Beschlussvorlage - 22/SVV/0905

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (1. Advent am 27.11.2022 und 3. Advent am 11.12.2022)
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ X keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

 

Begründung:

r die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (1. Advent am 27.11.2022 und 3. Advent am 11.12.2022)

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8) eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

 

Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.

 

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Veranstaltungen der Art, wie sie auch in diesem Jahr durchgeführt werden sollen, haben schon in den vergangenen Jahren über das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam hinaus eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeübt.

 

Von der Verwaltung wurden alle für 2022 geplanten Weihnachtsmärkte und die in Frage kommenden Adventssonntage auf ihre Aufnahmefähigkeit in die ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft. In Frage kamen die Weihnachtsmärkte Blauer Lichterglanz, welcher auf der Brandenburger Straße und dem Luisenplatz vom 21.11.2022 bis zum 29.12.2022 stattfinden soll. Der Böhmische Weihnachtsmarkt in Babelsberg, welcher auf dem Weberplatz vom 25.11.2022 bis zum 27.11.2022 und vom 02.12.2022 bis zum 04.12.2022 stattfinden soll. Das Sinterklaas-Fest welches im Holländischen Viertel vom 10.12.2022 bis zum 11.12.2022 stattfinden soll und der Weihnachtsmarkt auf dem Krongut Bornstedt, welcher vom 26.11.2022 bis zum 18.12.2022 jeweils Donnerstag bis Sonntag stattfinden soll. Im Ergebnis der Prüfung wurden hier im Zuge der Weihnachtsmärkte der 1. Advent am 27.11.2022 und der 3. Advent am 11.12.2022 aufgenommen. Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG sollen daher für die vorangegangenen besonderen Ereignisse verkaufsoffene Sonntage jeweils in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr für das betroffene räumliche Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam (siehe Anlage Geltungsbereich Weihnachtsmärkte) zugelassen werden.

 

Analog der bisherigen Verfahrensweise wurde der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

In den Stellungnahmen machte die IHK Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB) keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend.

 

Von ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, kam bis zum heutigen Tage kein Rücklauf.

 

Nach Würdigung der Gesamtumstände stellen die Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Potsdam ein besonderes Ereignis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 BbgLöG dar.

Alle in die Verordnung aufgenommenen Weihnachtsmärkte haben eine überörtliche resp. überregionale Bedeutung. Sie sind anlassbezogen und nicht Mittel zur Offenhaltung der Verkaufsstellen oder deren Umsatzsteigerung. Vielmehr sind es Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität.

Alle Veranstaltungen haben ein über die Jahre hinweg regelmäßig wiederkehrenden Charakter. Sie sind fester Bestandteil des kommunalen sowie kulturellen Lebens der Landeshauptstadt Potsdam und zogen jeher einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abhebt.

 

Auch, wenn der Tourismus in der Landeshauptstadt Potsdam in den zurückliegenden Monaten bzw. Jahren infolge der Einschränkungen zur Eindämmung resp. zum Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus stark zurückgegangen ist, wird aufgrund der Aufhebungen eines Gros dieser Einschränkungen aus heutiger Sicht ein erneuter Anstieg der Besucherzahlen in der Landeshauptstadt erwartet. Begünstigt wird dies nicht zuletzt durch die Öffnung der Gastronomie und Hotels. Zudem ist derzeit ein hohes Besucheraufkommen von 900.000 Besuchern anzunehmen, da die zukünftigen Veranstaltungen die bisher ausgefallenen Veranstaltungen vermutlich in Teilen kompensieren müssen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass auch in diesem Jahr trotz pandemischer Bedingungen ein über die Maße hinausgehendes Besucheraufkommen zu verzeichnen sein wird. Schon allein deswegen ist ein öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Verkaufsstellen im Veranstaltungsgebiet anzunehmen.

 

Mit der Verordnung wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung keine Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG sollen daher für die folgenden besonderen Ereignisse verkaufsoffene Sonntage jeweils in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr für das betroffene räumliche Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam (siehe Anlage Geltungsbereich Weihnachtsmärkte) zugelassen werden:

 

  1. Am 27.11.2022 01. Advent aus Anlass des Weihnachtsmarkes „Blauer Lichterglanz“ in der Innenstadt, Weihnachtsmarkt im Krongut und des Böhmischen Weihnachtsmarktes in Potsdam Babelsberg

 

Die Sonntagsöffnung anlässlich der am ersten Adventswochenende stattfindenden Weihnachtmärkte wird aufgrund der nahezu stadtweiten Ausdehnung der Veranstaltungen auf das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 14476, 14478, 14480 eingegrenzt.

 

Blauer Lichterglanz: Luisenplatz, Brandenburger Straße

Weihnachtsmarkt Krongut Bornstedt

hmischer Weihnachtsmarkt: Weberplatz Babelsberg

 

  1. Am 11.12.2022 03. Advent aus Anlass des Weihnachtsmarkes „Blauer Lichterglanz“ in der Innenstadt, Weihnachtsmarkt im Krongut und des Sinterklaas-Festes

 

Die Sonntagsöffnung anlässlich der am dritten Adventswochenende stattfindenden Weihnachtmärkte wird aufgrund der nahezu stadtweiten Ausdehnung der Veranstaltungen auf das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 14476, 14478, 14480, 14482 eingegrenzt.

 

Blauer Lichterglanz: Luisenplatz, Brandenburger Straße

Weihnachtsmarkt Krongut Bornstedt

Sinterklaasfest: Holländisches Viertel

 

Die Einschränkung der Möglichkeit für Verkaufsstellen außerhalb der Gebietsabgrenzung an den freigegebenen Sonntagen ihre Verkaufsstellen zu öffnen, erfolgt unter der Berücksichtigung der Wirkung der jeweiligen Weihnachtsmärkte auf das unmittelbare Umfeld, also der Ausstrahlung der besonderen Ereignisse und dem damit begründeten Versorgungsbedürfnis der Besucher. Hintergrund für die Begrenzung der Sonntagsöffnung aus Anlass der Weihnachtsmärkte ist das am 22.06.2018 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Berlin hinsichtlich des Klageverfahrens zu den Sonntagsöffnungen 2017. Die Weihnachtsmärkte sind seitens des Oberverwaltungsgerichtes grundsätzlich als Ereignisse mit prägender Wirkung anerkannt worden und nnen somit auch Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Nicht zu erkennen für das Oberverwaltungsgericht war hingegen der gesamtstädtische Bezug, insbesondere auf den ländlichen Potsdamer Norden, der eine stadtweite Sonntagsöffnung rechtfertigt. Aus diesem Grunde hat das Oberverwaltungsgericht die Sonntagsöffnungen 2017 anlässlich der Weihnachtsmärkte im Nachhinein für rechtswidrig erklärt.

 

Die Weihnachtsmärkte der Landeshauptstadt Potsdam (siehe Anlage Übersicht Weihnachtsmärkte 2022) sind über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass jährlich mit der Eröffnung der Weihnachtsmärkte eine Vielzahl von Besuchenden die Traditionsmärkte in Potsdam aufsuchen.

 

Es sind nicht zuletzt traditionelle Veranstaltungen, die bereits seit mehreren Jahren einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Landeshauptstadt Potsdam einnehmen.

 

 

 

 

Anlagen

 

  • Übersicht Geltungsbereich Weihnachtsmärkte 2022 (1. und 3. Advent)

 

  • Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (1. Advent am 27.11.2022 und 3. Advent am 11.12.2022)

 

  • Stellungnahme aus der Anhörung des Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB) und der IHK Potsdam


 

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Anlagen

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