeirat festgestellt und deren Heilung eingefordert wurden. Ein weiteres aktuelles Beispiel stellt der Bebauungsplan Ritterstraße dar, auch hier setzt sich der OBR vehement für die Umsetzung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen ein.

 

Auch diergerschaft fordert, z.B. im Rahmen von Ortsbeiratssitzungen, den Diskussionen zum Rahmenplan sowie in den Planungswerkstätten nach dem Maßnahmeplan, die Umsetzung von grünordnerischen Maßnahmen ein. Regelmäßig sind derzeit vollständige Aussagen über den bilanzierten Umfang (Quantität), die erforderliche Art der Maßnahmen (Qualität) und die vollständige Verortung der geplanten Realisierung auch durch die Verwaltung nicht möglich. Dies dürfte insbesondere auf den Sachverhalt zurückzuführen sein, dass nach Beendigung des Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen die Zuständigkeiten wechseln. So endet die Zuständigkeit des Sachbearbeiters Bauleitplanung regelmäßig mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Satzungen, die Verantwortung für die Umsetzung der betreffenden Maßnahmen geht auf andere Bereiche über. Es ist daher nicht auszuschließen, und leider auch immer wieder festzustellen, dass Flächen entweder andersartig genutzt (i.d.R. Versiegelungen) oder doppelt mit A+E-Maßnahmen belegt werden. Daher bedarf es dringend dieses Katasters.

 

Zugleich ist das Kataster Grundlage für das weitere Rahmenplanverfahren. Im Hinblick auf den Planungsfortschritt sollte diese Auflistung daher bis zum Ende des 2.Quartals 2022 vorliegen.

 

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Anlagen

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