Mitteilungsvorlage - 22/SVV/0708

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Oberbürgermeister mit Beschluss vom 04. März 2022 beauftragt zu prüfen, wie schnellstmöglich die Voraussetzungen geschaffen werden können, dass potentielle Antragsteller*innen für kleinere Fördersummen (z.B. unterhalb 1.000 Euro) bei kommunalen Förderprogrammen durch ein vereinfachtes Verwaltungs- oder Erstattungsverfahren, in Ergänzung oder Abweichung von der bestehenden städtischen Zuwendungsrichtlinie vom 12.08.2016, Zuwendungen erhalten können. Dies soll insbesondere für die Unterstützung von privatem Handeln und Initiative für Klimaschutz und Klimafolgenanpassung in Potsdam gelten. Die Möglichkeiten sollten in den betreffenden Fachausschüssen erörtert werden.

 

Über die Umsetzung des Auftrages wird mit dieser Vorlage berichtet.

 

 

 

1.)    Zur Förderung des privaten Engagements im Bereich des Klimaschutzes hat die Landeshauptstadt Potsdam die Richtlinie zum Förderprogramm der Landeshauptstadt Potsdam »Gezielt Handeln für Klimaschutz und Klimafolgenanpassung« (Klimaschutzförderprogramm – RL Klima) erlassen und im Sonderamtsblatt Nr. 9/2022 bekannt gemacht. Die Richtlinie ist zunächst bis zum 31.12.2022 befristet. Die zuständige Bewilligungsstelle, der Fachbereich Klima, Umwelt und Grünflächen, Bereich Koordinierungsstelle Klimaschutz, hat erste sehr positive Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie gemacht und beabsichtigt künftig, dieses Verfahren bei Vorliegen der haushalterischen Voraussetzungen, auf Zuwendungskleinbeträge ab 500 Euro auszuweiten.

 

2.)    Weitere Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarfe der städtischen Zuwendungsrichtlinie sind derzeit nicht gegeben, da die Zuwendungsrichtlinie bereits einen breiten Handlungsspielraum zulässt, der durch die Bewilligungsstellen genutzt wird.

 

Die Zuwendungsrichtlinie beschreibt den Rahmen für die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuwendungen. Zuwendungen werden als „freiwillige Geldleistungen aus Haushaltsmitteln der LHP an Personen und Institutionen außerhalb der Verwaltung der LHP zur Erreichung bestimmter kommunaler Zwecke“ definiert. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn die Finanzierung durch den Haushalt sichergestellt ist, und die LHP an der Erfüllung ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

 

Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; die Entscheidung zur Gewährung steht im (pflichtgemäßen) Ermessen der Verwaltung. Das Ausüben des Ermessens erfolgt durch die jeweilige Bewilligungsstelle, der die Haushaltsmittel zugewiesen sind. Zur Ausübung des Ermessens definiert die Zuwendungsrichtlinie allgemeingültige Grundsätze. Hiervon werden jedoch bereits in der Richtlinie Ausnahmen zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Zuwendungsverfahren zugelassen.

 

So regelt Punkt 2.3.1. in einer Generalklausel, dass Ausnahmen von den Regelungen der Zuwendungsrichtlinie jederzeit möglich sind, sofern sie im Einzelfall geboten und begründet sind. Hierüber entscheidet die Bewilligungsstelle. („2.3.1: Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die schriftliche Begründung hierzu ist zu den Akten zu nehmen.)

 

Weiterhin formuliert die Richtlinie auch gleichzeitig eine Fülle von konkreten Ausnahmen zur Erleichterung der Bewilligungsverfahren, wie zum Beispiel:

 

-          bei Förderungen unter 20.000 Euro (netto) kann von einer vorherigen Bonitätsprüfung des Antragsstellers abgesehen werden. („2.6: Bei Förderanträgen von mehr als 20.000 EUR (netto) ist vor der Bewilligung die Bonität des Zuwendungsempfängers zu prüfen….“)

 

-          bei Förderungen bis zu 1.000 Euro kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen („2.8.3: … Ausnahmsweise kann bei Zuwendungen bis 1.000 EUR ebenfalls die Festbetragsfinanzierung gewählt werden, wenn dies wirtschaftlich geboten ist. Bei der wirtschaftlichen Betrachtung ist auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.“)

 

-          zur Erleichterung der Prüfung der Mittelverwendung werden u.a. Pauschalen bzw. Schätzungen  zugelassen („2.12: Ist die genaue Feststellung oder Belegung zuwendungsfähiger Ausgaben mit einem im Vergleich zum Zuwendungsbetrag unangemessenem Aufwand verbunden, so kann mit Hilfe einer der Sache entsprechenden sachgerechten Schätzung (ggf. unter zur Hilfenahme von fachlich anerkannten Richtwerten oder Pauschalen) ein fester Ausgabenbetrag oder ein prozentualer Anteil der geschätzten Ausgaben (z. B. für Verwaltungskostenpauschalen) angesetzt werden. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben mit Hilfe einer der Sache entsprechenden sachgerechten Schätzung setzt die Anerkennung durch die jeweilige Bewilligungsstelle voraus.“)

 

-          es wird mehr Flexibilität im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Zulässigkeit von Stichprobenprüfungen unter Wahrung der Erstattungsansprüche der LHP eingeräumt („10.1.4: Bei Zuwendungen zur Projektförderung soll für die vertiefte Prüfung regelmäßig aus den eingegangenen Nachweisen eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Nachweisen getroffen werden...“)

