Antrag - 22/SVV/0835

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden folgende Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam und deren Stellvertreter/innen entsandt:

 

Mitglieder:

 

Oberbürgermeister Herr Mike Schubert (gesetzt)

 

und folgende Stadtverordnete:

 

-         über die Fraktion SPD   Herr Dr. Hagen Wegewitz

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/

Die Grünen   Frau Janny Armbruster

 (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Dr. Sigrid Müller

(1 Sitz)

 

Stellvertreter/innen:

 

rgermeister Herr Burkhard Exner (gesetzt)

 

und folgende Stadtverordnete:

 

-         über die Fraktion SPD  Herr Daniel Keller

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/

Die Grünen  Herr Andreas Walter

 

-  über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Dr. Anja Günther

 

 

Nachrücker/innen:

Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Herr Michél Berlin

  

 


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 06.11.2019 (Drucksache Nr. 19/SVV/0884) hat die Stadtverordnetenversammlung (SVV) Vertreter/innen als Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (ZV MBS) sowie deren Stellvertreter entsandt.


Am ZV MBS sind neben der Landeshauptstadt Potsdam 6 weitere Gebietskörperschaften beteiligt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des ZV MBS, zuletzt geändert am 01.07.2009, entsendet jedes Verbandsmitglied 4 Vertreter/innen als Mitglieder in die Verbandversammlung.

 

Entsprechend § 19 Abs. 2 GKG i.V.m. § 4 Abs. 4 der Satzung des Zweckverbandes r die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam ist gleichzeitig r jedes Verbandsmitglied ein/e Stellvertreter/inr den Verhinderungsfall des Verbandsmitgliedes zu wählen.

 

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) und sein allgemeiner Stellvertreter gelten nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) als „gesetzt“.

Gemäß § 56 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ist der erste Stellvertreter des Oberbürgermeisters der rgermeister der LHP als allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters der LHP.

Die Besetzung des Oberbürgermeisters der LHP (1 Sitz) - und für den Vertretungsfall - seines Stellvertreters werden auf die Gesamtanzahl der von der LHP in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter/innen der LHP angerechnet.

 

Die weiteren Vertreter/innen der LHP in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter/innen sind entsprechend § 4 Abs. 4 der Satzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam aus der Mitte ihrer Vertretungskörperschaft für die Dauer ihrer Wahlzeit zu bestellen und gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Unter Zugrundelegung von § 41 Abs. 2 BbgKVerf berechnet sich die Sitzverteilung wie folgt:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Sitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Mitgliederzahl aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 3 x 11/51 = 0,65 1 Sitz

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 3 x 10/51 = 0,59 1 Sitz

Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam 3 x    8/51 = 0,47 1 Sitz

 

Vorausgesetzt, der Antrag der Fraktion SPD auf Neubesetzung (22/SVV/0816) erhält die erforderliche Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung also 29 Stimmen, kann die Fraktion Herrn Dr. Wegewitz als Mitglied und Herrn Keller als Stellvertreter in die Verbandsversammlung entsenden.

 

 

Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung des ZV MBS erlischt die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen.

 

Gemäß § 5 der Satzung des ZV MBS dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören (Ausschließungsgründe):

 

 

 

a) Dienstkräfte der Sparkasse

 

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter Beamte, Angestellte oder Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln.

 

Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährtgerschaft beteiligt ist.

 

c) Dienstkräfte der Steuerbehörden und der Deutschen Postbank AG

 

d) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ff. ZPO verwickelt waren oder noch sind.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Besetzung der Verbandsversammlung des ZV MBS bilden insbesondere die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und die Satzung des ZV MBS, die insbesondere auf den Regelungen des GKG basiert. 

 

Gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die von der Stadtverordnetenversammlung in die Verbandsversammlung ZV MBS zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

 


 

 

 

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