Anfrage - 22/SVV/1006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Wie die LHP im Juni 2022 mitteilte, wurden 19 Anträge auf Leerstand gestellt, diese Anträge umfassen 1031 Wohnungen. Weiterhin sind 59 Anzeigen auf leerstehende Wohnungen bei der LHP eingegangen, ohne Angabe der Anzahl der Wohnungen.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Was macht die LHP um wirksam gegen diesen bekannten Leerstand von Wohnungen in Potsdam vorzugehen?

 

Im Eigentlichen handelt es sich hierbei nicht um klassischen Wohnungsleerstand im Sinne des Gesetzes, sondern um sanierungs- und damit vermietungsbedingten Leerstand.

Die besagten 1031 Wohnungen resultieren aus genehmigte Anträgen auf befristeten Leerstand wegen geplanter Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

 

In der Richtlinie ist ergänzend zu der Satzung Folgendes erläutert:

Sofern absehbar ist, dass durch sanierungsvorbereitende und sanierungsbedingte Maßnahmen ein Leerstand von mehr als 6 Monaten notwendig wird, bedarf es keines Nachweises von Vermietungsbemühungen. Ein solches Vorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig.

Da es sich in der Regel um Gebäudekomplexe handelt, ist für alle betroffenen Wohnungen nur ein Antrag mit der Anlage einer Wohnungsliste und eines Bauablauf- (Sanierungs-)planes erforderlich. Die Genehmigung ist ohne Auflagen zu erteilen.“

Bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäudekomplexen werden alle in dem Objekt befindenden Wohnungen (auch die zu dem Zeitpunkt der Beantragung vermieteten Wohnungen) aufgelistet. Bei den 1031 Wohnungen handelt es sich größtenteils also nicht um leerstehende Wohnungen. Nach Abschluss der Baumaßnahme werden die dann noch leerstehenden Wohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt. Andere Wohnungen, die für die Zwischenumsetzung der Sanierungsbetroffenen genehmigt waren, werden ebenfalls nach Rückzug der Bestandsmieter in Ihre sanierten Wohnungen im Gebäudekomplex dem Markt zugeführt.

 

Da es sich bei den Genehmigungen um befristete Genehmigungen handelt, kann die Behörde nach Entfristung überprüfen, ob Vermietungsaktivitäten stattfinden bzw. durch Vorortkontrollen feststellen, ob Einzüge erfolgen/erfolgten.

 


Zuständigkeit: GB Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit

 

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