Antrag - 22/SVV/0609
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Hauptausschusses, stellvertretende Mitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.09.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 41 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) werden die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses auf Vorschlag der Fraktionen in folgender Reihenfolge neu bestellt:
Fraktion SPD 1. Frau Babette Reimers 2. Herr Uwe Adler
3. Frau Grit Schkölziger 4. Herr Daniel Keller
5. Herr Nico Marquardt 6. Herr Leon Troche
7. Herr Tiemo Reimann 8. Herr Karsten Dornhöfer
Fraktion Bündnis 90/ 1. Frau Janny Armbruster 2. Herr Jens Dörschel
Die Grünen 3. Herr Fabian Twerdy 4. Frau Wiebke Bartelt
5. Frau Birgit Eifler 6. Herr Uwe Fröhlich
7. Frau Dr. Mechthild Rünger
Fraktion DIE LINKE 1. Frau Dr. Anja Günther 2. Frau Jana Schulze
3. Frau Tina Lange 4. Herr Ralf Jäkel
5. Herr Michél Berlin 6. Herr Sascha Krämer
Fraktion CDU 1. Herr Lars Eichert 2. Herr Clemens Viehrig
3. Herr Günther Anger 4. Frau Anna Lüdcke
Fraktion DIE aNDERE 1 Frau Sara Krieg 2. Herr Denny Menzel
3. Herr Sven Brödno 4. Frau Laura Kapp
Fraktion AfD 1. Herr Helmar Wobeto
Fraktion der Freien Demokraten 1. Frau Sabine Becker 2. Frau Linda Teuteberg
Fraktion Bürgerbündnis 1. Frau Dr. Carmen Klockow
Erläuterung
Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung der Fraktionen vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die Fraktion DIE aNDERE hat mit der Drucksache 22/SVV/0571 einen Antrag auf Neubildung des Hauptausschusses gestellt, da die bisherigen Mitglieder im Rahmen der turnusmäßigen Rotation ihr Mandat niederlegen.
Davon ausgehend, dass der o.g. Antrag die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet, ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Stadtverordnetenversammlung durch offenen Wahlbeschluss über die Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet.