Antrag des Ortsbeirates - 22/SVV/0894

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

r die fortlaufenden Wartungs- und Pflegekosten der von der Landeshauptstadt Potsdam für den Ortsteil Fahrland zur Verfügung gestellten Webseite und eines zugehörigen E-Mail-Postfaches stellt der Ortsbeirat Fahrland aus dem Sachaufwand zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens der Jahre 2023 ff mit Wirkung vom 01.01.2023 folgende Finanzmittel zur Verfügung:

 

Euro: Monat / Jahr  

  • fortlaufende Wartung und Pflege    77,35  928,20
  • E-Mail-Postfach     2,00  24,00

 

Somit gesamt jährlich (Euro): 952,20

 

Der Beschluss gilt bis zur nächsten Kommunalwahl.

 

Haushaltsvorbehalt:

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel für den Ortsbeirat Fahrland.


 

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Erläuterung

Begründung:

Gemäß Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 im Rahmen der Videokonferenz des Oberbürgermeisters von Potsdam, Mike Schubert, mit den Ortsvorstehenden der Ortsteile Potsdams, erhalten die Ortsbeiräte, die dies wünschen, von der Landeshauptstadt Potsdam bis zur Neuwahl des Ortsbeirats die Nutzungsrechte für jeweils eine Domain und zugehörige Webseite zum Zwecke der Kommunikation der Belange des Ortsbeirats.

 

Der Ortsbeirat Fahrland hat sich dazu entschlossen das genannte Angebot anzunehmen und künftig die breitgestellte Webseite zu nutzen.

 

Die Überlassung der Domain fahrland.potsdam.de, die Erstellung der Webseite im Redaktionssystem Drupal und die Überlassung der Webseite zur Nutzung erfolgt unentgeltlich.

Weiterhin stellt die Landeshauptstadt Potsdam keine Gebühren für die Mitnutzung des städtischen Webservers in Rechnung

 

Es müssen jedoch die Kosten für den von der Landeshauptstadt Potsdam r die Webseite abgeschlossenen Wartungs- und Pflegevertrag sowie die Kostenr das zugehörige E-Mail-Postfach vom Ortsbeirat selbst getragen werden.

 

Zu diesem Zweck werden durch das Büro der Stadtverordnetenversammlung diese Entgelte aus dem jährlichen Ortsteilbudget des Nutzers nach § 46 BbgKVerf einbehalten. Die Abrechnung erfolgt jährlich.

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