Beschlussvorlage - 01/SVV/027
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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24.01.2001
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Erläuterung
Begründung:
Für
die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind von
der Landeshauptstadt Potsdam nach Maßgabe des § 6 (1) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG vom
15.06.1999) Gebühren zu erheben.
Die die Gebühren
begründende Kalkulation hat sich dabei am Kostendeckungsprinzip des KAG zu
orientieren. Hierzu sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten, die bei Erstellung der Leistung verursacht
werden, zu Grunde zu legen.
Nach dem Vorliegen der Dienstanweisungen
"Vermögenserfassung" und "Einführung der Kostenrechnung" für die Stadt Potsdam war 1998 erstmals mit der
Ermittlung und Zusammenfassung aller für den Bereich Friedhof/
Bestattung anfallenden Kosten begonnen worden. Nach Weiterführung und
-entwicklung der Kostenrechnung im Jahr 1999 wurde bei Gegenüberstellung der durch Gebühren zu deckenden Kosten mit den
Einnahmen ein Kostendeckungsgrad von
80,1 % ermittelt.
Zur Einhaltung des Kostendeckungsgebotes war
daher die Erarbeitung einer neuen Friedhofsgebührensatzung
unerlässlich.
Als Kalkulationsgrundlage
dienen die in der Anlage aufgeführten Kosten des Jahres 1999. Die nichtumlagefähigen
Kosten wie die für das öffentliche Grün und die Kriegsgräber wurden kostenmäßig
herausgerechnet.
1999
Gesamtkosten 5.524.545,63 DM
abzüglich öffentliches Grün 676.811,18 DM (30,3 % der Kosten für Rahmengrün)
abzüglich Kriegsgräber 192.399,76 DM
umlagefähige
Kosten 4.655.334,69 DM
angeordnete
Einnahmen 3.730.517,67 DM
Da die
Friedhofsgebührensatzung aus dem Jahr 1993 auf einer Gebührenschätzung (§18 (1)
des KAG vom
27.06.1991) beruht und seit dieser Zeit wegen der fehlenden Kostenrechnung eine Überarbeitung der Gebühren nicht erfolgen
konnte, werden sich nach der nun vorliegenden Kalkulation bei 100 %-iger Deckung der umlagefähigen Kosten einige
Gebühren drastisch erhöhen.
Nachfolgend sind dazu 2 Beispiele für die am
häufigsten in Anspruch genommenen Leistungen bzw. Grabarten der
Urnen- bzw. Erdbeisetzung aufgeführt.
Gebühr
alt Gebühr neu
Erddoppelwahlstelle/ Bestattung
Grabstelle für 25 Jahre 4.200 DM 5.550 DM
Erdbestattung 695 DM 813 DM
Träger 4x 220 DM 288 DM
Feierhallennutzung 255 DM 201 DM
Verwaltungsgebühr 15DM 14DM
5.385 DM 6.866
DM