Beschlussvorlage - 00/SVV/0910
Grunddaten
- Betreff:
-
Projekt Biotechnologiepark Potsdam (SAGO-Geläude)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Stadtentwicklung und Bauen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2000
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Dem vorliegenden veränderten Vertragswerk
(städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag,
Geschäftsbesorgungsvertrag, Unterwerfungsvertrag, siehe Anlage l) zwischen
der Landeshauptstadt Potsdam und der Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau,
Wohnen und Verkehr des Landes
Brandenburg mbH zum Projekt Biotechnologiepark Potsdam
(SAGO-Gelände) wird zugestimmt.
2.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, das
Vertragswerk zu 1. im Rahmen der dort verankerten wirtschaftlichen
und rechtlichen Eckpunkte endzuverhandeln und abzuschließen.
Dabei ist der
Oberbürgermeister ferner ermächtigt, gegebenenfalls noch notwendige
Ergänzungen, Konkretisierungen oder Änderungen an dem Vertragswerk vorzunehmen,
sofern dies nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung der Stadt oder
zu einer wesentlichen Änderung der festgeschriebenen Maßnahmen
führt.
3. Falls es zu Änderungen im Vertragsentwurf kommt,
sind diese dem Hauptausschuss zur Kenntnis
zu geben.
Erläuterung
Begründung:
I. Grundsätzliche Rahmenbedingungen
Der Biotechnologiepark Potsdam wird auf dem
ehemaligen Militärgelände des SAGO-Geländes errichtet. Auf dem
Gelände sollen im Zuge der Entwicklung des Parks Investitionen in
einer Größenordnung von ca. DM 1 Milliarde zur Ausführung kommen.
Das mit der Realisierung des Projektes
angestrebte wirtschafts-politische Ergebnis besteht in der bedeutsamen
Förderung der Wachstumsbranche Biotechnik in der Region und in einem
Multiplikatoreffekt für das gesamte Land Brandenburg. Ziel ist dabei,
eine enge erfolgsorientierte Kooperation zwischen Industrie, Wissenschaft und Verwaltung
zu etablieren.
Im Park sollen neue Techniken und Technologien
entwickelt werden. Büros sollen Dienstleistungen anbieten
und wissenschaftliche Institute sollen Forschung betreiben.
Auf der Grundtage eines Beschlusses der
unabhängigen Förderalismuskommission aus dem Jahre 1992 wird das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Bau der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) realisieren.
II. Änderung der rechtlichen Bedingungen
Im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 32 wurde
1996 ein Erschließungs- und städte-baulicher Vertrag zwischen der Stadt und dem
Investor Entwicklungsgesellschaft Öko-Park geschlossen. In dem
Erschließungsvertrag hat sich der Investor gem. § 124 BauGB
zur Herstellung der Erschließungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verpflichtet.
Seit 1996 haben sich die Rahmenbedingungen nunmehr wesentlich
geändert, so hat der damalige Investor
nunmehr seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen auf die Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) übertragen.
Weiterhin soll die Erschließung unter Zuhilfenahme von Fördermitteln GA
"Wirtschaftliche Infrastruktur" sichergestellt werden. Daher ist es notwendig, die Vertragswerke
an diese geänderte Rahmenbedingungen
anzupassen. Die Stadt ist nunmehr Fördermittelnehmer der Erschließungsmaßnahme.
Der städtebauliche Vertrag
soll die im Vertrag 1996 enthaltenen zusätzlichen Ver-pflichtungen über die
"reine" Erschließungsmaßnahme hinaus sichern. Da der Er-schließungsträger
die Erschließungsmaßnahmen nicht mehr auf eigene Rechnung erstellt,
ist eine Regelung in einem gesonderten Vertrag, in dem er die Kosten dieser
Maßnahmen vollständig übernimmt, notwendig.
Der Erschließunqsvertrag
bleibt hinsichtlich der Übernahme der eigentlichen Er-schließungsmaßnahmen
und Herstellung der Anlagen unverändert. Der Erschließungsträger übernimmt
wegen der Einbeziehung von Fördermitteln allerdings nicht mehr die Kosten der
Erschließung (der Finanzierungskomplex wird im Geschäftsbesorgungsvertrag
geregelt Weiterhin werden die öffentlichen Straßen in die Baulast-und
Verkehrssicherungspflicht der Stadt übergehen, was den üblichen Regelungen durchaus
entspricht.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag
regelt die Übertragung der Bewirtschaftung der Fördermittel auf
die LEG
-
selbständige Durchführung, aber
Weisungsgebundenheit gegenüber der Stadt
-
die LEG ist berechtigt, Verträge im eigenen
Namen abzuschließen, d.h. die Ver-
tragsverhältnisse im Rahmen der Baumaßnahmen werden mit der LEG
begründet.
Dabei hat
die LEG im Innenverhältnis gegenüber der Stadt einen Anspruch auf
Erstattung des Aufwendungsersatzes in Höhe
der bewilligten Fördermittel.
-
Der Mittelabruf ist so ausgestaltet, dass die
Stadt sich um die fördermittelgerechte
Verwendung kümmern muss, dies ist aber von der Ausgestaltung des
Fördermittel-
bescheides abhängig.
-
Die LEG übernimmt die Haftung insbesondere
der Rückforderung von GA-Förder-
mitteln. Die Stadt verpflichtet sich, auf Geheiß der LEG Rechtsmittel
gegen etwaige
Rückforderungsbescheide einzulegen, weil die LEG zwar das Risiko der
Rückzah-
lungsforderungen
trägt, aber nur die Stadt als Fördermittelnehmer Rechtsmittel
einlegen kann.
Der sogenannte Unterwerfungsvertrag
dient der Sicherung des Förderzweckes. Nach der Richtlinie zur
GA-Förderung ist der Fördermittelnehmer dafür verantwortlich, dass im
geförderten Erschließungsgebiet sich die förderwürdigen Unternehmen ansiedeln. Da
die Entwicklung und Vermarktung des Gebietes durch den Grundstückseigentümer -LEG
- vorgenommen werden soll, muss die Stadt sich hinsichtlich etwaiger förderschädlicher
Nutzungsüberlassungen ein "Mitspracherecht" hinsichtlich der Belegung
der Gewerbeflächen vorbehalten. In diesem Zusammenhang werden aber keine
zusätzlichen Verpflichtungen bezüglich der Vermarktung etc. übernommen.
Es muss nur durch diesen Vertrag hinreichend sichergestellt
sein, dass die Vermarktung der Gewerbeflächen betrieben wird.
Das ursprüngliche Konzept des
Umwelttechnologieparks wird im Wesentlichen beibehalten, d.h. es soll ein Gewerbepark für
Unternehmen der Biotechnologiebranche entstehen
und auf den ursprünglich geplanten untergeordneten Wohnanteil wird nunmehr verzichtet, da hierfür kein Bedarf
besteht.