Beschlussvorlage - 01/SVV/003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, DS-Nr. 97/0926/1 vom

3. Dezember 1997, "Wohnheim für Auszubildende“, An der Alten Zauche 2b, 14478 Potsdam.

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Erläuterung

Begründung:

Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchuIG) hat die Stadt den Auszubildenden an den Oberstufenzentren Potsdams ein Wohnheim zur Verfügung zu stellen, wenn eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann.

Die in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, DS-Nr. 97/0926/1 vom 3. Dezember 1997 "Wohnheim für Auszubildende“, An der Alten Zauche 2b, 14478 Potsdam" festgelegten Gebührensätze sind entgegen §§ 1, 4, & des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg nicht kostendeckend.

Auf der Grundlage des Haushaltsplanes 1999 gestaltete sich die Finanzierung des Wohnheimes wie folgt:

Einnahmen: 667.811 DM Ausgaben: 781.948 DM Zuschuss:           114.137 DM

Im Haushaltsplan 2000 wurden die notwendigen finanziellen Mittel wie folgt veranschlagt:

Einnahmen: 760.500 DM Ausgaben: 808.100 DM Zuschuss: 47.600 DM

Die Wohnheimkosten für die Auszubildenden an den Oberstufenzentren der Stadt Potsdam ergeben sich aus den bisherigen Gebührensätzen und dem Differenzbetrag zu den tatsächlichen Unterbringungskosten, die gemäß § 116 BbgSchuIG als Schulkostenbeitrag an die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte berechnet werden.

Für andere Nutzer von Wohnheimplätzen kann über die derzeitigen Gebührensätze hinaus kein Schulkostenbeitrag als Ausgleich erhoben werden.

Auf Grund dessen ist eine Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, DS-Nr. 97/0926/1 vom 3. Dezember 1997 erforderlich. Die neuen kostendeckenden Gebührensätze werden erstmals in der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wohnheimes der Oberstufenzentren" festgelegt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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