Beschlussvorlage - 03/SVV/0418
Grunddaten
- Betreff:
-
Vermietung des Nikolaisaals
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kultur und Museum
- Einreicher*:
- 2/24
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.07.2003
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03.09.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.08.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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21.08.2003
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Vertrag zur Betreibung des Konzert- und Veranstaltungshauses Nikolaisaal
zwischen der Landeshauptstadt Potsdam (als Betrieb gewerblicher Art) und der
Musikfestspiele Potsdam Sanssouci
gGmbH beinhaltet die Vermietung des Nikolaisaals mit der Maßgabe der
umsatzsteuerfreien Vermietung der Gebäude und der umsatzsteuerpflichtigen
Vermietung der Betriebsvorrichtungen (gemäß der Darstellung zu MODELL 1, s. Anlage).
2.
Der
Betreibervertrag (SVV Beschluss vom 05.07.2000, DS Nr. 00/0420) wird
entsprechend geändert und zwischen den Beteiligten abgeschlossen.
Erläuterung
Begründung:
Der Betreibervertrag für das Konzert- und Veranstaltungshaus
Nikolaisaal konnte bis zum jetzigen Zeitpunkt zwischen Stadt und
Musikfestspiele Potsdam Sanssouci GmbH nicht unterzeichnet werden, da neben
bautechnischen Ergänzungen auch grundsätzliche Fragen der steuerrechtlichen
Behandlung der Vermietung des Nikolaisaals mit erheblichen umsatzsteuerlichen
Auswirkungen einer genauen Klärung bedurften.
Die Stadt hat wegen des komplexen Sachverhalts Ende 2001
eine externe Steuerberaterin mit der Prüfung beauftragt und in diesem Rahmen
ein Auskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt zur Erteilung einer
verbindlichen Auskunft zur Sache gerichtet. Die Anfrage und die Antwort des
Finanzamtes vom 14.05.2002 sind als Anlagen 5 und 6 dem Beschlussantrag
beigefügt.
Auf der Grundlage der Rechtsauskunft des Finanzamtes und
aller Aspekte des Umsatzsteuerrechts hat die von der Stadt beauftragte
Steuerberaterin zusammen mit den
beteiligten Bereichen / Fachbereichen der Verwaltung alternative Varianten der
Vermietung geprüft und die finanziellen Auswirkungen ermittelt; sie werden mit
dem Beschlussantrag vorgestellt.
Es ist beabsichtigt, bei der Verwendung der rückfließenden
Mittel (Vermögenshaushalt) kurzfristig mit dem Land Einvernehmen hinsichtlich
dessen Fördermittelanteile (Hauptstadtvertrag) zu erzielen.
MODELL 1 Betrieb gewerblicher Art der Stadt (BgA) vermietet an MPS Gebäude umsatzsteuerfrei und Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig
Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene MODELL 1 befindet
sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Finanzamtes, wonach eine
Unterscheidung zwischen den geleisteten Investitionen für die Gebäude und den
Investitionen für die Betriebsvorrichtungen künstlich vorgenommen wird und
somit die Rückerstattung der im Rahmen der Errichtung des Nikolaisaales
gezahlten Umsatzsteuer lediglich auf die Betriebsvorrichtungen an die Stadt
erfolgen kann.
Auch bei künftigen Investitionen entsteht die Verpflichtung
zur Aufteilung in umsatzsteuerpflichtige Investitionen für
Betriebsvorrichtungen und umsatzsteuerfreie Investitionen für die Gebäude.
Bei der Vermietung ist die MPS somit verpflichtet, im Rahmen
der Mietzahlung auf den Anteil der Betriebsvorrichtungen Umsatzsteuer zu
zahlen. Seitens der Stadt wurden hier entsprechende Berechnungen zu Modell 1
angestellt. Das Finanzamt wäre unter Umständen auch berechtigt, Schätzungen
vorzunehmen.
Die Auffassung des Finanzamt wird zusätzlich durch ein
aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. April 2003
(Anlage 8) untersetzt.
