Beschlussvorlage - 03/SVV/0447

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Nikolaisaal“ der Landeshauptstadt Potsdam

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Mit der entgeltlichen Vermietung des Konzert- und Veranstaltungshauses Nikolaisaal entsteht bei der Stadt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA).

 

Nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes liegt ein BgA vor, wenn eine Einrichtung der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient und sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz von ca. 30.600 € nachhaltig überschritten wird.

 

Mit der Netto-Einnahme von 356.593 € aus der Vermietung des Nikolaisaals an die Musikfestspiele Potsdam Sanssouci gGmbH ist die Jahresumsatzgrenze weit überschritten, so dass bei der Stadt mit der Eröffnung des Nikolaisaals ein BgA entstanden ist. Der BgA unterliegt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. er ist sowohl umsatzsteuer- als auch körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

 

Der Gesetzgeber gewährt für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, Steuervergünstigungen.

 

Der herbeizuführende Beschluss zielt darauf ab, den bereits seit Eröffnung des Nikolaisaals praktizierten Status der Gemeinnützigkeit des BgA durch eine Satzung schriftlich zu fixieren. Die Satzungsgebung ist Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA durch das Finanzamt sowie den daraus resultierenden Steuervergünstigungen.

 

Wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt anerkannt, ergeben sich für den BgA folgende Steuervergünstigungen: Der auf die Mieteinnahmen anzuwendende Steuersatz zur Berechnung der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer ermäßigt sich von 16% auf 7%. Gleichzeitig erfolgt die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA „Nikolaisaal“ ermäßigt sich der auf die Mieteinnahmen anzuwendende Umsatzsteuersatz von 16% auf 7%. Gleichzeitig wird der BgA von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

 

Darstellung in Zahlen:

 

Jahr                                                     2000                      2001                      2002                          2003

 

Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Umsatzsteuer 7%                             2.660 €                  7.670 €                  7.670 €                    7.670 €

 

Bei Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit

Umsatzsteuer 16 %                          6.080 €                17.530 €                17.530 €                    17.530 €

Körperschaftsteuer                         19.015 €                32.228 €                32.228 €                    31.665 €

Solidaritätszuschlag                         1.046 €                  1.773 €                  1.773 €                      1.742 €

Gewerbesteuer                                9.237 €                 24.737 €                24.737 €                    26.987 €

 

Die Körperschaft-/Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind nur überschlägig berechnet, da konkrete Zahlen hinsichtlich der Ausgaben nicht vorliegen.

 

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