Beschlussvorlage - 22/SVV/0342

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

  1. Die Landeshauptstadt Potsdam tritt der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH als Gesellschafterin bei und erwirbt hierfür 15 Geschäftsanteile zu je 200 EUR. Zum Erwerb der Geschäftsanteile wird der als Anlage 1 beigefügte Kaufvertrag geschlossen.
  2. Die Landeshauptstadt Potsdam tritt der als Anlage 2 beigefügten Gesellschaftervereinbarung bei.
  3. Die Landeshauptstadt Potsdam schließt mit der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH die als Anlage 3 beigefügte Eckpunktevereinbarung.
  4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die zur Umsetzung vorstehender Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

 


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt/Vorhaben

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hat regelmäßigen Bedarf an externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen, insbesondere bei Fragen der Modernisierung der Verwaltung und damit verbunden Organisationsuntersuchungen, bei der Umsetzung des OZG, bei der Begleitung in Krisensituationen oder auch der Begleitung bei Vorhaben von stadtweiter Bedeutung.

 

Die PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) ist spezialisiert auf solche Unterstützungsleistungen für die öffentliche Hand. Gestützt auf die Beratungstätigkeit seit 2009 ausschließlich für die öffentliche Hand, verfügt die PD über umfangreiche Erfahrungen in der strategischen sowie Projektberatung öffentlicher Auftraggeber.

 

Das Ziel der PD ist, eine moderne und stabile Verwaltungsarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört es, öffentliche Investitionen anzubahnen und deren Umsetzung zu begleiten sowie strategische Konzepte und nachhaltige Handlungsoptionen zu entwickeln. Dabei bietet die PD neben der umfangreich aufgebauten Expertise zu Kooperationsmodellen Beratung in allen Phasen eines Projektlebenszyklus sowie mit differenzierten Schwerpunkten nach Tätigkeitsfeldern an. Damit ist für die vielfältigen Herausforderungen, denen die öffentliche Verwaltung heute gegenübersteht, ein umfangreiches Beratungsangebot geschaffen.

 

Thematische Schwerpunkte der PD liegen u.a. in den Bereichen Verwaltungsmodernisierung, Investitionsplanung, Steuerung von Vergabeverfahren und Projekten. Angeboten wird eine ganzheitliche Strategie- und Organisationsberatung.

 

Unternehmensgegenstand der PD ist die Investitions- und Modernisierungsberatung der Öffentlichen Hand, ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die die Voraussetzungen eines öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen.

 

Durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der LHP an der PD wird die Verbesserung und Beschleunigung von Projektprozessen der LHP und die Inanspruchnahme kurzfristiger Beratungsleistungen bei Bedarf angestrebt.

 

 

  1. Handlungsbedarf/Umsetzung

 

Um sich an der PD beteiligen zu können, bedarf es eines Erwerbs von Geschäftsanteilen durch die LHP, womit die LHP die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters der PD Berater der öffentlichen Hand GmbH („PD) mit allen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten erlangt. Die LHP übt gemeinsam mit allen anderen Gesellschaftern der PD eine gemeinsame Kontrolle i.S.d. § 108 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 GWB aus.

 

Diese Kontrolle kann der Gesellschafter insbesondere über die Wahrnehmung von Antrags- und Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung sowie bei der Auswahlentscheidung zum Vorschlag für das Mitglied des Aufsichtsrates durch die jeweilige Gesellschaftergruppe ausüben. Die Gesellschafterversammlung kann zudem nach dem Gesellschaftsvertrag Weisungen an die Geschäftsführung erteilen. Ferner stehen dem Gesellschafter unter Beachtung der Regelungen der Gesellschaftervereinbarung und des Gesellschaftsvertrags Auskunfts- und Informationsrechte eines Gesellschafters nach dem GmbHG zu.

 

Der Erwerb der Geschäftsanteile erfolgt durch notariellen Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrag; die Kosten der notariellen Beurkundung tragen die LHP - als Erwerberin -  und die PD je zur Hälfte. Die Kosten der Beteiligung belaufen sich auf 200 EUR pro Geschäftsanteil, d.h. vorliegend insgesamt in Höhe von 3.000 EUR.

 

Die zu erwerbenden Geschäftsanteile sind wirtschaftlich von wesentlichen wertbestimmenden Rechten entkleidet, so dass der Kommune wirtschaftlich nur der Anspruch auf Rückzahlung der Stammeinlage im Liquidationsfall zusteht, der wirtschaftlich dem Nennbetrag entspricht (sog. „gestrippte Anteile“).

 

Hierzu behält sich die Bundesrepublik Deutschland einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Geschäftsanteilen vor, der namentlich Gewinnausschüttungen und soweit möglich auch Liquidationserlöse erfasst. Weiterhin tritt der Erwerber mit dem Erwerb sämtliche Vermögensrechte aus den verkauften Geschäfts­anteilen (mit Ausnahme der Rückzahlung der Stammeinlage), die nicht durch den Nießbrauch erfasst werden, an die Bundesrepublik Deutschland ab. Dies erfasst v.a. Rechte aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, die rechtstechnisch keine „Früchte“ der Anteile darstellen und daher vom Nießbrauch nicht erfasst werden können. Gleichzeitig erhält der Erwerber das Recht, von der Bundesrepublik Deutschland den Rückerwerb der Anteile zu dem Erwerbspreis zu verlangen, wenn das wichtige Interesse an der Beteiligung nicht mehr fortbesteht. Aufgrund dieser Konstruktion entspricht der Kaufpreis für die Anteile deren Nennbetrag (EUR 200 je Anteil).

