Antrag - 22/SVV/0806
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Kuratoriums der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.10.2022
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09.11.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die von der Landeshauptstadt Potsdam in das Überwachungsorgan der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH am 11.09.2019 gemäß Drucksache Nr. 19/SVV/0878 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.
2. Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH für die neue Amtszeit des Überwachungsorgans drei Mitglieder in das Kuratorium der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Herr Andreas Schlüter
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Saskia Hüneke
(1 Sitz)
- über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Herr Roland Siema
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD Frau Dr. Sarah Zalfen
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Gitta Gessinger
- über die Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Annette Paul
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der 1991 errichteten und 1993 gegründeten Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH (MF gGmbH).
Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag hat die MF gGmbH ein Kuratorium (Aufsichtsrat), das aus folgenden Mitgliedern besteht (Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag):
a) der/dem Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,
b) drei Vertretern, welche von der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 104 Abs. 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 2 und 3 GO (jetzt: § 97 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 BbgKVerf) entsandt werden,
c) einem Mitglied, welches vom Ministerium des Landes Brandenburg entsandt wird, das für Kultur zuständig ist,
d) einem Mitglied, welches von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg entsandt wird.
Entsprechend § 8 Abs. 2 S. 2 Gesellschaftsvertrag endet die Amtszeit des Kuratoriums mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Amtszeit des bisherigen Kuratoriums der MF gGmbH begann mit seiner Konstituierung am 26.09.2017 und wird mit der Gesellschafterversammlung, welche den Jahresabschluss zum 31.12.2021 feststellt und u.a. dem Kuratorium für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt, voraussichtlich im Herbst 2022 enden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag führt das alte Kuratorium die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Kuratoriums fort. Die erneute Bestellung zum Kuratoriumsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Von der Stadtverordnetenversammlung sind drei Kuratoriumsmitglieder für die neue Amtszeit des Überwachungsorgans der MF gGmbH zu entsenden. Die Amtszeit des neuen Kuratoriums wird voraussichtlich im Herbst 2022 beginnen und bis Mitte 2025 dauern.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates (Kuratoriums) sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die drei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in das Kuratorium der MF gGmbH für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung (Stand 02.09.2022):
Sitze der Fraktionen = Zahl der Kuratoriumssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 3 x 11/54 = 0,65 1 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 x 10/54 = 0,59 1 Sitz
Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam 3 x 8/54 = 0,47 1 Sitz
Fraktion CDU 3 x 6/54 = 0,35
Fraktion DIE aNDERE 3 x 6/54 = 0,35
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Kuratoriums eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Kuratoriumsneubesetzung bilden der Gesellschaftsvertrag der MF gGmbH und die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der MF gGmbH regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Kuratoriums.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der MF gGmbH von der Stadtverordnetenversammlung in das Kuratorium zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern zu beachten.