Beschlussvorlage - 01/SVV/003
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, DS-Nr. 97/0926/1 vom 3.Dezember 1997,Wohnheim für Auszubildende, An der Alten Zauche 2b, 14478 Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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24.01.2001
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2
des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchuIG) hat die Stadt den
Auszubildenden an den Oberstufenzentren Potsdams ein Wohnheim zur Verfügung zu stellen,
wenn eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann.
Die in dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung, DS-Nr. 97/0926/1 vom 3. Dezember 1997
"Wohnheim für Auszubildende“, An der Alten Zauche 2b, 14478 Potsdam"
festgelegten Gebührensätze sind entgegen §§ 1, 4, & des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg nicht
kostendeckend.
Auf der Grundlage des Haushaltsplanes 1999
gestaltete sich die Finanzierung des Wohnheimes
wie folgt:
Einnahmen: 667.811 DM Ausgaben:
781.948 DM Zuschuss: 114.137
DM
Im Haushaltsplan
2000 wurden die notwendigen finanziellen Mittel wie folgt veranschlagt:
Einnahmen: 760.500 DM Ausgaben:
808.100 DM Zuschuss: 47.600 DM
Die Wohnheimkosten für die
Auszubildenden an den Oberstufenzentren der Stadt Potsdam ergeben
sich aus den bisherigen Gebührensätzen und dem Differenzbetrag zu den tatsächlichen
Unterbringungskosten, die gemäß § 116 BbgSchuIG als Schulkostenbeitrag an die
betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte berechnet werden.
Für andere Nutzer von
Wohnheimplätzen kann über die derzeitigen Gebührensätze hinaus kein Schulkostenbeitrag
als Ausgleich erhoben werden.
Auf Grund dessen ist eine Änderung des
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, DS-Nr. 97/0926/1 vom 3.
Dezember 1997 erforderlich. Die neuen kostendeckenden Gebührensätze
werden erstmals in der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Wohnheimes der Oberstufenzentren" festgelegt.