 

Mit diesem Vertrags- und Preismodell trägt der Erwerber somit kein Kapitalausfallrisiko und kann durch die mit den übertragenen Gesellschaftsanteilen verbundenen Verwaltungs- und Kontrollrechte der PD Aufträge im Wege einer Inhouse-Vergabe erteilen, partizipiert aber nicht an dem wirtschaftlichen Erfolg der PD. Die Entkleidung von den wertbestimmenden Vermögensrechten lässt die für die Ausübung des ausschlaggebenden Einflusses im Sinne des § 108 Abs. 5 Nr. 2 GWB erforderlichen Gesellschafterrechte unberührt.

 

Die weiteren Mitgesellschafter lassen sich der Anlage 5 entnehmen. Es handelt sich ausschließlich um juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. um Vereinigungen und Gesellschaften, deren Anteile sich jeweils zu 100% in öffentlicher Hand befinden.

 

Die Zusammensetzung der Gesellschafter ist wie folgt:

 

Bundesrepublik Deutschland    7.583 Anteile,

sämtliche Bundesländer    1.025 Anteile,

Kommunale Gesellschafter    729 Anteile,

Öffentlich-rechtliche Gesellschafter   140 Anteile,

Sonstige öffentliche Auftraggeber   563 Anteile.

 

(Quelle: Jahresabschluss PD 31.12.2020 - Veröffentlicht 11.1.2022 Bundesanzeiger)

 

Die von der LHP zu erwerbenden 15 Geschäftsanteile an der PD entsprechen einem Anteil von 0,15 %.

 

Durch eine Beteiligung an der PD ergeben sich folgende Perspektiven für die LHP:

 

 

a)                  Ausschreibungsfreie Beauftragung der PD

 

Die Gesellschafter der PD können die PD ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens im Rahmen eines vergaberechtlich privilegierten Inhouse-Geschäfts beauftragen. Die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie Inhouse-Vergabe (vgl. § 108 GWB) werden vorliegend erfüllt.

 

 

b)                  Flexible Beauftragung

 

Da die PD ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt werden kann, sind ihre Gesellschafter bei der Beauftragung nicht - wie bei einer Ausschreibung - auf den ausgeschriebenen Leistungsumfang beschränkt. Der Gesellschafter kann als Auftraggeber vielmehr flexibel und schnell einen Auftrag mit der PD vereinbaren und diesen in Abstimmung mit der PD im weiteren Verlauf des Projekts an seine Bedürfnisse anpassen.

 

 

c)                  Spezialisierung auf die Beratung der öffentlichen Hand

Die PD ist ausschließlich für die öffentliche Hand und zu weit mehr als 80 Prozent für ihren Gesellschafterkreis tätig. Dies vermeidet Interessenkonflikte zu anderen Beratungsmandaten und stellt einen großen Erfahrungsschatz zu öffentlichen Investitionsvorhaben sicher. Die PD verfügt damit über das notwendige Knowhow, um den speziellen Anforderungen öffentlicher Auftraggeber gerecht zu werden. Aufgabe der PD ist die Beratung ausschließlich im Interesse der öffentlichen Hand.

 

Seitens der LHP bestehen keine Verpflichtungen zur Nutzung der Beratungsleistungen. Die Leistungen werden im Rahmen einer abzuschließenden Eckpunktevereinbarung abgerechnet (s. Anlage 3).

 

 

d) Geringer Verwaltungsaufwand

 

Der Verwaltungsaufwand, der mit der Beteiligung an der PD verbunden ist, wird möglichst geringgehalten. Verwaltungsaufwand entsteht lediglich im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung (vgl. § 48 GmbHG) und deren Vorbereitung sowie ggf. mit der Wahrnehmung sonstiger Gesellschafterrechte.

 

 

e) Wirtschaftliche Betätigung der LHP, öffentlicher Zweck, öffentliches Interesse, Subsidiarität

 

Nach § 92 Abs. 1 BbgKVerf können Kommunen unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung ein Unternehmen gründen. Dieses kann nach § 92 Abs. 2 Nr. 4 BbgKVerf auch die Beteiligung an einer Gesellschaft in privater Rechtsform sein. Die Rechtsform der PD ist eine privatrechtliche.

 

Der angestrebte Geschäftsanteil der LHP an der PD soll 0,15 % betragen und 3.000 € kosten. Dieser geringe Betrag steht im Hinblick auf den Nutzen für die LHP in einem angemessenen Verhältnis.

 

Nach der Subsidiaritätsklausel des § 91 Abs. 3 BbgKVerf dürfen Kommunen grundsätzlich nur solche Leistungen erbringen, die nicht von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden.

 

Es sind daher vor Anteilserwerb noch folgende Maßnahmen zu veranlassen:

 

Die im Vergleich zu privaten Anbietern wirtschaftlichere Leistungserbringung wird über eine Wirtschaftlichkeitsanalyse festgestellt.

 

Der Industrie- und Handelskammer Potsdam wird nach § 92 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf Gelegenheit zur Stellungnahme zum Anteilskauf gegeben.

 

Eine Beteiligung der LHP an der PD unterliegt nach § 100 BbgKVerf der schriftlichen Anzeige gegenüber der Kommunalaufsicht (MIK Land Brandenburg).

 

 

  1. Rechtliche Grundlagen

 

Der Stadtverordnetenversammlung obliegt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 21 BbgKVerf u.a. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf.

 

 

 

 

Anlagen:

 

1.) Anteilskauf- und Optionsvertrag

2.) Gesellschaftervereinbarung

3.) Eckpunktevereinbarung

4.) Gesellschaftsvertrag

5.) Gesellschafterliste (Februar 2022)

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Geschäftsanteil: 3.000 Euro (Investiv)

Gebühren Notariat/Handelsregister: ca. 500 Euro (Aufwand)


 

 

 

 

 

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Anlagen

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