Beschlussvorlage - 22/SVV/0330

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 160 "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" ist nach § 9 Abs. 7 BauGB zu ändern (gemäß Anlage 4).
  2. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 160 "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" entschieden (gemäß Anlage 5).
  3. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 160 “Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (siehe Anlagen 2, 6 und 7).
  4. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplan-Änderung "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) entschieden (gemäß Anlage 9).
  5. Die Entwürfe der Flächennutzungsplan-Änderung "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) und der Begründung sowie des Änderungsblatts des Landschaftsplans zur FNP-Änderung werden in der vorliegenden Fassung (siehe Anlagen 10, 11) gebilligt und sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (siehe Anlage 2).
  6. Der Übersicht der Kernpunkte zum städtebaulichen Vertrag (siehe Anlage 8) wird zugestimmt. Der daraus zu entwickelnde städtebauliche Vertrag ist der Stadtverordnetenversammlung vor einer Entscheidung zur Planreife nach § 33 BauGB vorzulegen (siehe Anlage 2).

 

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Klimacheck/Klimaauswirkungen:

 

x

positiv

Begründung:

Projekt/Maßnahme setzt städtisches Klimakonzept um.

 

negativ

 

keine

Begründung zum Beschlussvorschlag:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, einen Beschluss zur öffentlichen Auslegung der Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160 "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee“ sowie parallel der Flächennutzungsplan-Änderung "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee“ (19/17) herbeizuführen.

Die finanziellen Auswirkungen sowie die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verwaltungskosten

r die Durchführung des Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung noch zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen für die weitere Durchführung des Planverfahrens wurden mit ca. 15.000 geschätzt und werden durch einen Dritten übernommen. Aufwand und Ertrag für die weitere Durchführung des Planverfahrens werden voraussichtlich in den Jahren 2022 bis 2023 anfallen.

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten, die nicht durch einen Dritten übernommen werden können (Grunderwerb aufgrund des planungsbedingten Übernahmeanspruchs). Die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Realisierungskosten für die Landeshauptstadt Potsdam wird vorläufig eingeschätzt mit:

Kostenposition                   geschätzter Aufwand in € Finanzierung aus Produkt / Konto
Grunderwerb (Übernahmeanspruch) ca. 35.608,20 EUR 5410001/7821000

Die Grunderwerbskosten aufgrund des planungsbedingten Übernahmeanspruchs fallen voraussichtlich im Jahr 2023 an Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Folgekosten

gliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet. Die Unterhaltungskosten für die öffentlichen Verkehrsflächen sind bereits in der Haushaltsplanung berücksichtigt (Produkt / Konto 5410003/5221200). Dies gilt auch für die Prof.-Dr.-Helmert-Straße, die sich momentan noch im privaten Eigentum befindet. Diese Grundstücksproblematik soll im Zuge bzw. auch auf Grundlage des Bebauungsplanes bereinigt werden. Da diese Straße bereits seit ca. 20 Jahren öffentlich gewidmet ist, liegt die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt Potsdam. Die Unterhaltungskosten sind bereits in der Haushaltsplanung berücksichtigt (Produkt / Konto 5410003/5221200).

Die “Richtlinie zur sozialgerechten Baulandentwicklung in der Landeshauptstadt Potsdam“ (kurz "Potsdamer Baulandmodell") findet für die vorliegende Planung keine Anwendung, da mit dem Bebauungsplan keine Wohnbaurechte begründet werden.

Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

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