Beschlussvorlage - 22/SVV/0782

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

Der Förderung der Einrichtung von 19 Kurzzeitpflegeplätzen der Ernst von Bergmann Care gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) auf der Grundlage der Richtlinie des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zur Förderung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur (Pflegezukunftsinvestitions-Richtlinie 2021 2024) über ca. 1,9 Millionen EUR wird zugestimmt.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) reicht die Fördermittel an die Ernst von Bergmann Care gGmbH weiter, die sie vom Land Brandenburg zur Förderung der Einrichtung von 19 Kurzzeitpflegeplätzen bei der Ernst von Bergmann Care gGmbH auf der Grundlage der Richtlinie des MSGIV zur Förderung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur (Pflegezukunftsinvestitions-Richtlinie 2021 2024) erhält.

 

Die notwendigen Eigenmittel werden durch die Ernst von Bergmann Care gGmbH zur Vergung gestellt.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ X keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

Begründung:

 

Das Land Brandenburg hat im Rahmen des „Pakt für Pflege“ folgende Fördersäulen umgesetzt:

-       rderprogramm für Kommunen - Pflege vor Ort, Punkt 2.1 (Kommunale Pflegestrukturplanung)

-       rderprogramm für Kommunen - Pflege vor Ort, Punkt 2.2 (Maßnahmen im Vor und Umfeld von Pflege)

-       Investitionsprogramm Kurzzeit- und Tagespflege

-       Ausbau der Pflegeberatung/Pflegestützpunkte

-       Ausbildung und Fachkräfteentwicklung

 

Bei der Fördersäule Investitionsprogramm Kurzzeit- und Tagespflege“ geht es um die Schaffung von Kurz- und Tagespflegeplätzen. Hier sollen Angebote wohnortsnah erbracht werden. Dafür sollen den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Land Brandenburg jährlich über den Zukunftsinvestitionsfond 5 Millionen Euro (für das ganze Bundesland) zur Verfügung gestellt werden.

Der Fördersäule liegt die Richtlinie des MSGIV zur Förderung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur (Pflegezukunftsinvestitions-Richtlinie 2021 2024) (Anlage) zugrunde.

Wer kann gefördert werden?

-       Träger pflegerischer Angebote (freie Wohlfahrtspflege, privatrechtlich, öffentlich-rechtlich)

-       Eigentümer, die Grundstück und Gebäude für diesen Zweck zur Verfügung stellen

 

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung:

-       Zuwendungsart:  Projektförderung

-       Finanzierungsart:   Anteilfinanzierung

-       Form der Zuwendung: Zuschuss

-       he der Zuwendung:  Die Förderhöhe berechnet sich nach dem Anteil

 pflegebedürftiger Menschen des jeweiligen Landkreises bzw.  

 kreisfreien Stadt. Der Förderbetrag kann bei Bedarf erhöht  

 werden, sofern nicht benötigte Mittel anderen Landkreise bzw.

 kreisfreier Städte zur Verfügung stehen.

 

Was wird gefördert?

      Investitionsmaßnahmen nach DIN 276, insb.: Gebäude, bauwerktechnische Anlagen, Außenanlagen, einmalige Anschaffung der für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsgüter (Erstausstattung)

      neue, zusätzliche Plätze der Kurzeit-, Tages-/Nachtpflege durch Neu-, Erweiterungs- oder Umbau

      Kurzzeitpflege: vorrangig Plätze im Verbund (solitär, Abteilungen, Kurzzeitpflegebereiche), Förderung von festen Einzelplätzen möglich

      Tagespflege: vorrangig in unterversorgten Regionen

 

Kurzzeitpflege: Vorrangig gefördert werden Projekte, in denen mehrere Plätze der Kurzzeitpflege in einer räumlich und fachlich-organisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden. Eine Anbindung an ein Krankenhaus oder an eine stationäre Pflegeeinrichtung (Kurzzeitpflegebereiche oder -abteilungen) ist möglich. In bereits bestehenden Einrichtungen kann zudem die Schaffung neuer einzelner, ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzter Plätze gefördert werden, sofern hierfür Investitionsmaßnahmen getätigt werden.

 

Hierauf begründet sich der Antrag des Trägers Ernst von Bergmann Care gGmbH.

Der Träger Ernst von Bergmann Care gGmbH hat einen entsprechenden Antrag gestellt.  Hintergrund des Antrages ist, dass der Träger aufgrund des Auszuges vom Gelände des Klinikums ein neues Gebäude benötigte. Eine vorübergehende „Unterbringung“ in der Gutenbergstraße erfolgte mit vielen Auflagen durch die LASV- Aufsicht für unterstützende Wohnformen (AuW). Der Träger wird auf dem Gelände in Hermannswerder ein bestehendes Gebäude umbauen und dort zukünftig die Kurzeitpflege-Einrichtung betreiben.

Der Träger möchte die Kurzeitpflege-Einrichtung mit 19 Plätzen errichten und betreiben. Nach aktueller Kostenschätzung benötigt der Träger ca. 2,9 Millionen Euro. Gemäß der Förderrichtlinie stehen der Landeshauptstadt Potsdam insgesamt für den Zeitraum 2021 bis 2024 ca. 1.050.000,00 EUR zur Verfügung. Die Höchstgrenze zur Förderung pro Kurzzeitpflegeplatz beträgt 99.700,00 EUR. Dies macht bei 19 Plätzen ca. 1,9 Millionen EUR.

 

Diese Summe ist aktuell beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV), als zuständige Bewilligungsbehörde, beantragt worden. Hintergrund ist, dass mit großer Wahrscheinlichkeit nicht alle Kommunen die Mittel vollständig abrufen, werden die restlichen Mittel auf die anderen Kommunen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, verteilt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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