 

-          im Ausnahmefall werden unbare Eigenleistungen zugelassen („2.11.1: unbare Eigenleistungen … (wenn) … ihm bei der Durchführung unbarer Eigenleistung kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird; dies gilt sinngemäß bei Sachleistungen)

 

3.)    Zur Ermittlung zusätzlicher Anpassungs- bzw. Änderungsbedarfe, wurden die Bewilligungsstellen befragt. Die Befragung hat zu folgenden Ergebnissen geführt:

 

Geschäftsbereich 1 - Finanzen, Investitionen und Controlling:

Im Geschäftsbereich 1 werden durch die Geschäftsstelle Steuerungsunterstützung (101) alle zwei Jahre sechs Zuwendungen ausgereicht. Handlungsbedarfe werden weder durch die Bewilligungsstelle 101 noch die übrigen Bereiche des Geschäftsbereichs gesehen.

 

Geschäftsbereich 2 - Bildung, Kultur, Jugend und Sport:

Im Fachbereich Bildung, Jugend und Sport (23) gibt es keine Förderprogramme, die dem SVV-Beschluss inhaltlich entsprechen (Förderung von Handeln/Initiativen im Klimaschutz). Kleinere Fördersummen bis 1.000 Euro werden zur Unterstützung privaten Handelns im Rahmen der Sport-, Jugend- oder HzW-Förderung in nur wenigen Fällen ausgereicht. Zumeist erfolgt die Förderung mittelbar an die jeweiligen Träger, die die finale Unterstützung vornehmen. Im Falle dieser Förderungen werden alle gegebenen Ermessenspielräume im Rahmen der städtischen Zuwendungsrichtlinie ausgeschöpft und die Verfahren so effizient wie möglich gestaltet.

 

Im Fachbereich Kultur und Museum (24) werden kleinere Fördersummen bis 1.000 Euro im Rahmen der Kulturförderung für Jugendprojekte bewilligt. Dies betrifft jährlich ca. fünf Projekte. Dabei werden alle Ermessensspielräume der städtischen Zuwendungsrichtlinie ausgeschöpft, ohne dass es weitere Handlungsbedarfe gibt.

 

Geschäftsbereich 3 - Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit:

Der Geschäftsbereich 3 hält Regelungen, die über die Zuwendungsrichtlinie hinausgehen bzw. diese ergänzen, für nicht erforderlich.

 

Geschäftsbereich 4 - Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt:

Der Bereich Klimaschutz hat die Klimaschutzförderprogramm RL Klima erlassen und macht damit sehr positive Erfahrungen.

 

Geschäftsbereich 5 - Zentrale Verwaltung:

Der Geschäftsbereich 5 ist der zentrale interne Dienstleister. Die Fachbereiche Recht- und Vergabemanagement (52), Personal und Organisation (53), E-Government (54) und Verwaltungsmanagement (55) haben keine Förderprogramme für außenstehende Dritte.

 

Das Büro der Stadtverordnetenversammlung (Bereich 502) hat in Zusammenarbeit mit den Ortsbeiräten die „Richtlinie zur Förderung der Ortsteile über Sachaufwendungen gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf erarbeitet, die u.a. Verfahrenserleichterungen bei der Ausreichung ortsteilbezogener Zuwendungen regelt. Diese Richtlinie beruht auf Gesprächen und Empfehlungen einer aus Mitgliedern der Verwaltung und der Ortsbeiräte bestehenden Arbeitsgruppe. Inhalt der Richtlinie sind das Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie die Abrechnung und Verwendungsnachweisprüfung, mögliche Fördergegenstände und die Einbeziehung der beteiligten Ortsbeiräte. Einvernehmen besteht dahingehend, dass diese Richtlinie nicht sämtliche Einzelfälle, sondern lediglich den Rahmen des nach § 46 Abs. 4 BbgKVerf Zulässigen abbilden kann. In besonders gelagerten Fällen ist gemeinsam ein Verfahren zu wählen, welches sowohl den Interessen des Ortsbeirates, bzw. der Antragsteller und dem Büro der Stadtverordnetenversammlung gerecht wird.

 

 

Bereiche des Oberbürgermeisters:

Kleine und Kleinstprojekte werden im Rahmen der Städtepartnerschaften auf Grundlage der „Richtlinie der Landeshauptstadt Potsdam zur Förderung der Beziehungen und des bürgerschaftlichen Kontakts im Rahmen der Städtepartnerschaften Potsdams gefördert. Dabei werden die Zuwendungsempfänger angehalten, pro Jahr möglichst einen gebündelten Zuwendungsantrag für alle Projekte im Rahmen der jeweiligen Städtepartnerschaft zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Abschluss eines Teilprojektes. Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss aller Teilprojekte gebündelt einzureichen. Bei Förderungen unter 1.000 Euro genügt ein formloser Antrag auch per Mail.

 

Weitere Anpassungs- und Änderungsbedarfe sind auch im Bereiche des Oberbürgermeisters nicht gegeben.

 

 

4.)      Sollten künftig aufgrund der Besonderheiten bestimmter Förderprogramme gesonderte Zuwendungsrichtlinien erforderlich werden, werden die Bewilligungsstellen in Erfüllung des SVV-Beschlusses diese Richtlinien zuvor in die jeweiligen Fachausschüsse zur Erörterung einbringen.

 

 

 

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Erläuterung


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

 

 

Fazit Klima:


 

 

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