MODELL 2 Betrieb gewerblicher Art der Stadt (BgA) vermietet an MPS Gebäude und Betriebsvorrichtungen als einheitliche Leistung besonderer Art
Dieses Modell enthält die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auf den vollen Betrag der geleisteten Investitionen sowohl für die Gebäude wie für die Betriebsvorrichtungen. Diese Auffassung ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes über Sportstätten vom 31.05.2001 (Anlage 7), wonach seit Kurzem die Vermietung von Grundstück bzw. Gebäude und Betriebsvorrichtungen als einheitliche steuerpflichtige Leistung betrachtet wird. Dabei kommt es steuerrechtlich darauf an, ob der Durchschnittsverbraucher eine Dienstleistung als Gesamtheit in Anspruch nimmt.
Auch das Publikum einer kulturellen Einrichtung wie des
Nikolaisaals besucht zweifelsohne eine Veranstaltung, die auf einer Bühne mit
Tontechnik u.a. stattfindet. Es erwartet keine zwei voneinander getrennten
Hauptleistungen „Gebäude“ und „Betriebsvorrichtungen“, sondern nutzt eine
zusammenhängende, einheitliche Leistung.
Dieser Argumentation hat sich das Finanzamt Potsdam Stadt
jedoch nicht angeschlossen. Das Finanzamt ist nicht der Auffassung, dass dieses
Urteil bezüglich Sportstätten auf andere Grundstückvermietungen anzuwenden ist.
Vor dem Hintergrund o.g. Schreibens des Bundesministeriums
für Finanzen und der darauf folgenden inhaltlichen Überprüfung ist
festzustellen, dass erhebliche Unterschiede bestehen zwischen dem BFH-Urteil
(Anlage 7) und der Vermietung des Nikolaisaals durch die Stadt an die MPS.
Das BFH-Urteil stellt darauf ab, dass der Nutzer einer
Einrichtung eine Vielzahl von Dienstleistungen des Betreibers in Anspruch
nimmt; sich diese verschiedenen Leistungen einem sogenannten
Durchschnittsverbraucher aber als einheitliche Leistung darstellen.
Im Unterschied dazu stellt die Vermietung des Nikolaisaales
von der Stadt an die MPS eine reine Grundstücks- / Gebäudevermietung dar. Die
einheitliche steuerpflichtige Leistung wird erst durch den Betreiber zur
Verfügung gestellt und durch das Publikum als Durchschnittsverbraucher in
Anspruch genommen.
Zur Durchsetzung der Ansprüche auf Rückerstattung der
Vorsteuer auf die Gesamtheit der getätigten Investitionen hätte die Stadt den
Klageweg beschreiten müssen. Die finanziellen Auswirkungen und Risiken sind den
Anlagen 2 und 4 zu entnehmen.
Nach rechtlicher Überprüfung ist das Prozessrisiko jedoch
als sehr hoch anzusehen, so dass auch vor dem Hintergrund der finanziellen
Belastungen für den städtischen Haushalt davon Abstand genommen wird.
MODELL 3 Die Stadt schließt mit der MPS einen Erbbaurechtsvertrag ab, Übernahme der Gebäude (einschließlich Betriebsvorrichtungen) durch die MPS
Das MODELL 3 ergibt den geringstmöglichen Verwaltungsaufwand auf Seiten des Gesellschafters (Stadt) und die einheitliche, fachliche und finanzielle Betriebsverantwortung durch die Gesellschaft (Musikfestspiele gGmbH).
Modell 3 ist für die Betreibung des Nikolaisaals nach Ablauf des derzeit 10jährigen steuerrechtlichen Betrachtungszeitraum ab 2010 zu empfehlen; bis dahin können die umsatzsteuerlichen Vorteile der Rückerstattung von Umsatzsteuer auf Investitionen (vgl. MODELL 1 bzw. MODELL 2) genutzt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29 kB
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2
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30,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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25 kB
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4
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(wie Dokument)
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22 kB
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