Antrag - 22/SVV/1017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)      Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) am 02.03.2022 gemäß Drucksache Nr. 22/SVV/0174 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.

 

2.)     Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-         über die Fraktion SPD Frau Dr. Sarah Zalfen

(2 Sitze)  Herr Dr. Hagen Wegewitz

 

-         über die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen  Frau Janny Armbruster

(1      Sitz)

 

-          über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Herr Stefan Wollenberg

 (1 Sitz)

 

-         über die Fraktion CDU Herr Günter Anger

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion DIE aNDERE                   Frau Bianca Zeller  

(1 Sitz)

 

-         über die Fraktion AfD*                                Herr Helmar Wobeto

 (nach Losverfahren/Einigung mit der

 Fraktion Freie Demokraten) (1 Sitz)

 

 

Als Nachrücker/innen werden bestimmt:

 

-         über die Fraktion SPD                            1. Frau Babette Reimers

   2. Herr Pete Heuer

-         über die Fraktion DIE LINKE  1. Hans-Dieter Plumbaum

-         über die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen    Frau Inis Feldmann

-         über die Fraktion CDU                                   Herr Dr. Wieland Niekisch

-         über die Fraktion DIE aNDERE                     Herr Wolfram Meyerhöfer

-          über die Fraktion AfD                                   Herr Sebastian Olbrich
 


 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Der Aufsichtsrat der SWP ist ein obligatorischer Aufsichtsrat; die entsprechenden Regelungen des DrittelbG sind zu beachten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWP n.F. besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a)   der/die Oberbürgermeisterin der LHP bzw. ein/e von ihm/ihr betrauter Beschäftigter/ betraute Beschäftigte der LHP sowie sieben Aufsichtsratsmitglieder, die auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der LHP durch die Gesellschafterversammlung der SWP gewählt werden,

 

b)   vier Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 

Fraktion SPD 7 x 11/51 = 1,51 2 Sitze

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 7 x 10/51 = 1,37 1 Sitz

Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam 7 x   8/51 = 1,10 1 Sitz

Fraktion CDU 7 x   6/51 = 0,82 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 7 x   6/51 = 0,82 1 Sitz

 

Fraktion AfD 7 x   3/51 = 0,41 

    1 Sitz*

Fraktion Freie Demokraten 7 x   3/51 = 0,41 

 

*gemäß § 41 Abs.2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen  Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Dem Antrag der neu gebildeten Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam entsprechend, ist das Gremium neu zu besetzen (§ 43 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH n.F. regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-   versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.


 

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