Beschlussvorlage - 00/SVV/1013
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvorhaben- Um- und Erweiterungsbau Oberstufenzentrum I Jägerallee 23, 14469 Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kommunaler Immobilien Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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24.01.2001
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Für das Bauvorhaben OSZ I, Jägerallee 23,
14469 Potsdam wird eine fiberplanmäßige Ausgabe im
Vermögenshaushalt 2001 in Höhe von 1.313.000,00 DM zur Dekontamination von
unvorhersehbaren Boden- u. Grundwasserverunreinigungen genehmigt.
Die Deckung der ÜPL- Ausgabe erfolgt aus der
HH-Stelle 88000 - 93220.(Grunderwerb)
Erläuterung
Begründung:
Der Bereich der Garde-Ulanen-Kaserne wurde von
1920 bis 1994 zum überwiegenden Teil durch
motorisierte Militäreinheiten genutzt Die nicht mehr in Anspruch genommenen
Stallungen wurden zu Garagen und Kfz-technischen Einrichtungen
umgestaltet. Es wurden zwei Tankstellenanlagen und zwei Waschplätze mit
Leichtflüssigkeitsabscheidern im Bereich der Kasernenanlage
errichtet und betrieben. •
Bei der in Rede stehenden Kontaminationsflache
wurde ebenfalls bis 1994 eine Tankstellenanlage für Benzin und Dieseltreibstoff
betrieben.
Die Liegenschaft des
Oberstufenzentrums wurde auf der Grundlage eines abgeschlossenen
Treuhändervertrages zwischen der Stadt Potsdam und dem Entwicklungsträger Bornstedter
Feld
(ETBF), dem ETBF zur Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen und
Ordnungsmaßnahmen übergeben.
In Abstimmung mit dem Amt
für Umwelt- und Naturschutz und dem ETBF wurden Maßnahmen zur Beseitigung von
Boden- und Grundwasserverunreinigungen in der Sanierungskonzeption vom 23.03.98 festgelegt. Es wurden
Sanierungsgrenzwerte für BTEX 500 mg/Kg und für MKW 1000 mg/Kg
festgelegt. (Prüfwert Kat II gem. Brandenburger Liste) Die Umsetzung der
Sanierungskonzeption erfolgte von 1998 bis zum Februar 1999. In dem Bereich der ehem. Tankstelle wurden
erhebliche Boden und Grundwasserverunreinigungen
festgestellt. Dieser Bereich wurde ebenfalls dekontaminiert bis zum Erreichen
der Sanierungsgrenzwerte. Dies wurde mit Schreiben vom 30.04.99 durch das Amt
für Umwelt- und Naturschutz bestätigt.
Bei Erdarbeiten zum Aushub der Baugrube im Monat
April 2000 für das Hofgeschoss wurden dennoch Boden- und
Grundwasserverunreinigungen festgestellt und durch Analysen nachgewiesen. Die
Werte welche in ca - 5,00 m Tiefe (Gründungssohle Hofgeschoss) angetroffen wurden lagen über den
Sanierungsgrenzwerten. Um einen wirtschaftlichen Umgang mit der
Kontamination zu erreichen, wurde eine Konzeption zum Schutz vor
Schadstoffeintragungen in die baulichen Anlagen des Hofgeschosses erarbeitet.
Diese Schutzmaßnahme beinhaltet die Deckelung der Kontamination mit einer
PE-HD- Alukaschierten Dichtungsbahn und
einer darunter liegenden Gasdrainage. Auf einen Austausch des kontaminierten
Erdstoffes und einer Grundwassersanierung wurde aus Kostengründen und durch die
Einsturzgefährdung der vorhandenen Altbebauung sowie der langfristigen Sanierungszeit verzichtet.
Diese Lösung wurde mit dem
Amt für Umwelt- und Naturschutz am 17.04.00 abgestimmt. Die Ausführung dieser
Kontaminationsdeckelung erfolgt bis Ende 2000. Der Kostenaufwand für diese
Baumaßnahme beläuft sich auf 1.313,00 TDM, wovon 140,00 TDM für Planungs- und
Analyseleistungen sind und 1.173,00 TDM für die bautechnische Ausführung
anfallen.
Da diese Leistungen bei der
Erstellung der HU- Bau nicht erkennbar waren, wurden demzufolge diese Leistungen
kostenmäßig nicht berücksichtigt. Zudem davon ausgegangen wurde, dass durch den Entwicklungsträger Bornstedter Feld die
Ordnungsmaßnahmen nach Bau GB § 146, 147 so ausgeführt waren, dass ein
baureifes Baugelände vorliegt welches frei von irgendwelchen Belastungen ist.
Eine Kostendeckung der
Dekontamination ist mit der geplanten Investitionssumme des OSZ nicht
möglich.
Der Entwicklungsträger
lehnte mit Schreiben vom 14.03.00 eine Kostenübernahme mit Verweis auf die durchgeführte
Dekontamination ab.
Es wurde weiterhin geprüft, ob die in Rede
stehenden Kosten durch den Kaufvertrag für das_____
Grundstück des
Oberstufenzentrums zu neutralisieren sind. Dies ist nicht möglich, da die im Kaufpreis zu
verrechnende Entsorgungskostenpauschale durch die bislang tatsächlich
entstandenen Entsorgungskosten durch vorgenannte Sanierungsmaßnahmen des Entwicklungsträger bereits ausgeschöpft wurden.
Eine über die Pauschale hinausgehende Haftungsübernahme der Verkäuferin (BBG
Land Brandenburg) wurde von dieser abgelehnt.
Fazit:
Obwohl durch alle beteiligten Partner alle
erdenklichen Schritte zur Gefahrenabwehr eingeleitet wurden ist eine
Verunreinigung im Boden und Grundwasser geblieben.
Eine Kostendeckung für den
Schutz vor Schadstoffeintragungen in die bauliche Anlage des OSZ l kann deshalb
nur durch eine überplanmäßige Ausgabe erfolgen.
Die überplanmäßige Ausgabe
soll vorerst aus der HH-Stelle 88000-93220 (Grunderwerb) erfolgen.
Sollte nach Feststellung des endgültigen Kaufpreis die HH-Stelle
unterfinanziert sein, so ist dieser Betrag als Eigenanteil für das HH Jahr 2002
in die HH-Stelle 24101-95002 (OSZ l) einzustellen.