Beschlussvorlage - 22/SVV/0701

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Änderungssatzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam aufgrund neuer Zuständigkeitsbereiche der Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Schulaufnahmeverfahren Ü1 (Jahrgangsstufe 1) als Anlage (Straßenverzeichnis) der Satzung.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 106 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) ist der Schulträger verpflichtet, Regelungen zu Schulbezirken durch Satzung zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung besteht die Aufgabe der Landeshauptstadt Potsdam als Schulträger darin, r die Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, die Schulen festzulegen, durch die die administrative Aufgabenerledigung und die Überwachung der Schulpflicht im Schulaufnahmeverfahren erfolgt.

 

Diese Zuständigkeitsbereiche in denen die Schulen für die Schulpflichtüberwachung und eine reibungslose Ablauforganisation im Schulaufnahmeverfahren sorgen, ssen u.a. in Folge der Neugründung von Schulen überarbeitet werden. Neue Grundschulen und Primarstufen weiterführender allgemeinbildender Schulen erhalten dann einen eigenen Zuständigkeitsbereich.

 

Dabei wird darauf geachtet, dass die Zuständigkeit für die gesetzlich vorgeschriebene Erstanmeldung eines schulpflichtigen (schulpflichtig werdenden) Kindes im Schulaufnahmeverfahren auf eine wohnortnahe Schule übertragen wird.

 

Darüber hinaus wird eine Überarbeitung der Zuständigkeitsbereiche ebenfalls notwendig, wenn wie in der Vergangenheit zahlreiche Wohnungsbauvorhaben in Quartieren der Stadt Potsdam realisiert werden und die Zahl der Schüler in einem Zuständigkeitsbereich dadurch für einen längeren Zeitraum deutlich steigt. Um die Schulpflichtüberwachung durch die Schulen auch vor diesem Hintergrund sicherzustellen und einen effektiven Ablauf des Schulaufnahmeverfahrens zu gewährleisten, wird durch eine Neuaufteilung der Zuständigkeitsbereiche der Arbeitsaufwand für die Schulen gleichmäßiger verteilt.

 

Durch den geplanten Start der Grundschule in Babelsberg (Heinrich-George-Str.) ist es bereits jetzt notwendig, die Zuständigkeitsbereiche der Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen neu aufzuteilen.

 

Diese Neuaufteilung resultiert in einem neuen Straßenverzeichnis, das der Satzung über die Bildung von Schulbezirken anhängig ist.

 

Im aktuellen Fall erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der geplanten Grundschule in Babelsberg über ein Gebiet, das zuvor unter der Schule am Griebnitzsee und der Goethe Grundschule aufgeteilt war.

 

Nachdem die Goethe Grundschule zuletzt einen Teil des Zuständigkeitsbereiches der Grundschule am Humboldtring übernommen hat, verkleinert sich der Zuständigkeitsbereich durch die jetzige Veränderung wieder.

 

Der Zuständigkeitsbereich der Schule am Griebnitzsee, der sich zuvor über Teile von Babelsberg Nord und Babelsberg Süd erstreckte, beschränkt sich in Folge der Änderung auf den Teilbereich in Babelsberg Nord.

 

Bei dieser Beschlussvorlage ist keine Klimarelevanz gegeben. Es wird nur die Aufteilung der Zuständigkeiten von Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens geändert.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

 

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Anlagen

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