Beschlussvorlage - 00/SVV/0910

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1.         Dem vorliegenden veränderten Vertragswerk (städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Unterwerfungsvertrag, siehe Anlage l) zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen und Verkehr des Landes   Brandenburg   mbH   zum   Projekt Biotechnologiepark Potsdam (SAGO-Gelände) wird zugestimmt.

2.         Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, das Vertragswerk zu 1. im Rahmen der dort verankerten wirtschaftlichen und rechtlichen Eckpunkte endzuverhandeln und abzuschließen.

Dabei ist der Oberbürgermeister ferner ermächtigt, gegebenenfalls noch notwendige Ergänzungen, Konkretisierungen oder Änderungen an dem Vertragswerk vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung der Stadt oder zu einer wesentlichen Änderung der festgeschriebenen Maßnahmen führt.

3.           Falls es zu Änderungen im Vertragsentwurf kommt, sind diese dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.

 

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Erläuterung

Begründung:

I.              Grundsätzliche Rahmenbedingungen

Der Biotechnologiepark Potsdam wird auf dem ehemaligen Militärgelände des SAGO-Geländes errichtet. Auf dem Gelände sollen im Zuge der Entwicklung des Parks Investitionen in einer Größenordnung von ca. DM 1 Milliarde zur Ausführung kommen.

Das mit der Realisierung des Projektes angestrebte wirtschafts-politische Ergebnis besteht in der bedeutsamen Förderung der Wachstumsbranche Biotechnik in der Region und in einem Multiplikatoreffekt für das gesamte Land Brandenburg. Ziel ist dabei, eine enge erfolgsorientierte Kooperation zwischen Industrie, Wissenschaft und Verwaltung zu etablieren.

Im Park sollen neue Techniken und Technologien entwickelt werden. Büros sollen Dienstleistungen anbieten und wissenschaftliche Institute sollen Forschung betreiben.

Auf der Grundtage eines Beschlusses der unabhängigen Förderalismuskommission aus dem Jahre 1992 wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Bau der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) realisieren.

II.               Änderung der rechtlichen Bedingungen

Im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 32 wurde 1996 ein Erschließungs- und städte-baulicher Vertrag zwischen der Stadt und dem Investor Entwicklungsgesellschaft Öko-Park geschlossen. In dem Erschließungsvertrag hat sich der Investor gem. § 124 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verpflichtet.

Seit 1996 haben sich die Rahmenbedingungen nunmehr wesentlich geändert, so hat der damalige Investor nunmehr seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen auf die Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) übertragen. Weiterhin soll die Erschließung unter Zuhilfenahme von Fördermitteln GA "Wirtschaftliche Infrastruktur" sichergestellt werden. Daher ist es notwendig, die Vertragswerke an diese geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Die Stadt ist nunmehr Fördermittelnehmer der Erschließungsmaßnahme.

Der städtebauliche Vertrag soll die im Vertrag 1996 enthaltenen zusätzlichen Ver-pflichtungen über die "reine" Erschließungsmaßnahme hinaus sichern. Da der Er-schließungsträger die Erschließungsmaßnahmen nicht mehr auf eigene Rechnung erstellt, ist eine Regelung in einem gesonderten Vertrag, in dem er die Kosten dieser Maßnahmen vollständig übernimmt, notwendig.

Der Erschließunqsvertrag bleibt hinsichtlich der Übernahme der eigentlichen Er-schließungsmaßnahmen und Herstellung der Anlagen unverändert. Der Erschließungsträger übernimmt wegen der Einbeziehung von Fördermitteln allerdings nicht mehr die Kosten der Erschließung (der Finanzierungskomplex wird im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt Weiterhin werden die öffentlichen Straßen in die Baulast-und Verkehrssicherungspflicht der Stadt übergehen, was den üblichen Regelungen durchaus entspricht.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag regelt die Übertragung der Bewirtschaftung der Fördermittel auf die LEG

-         selbständige Durchführung, aber Weisungsgebundenheit gegenüber der Stadt

-         die LEG ist berechtigt, Verträge im eigenen Namen abzuschließen, d.h. die Ver-
tragsverhältnisse im Rahmen der Baumaßnahmen werden mit der LEG begründet.
Dabei hat die LEG im Innenverhältnis gegenüber der Stadt einen Anspruch auf
Erstattung des Aufwendungsersatzes in Höhe der bewilligten Fördermittel.

-         Der Mittelabruf ist so ausgestaltet, dass die Stadt sich um die fördermittelgerechte
Verwendung kümmern muss, dies ist aber von der Ausgestaltung des Fördermittel-
bescheides abhängig.

-         Die LEG übernimmt die Haftung insbesondere der Rückforderung von GA-Förder-
mitteln. Die Stadt verpflichtet sich, auf Geheiß der LEG Rechtsmittel gegen etwaige
Rückforderungsbescheide einzulegen, weil die LEG zwar das Risiko der Rückzah-
lungsforderungen trägt, aber nur die Stadt als Fördermittelnehmer Rechtsmittel
einlegen kann.

Der sogenannte Unterwerfungsvertrag dient der Sicherung des Förderzweckes. Nach der Richtlinie zur GA-Förderung ist der Fördermittelnehmer dafür verantwortlich, dass im geförderten Erschließungsgebiet sich die förderwürdigen Unternehmen ansiedeln. Da die Entwicklung und Vermarktung des Gebietes durch den Grundstückseigentümer -LEG - vorgenommen werden soll, muss die Stadt sich hinsichtlich etwaiger förderschädlicher Nutzungsüberlassungen ein "Mitspracherecht" hinsichtlich der Belegung der Gewerbeflächen vorbehalten. In diesem Zusammenhang werden aber keine zusätzlichen Verpflichtungen bezüglich der Vermarktung etc. übernommen. Es muss nur durch diesen Vertrag hinreichend sichergestellt sein, dass die Vermarktung der Gewerbeflächen betrieben wird.

Das ursprüngliche Konzept des Umwelttechnologieparks wird im Wesentlichen beibehalten, d.h. es soll ein Gewerbepark für Unternehmen der Biotechnologiebranche entstehen und auf den ursprünglich geplanten untergeordneten Wohnanteil wird nunmehr verzichtet, da hierfür kein Bedarf besteht.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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