Beschlussvorlage - 01/SVV/027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind von der Landeshauptstadt Potsdam nach Maßgabe des § 6 (1) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG vom 15.06.1999) Gebühren zu erheben.

Die die Gebühren begründende Kalkulation hat sich dabei am Kostendeckungsprinzip des KAG zu orientieren. Hierzu sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die bei Erstellung der Leistung verursacht werden, zu Grunde zu legen.

Nach dem Vorliegen der Dienstanweisungen "Vermögenserfassung" und "Einführung der Kostenrechnung" für die Stadt Potsdam war 1998 erstmals mit der Ermittlung und Zusammenfassung aller für den Bereich Friedhof/ Bestattung anfallenden Kosten begonnen worden. Nach Weiterführung und -entwicklung der Kostenrechnung im Jahr 1999 wurde bei Gegenüberstellung der durch Gebühren zu deckenden Kosten mit den Einnahmen ein Kostendeckungsgrad von 80,1 % ermittelt.

Zur Einhaltung des Kostendeckungsgebotes war daher die Erarbeitung einer neuen Friedhofsgebührensatzung unerlässlich.

Als Kalkulationsgrundlage dienen die in der Anlage aufgeführten Kosten des Jahres 1999. Die nichtumlagefähigen Kosten wie die für das öffentliche Grün und die Kriegsgräber wurden kostenmäßig herausgerechnet.

1999

Gesamtkosten                        5.524.545,63 DM

abzüglich öffentliches Grün                        676.811,18 DM (30,3 % der Kosten für Rahmengrün)

abzüglich Kriegsgräber                        192.399,76 DM

umlagefähige Kosten                        4.655.334,69 DM

angeordnete Einnahmen                        3.730.517,67 DM

Da die Friedhofsgebührensatzung aus dem Jahr 1993 auf einer Gebührenschätzung (§18 (1) des KAG vom 27.06.1991) beruht und seit dieser Zeit wegen der fehlenden Kostenrechnung eine Überarbeitung der Gebühren nicht erfolgen konnte, werden sich nach der nun vorliegenden Kalkulation bei 100 %-iger Deckung der umlagefähigen Kosten einige Gebühren drastisch erhöhen.

Nachfolgend sind dazu 2 Beispiele für die am häufigsten in Anspruch genommenen Leistungen bzw. Grabarten der Urnen- bzw. Erdbeisetzung aufgeführt.

Gebühr alt            Gebühr neu

Erddoppelwahlstelle/ Bestattung

Grabstelle für 25 Jahre 4.200 DM 5.550 DM

Erdbestattung           695 DM          813 DM

Träger 4x  220 DM    288 DM

Feierhallennutzung   255 DM          201 DM

Verwaltungsgebühr       15DM            14DM

5.385 DM            6.866 DM

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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