Anfrage - 22/SVV/0439
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewerbliches Parken in Wohngebieten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Wollenberg, Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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01.06.2022
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Beschlussvorschlag
Seit mehreren Wochen wird der Parkplatz vor dem OSZ Verwaltung (Zum Jagenstein) vor allem am Wochenende verstärkt als LKW-Abstellplatz genutzt. Zwischenzeitlich beanspruchen die abgestellten LKW’s der Fa. Hertz bis zu einem Drittel der verfügbaren Parkflächen. Da sich ortsnah keine Hertz-Filiale befindet, ist dieser Umstand schwer erklärbar.
Ich frage den Oberbürgermeister:
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das verkehrswidrige Abstellen von LKW’s > 3,5t in Wohngebieten und auf PKW-Stellplätzen zu unterbinden?
Grundsätzlich besteht kein generelles Parkverbot für LKW in einem Wohngebiet.
Das Parken von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t ist an Sonn- und Feiertagen und in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Des Weiteren muss laut Tatbestand eine Regelmäßigkeit nachgewiesen werden (§ 12 IIIa Nr. 1 StVO).
Für alle Kraftfahrzeuge unter 7,5t (Sprinter usw.) gilt diese Einschränkung demnach nicht.
Der Inspektionsaußendienst des Ordnungsamtes führt regelmäßige Kontrollen durch. Bei festgestellten Kraftfahrzeugen über 7,5t in Wohngebieten, werden, um den Tatbestand der Regelmäßigkeit festzustellen, die Ventilstellungen der Kraftfahrzeuge an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen aufgenommen und protokolliert. Sollte hier das nächtliche Parken – Vorlage aller Tatbestandsmerkmale – nachgewiesen werden können, erfolgt eine entsprechende Ahndung.
Um diesen Zustand jedoch schneller beseitigen zu können, werden die Außendienstmitarbeiter versuchen, parallel zu dieser Kontrolltätigkeit, mögliche Besitzer der Kraftfahrzeuge zu ermitteln, um diese über den Missstand zu belehren um diesen dann schnellst möglich abzustellen. Dies wurde bereits in der Vergangenheit so praktiziert.
Zuständigkeit: