Beschlussvorlage - 23/SVV/0345

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Auf der Grundlage des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die in der Anlage 1 aufgeführten 40 Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amts- und das Landgericht Potsdam für die Wahlperiode 01.07.2023 30.06.2028 aufgenommen.
  2. Auf der Grundlage des § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die in der Anlage 2 aufgeführten 4 Personen als Vertrauenspersonenr den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Potsdam gewählt.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Wahlperiode der Erwachsenenschöffen beim Amts- und Landgericht Potsdam endet am 31.12.2023. Für die neue Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 ist durch die Stadtverordnetenversammlung die Vorschlagsliste für die Erwachsenenschöffinnen und schöffen (ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit) gemäß § 36 GVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederanzahl, zu beschließen. Mit gleicher Mehrheit sind durch die Stadtverordnetenversammlung 4 Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss zu wählen, § 40 GVG. Im Rahmen der Erörterung zur Auswahl der vorzuschlagenden Personen sind deren Persönlichkeitsrechte zu beachten. Die Öffentlichkeit ist erforderlichenfalls auszuschließen.

 

Die Vorschlagsliste für die Erwachsenenschöffen enthält entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gem. § 36 Abs. 2 S. 2 GVG Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl und Beruf der vorgeschlagenen Person. Bei häufig vorkommenden Nachnamen soll zusätzlich der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes angegeben werden. Hierzu wurde mit dem Amtsgericht Potsdam abgestimmt, dass die Angabe der Postleitzahl in der Landeshauptstadt Potsdam ausreichend ist, da über diese bereits eine ausreichende Differenzierung erfolgt.

 

Die Zahl der durch die Landeshauptstadt Potsdam in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen hat das Amtsgericht Potsdam mit 14 und das Landgericht Potsdam mit 26 bestimmt. Diese Zahlen berücksichtigen bereits die gem. § 36 Abs. 4 GVG doppelte Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

 

r das Erwachsenenschöffenamt haben sich 282 Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist aufgrund von Aufrufen in der örtlichen Presse und im Internet zur Übernahme dieses Ehrenamtes bereiterklärt. Die Bewerberliste liegt für die Stadtverordneten zur Einsichtnahme im Büro der Stadtverordnetenversammlung aus. Die in der dortigen Liste rot gekennzeichneten Personen erfüllen die Bewerbungsbedingungen nicht. Die gelb markierten Personen haben unvollständige Angaben gemacht oder nicht zu allen geforderten Punkten Erklärungen abgegeben, so dass von einer Berücksichtigung im Rahmen der zu treffenden Auswahl Abstand genommen werden sollte. Alle übrigen Personen erfüllen die Bewerbungsbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen nach §§ 31 34 GVG für die Wahl in das Schöffenamt. Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen dürfen nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, sondern sollen ein Spiegelbild der Gesellschaft abbilden. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist auf eine paritätische Beteiligung nach Geschlecht, Alter, beruflicher Stellung und räumlicher Verteilung ebenso zu achten wie auf ein ausgewogenes Verhältnis bereits amtierender ehrenamtlicher Richterinnen und Richter zu Neuen.

 

Die alphabetisch sortierte Bewerberliste enthält durch die grüne Kennzeichnung von insgesamt 40 Bewerberinnen und Bewerbern einen unverbindlichen Vorschlag für die paritätische Besetzung der Vorschlagsliste, der in der Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage nochmals separat dargestellt ist. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der paritätischen Besetzung wurde die Anlage 1 nochmals in die Teillisten Anlage 1a - Frauen und Anlage 1b nner unterteilt. Eine Empfehlung zur Auswahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen erfolgt durch den Hauptausschuss in seiner Sitzung am 19.04.2023.

 

Zudem erfolgt durch den Hauptausschuss gleichzeitig eine Empfehlung zur Wahl von 4 Vertrauenspersonen. Gemeinsam mit einem Richter oder einer Richterin beim Amtsgericht als Vorsitzenden/Vorsitzender, einer von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamtenperson und weiteren Vertrauenspersonen bilden sie den Schöffenwahlausschuss. Der Schöffenwahlausschuss entscheidet über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste sowie über die Auswahl der Schöffinnen und Schöffen aus der Vorschlagsliste, §§ 41, 42 GVG. Die Vertrauenspersonen müssen aus der Einwohnerschaft stammen und können somit aus der Bewerberliste für das Schöffenamt gewählt werden, § 40 Abs. 3 GVG. Die Bewerberliste enthält durch die blaue Kennzeichnung von insgesamt 4 Bewerberinnen und Bewerbern einen Vorschlag für die Benennung der Vertrauenspersonen. Gemäß Hinweisschreiben des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg zur Schöffenwahl 2023 können als Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss auch Personen gewählt werden, die gleichzeitig als Schöffin oder Schöffe vorgeschlagen werden. Im Vorschlag der Verwaltung sind die Ämter jedoch entkoppelt, so dass möglichst viele Bewerbungen bei der Ämtervergabe Berücksichtigung finden. Die Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht Potsdam bis zum 30.06.2023 zu melden.

 

Das Büro r Chancengleichheit und Vielfalt wurde vorab beteiligt.

 

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller auf der Bewerbungsliste genannten Personen und ein Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für die Erstellung der Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen sowie für die Wahl der Vertrauenspersonen liegen im Büro der Stadtverordnetenversammlung für die Stadtverordneten zur Einsichtnahme vor.

 

Die Anschreiben des Amts- und Landgerichtes vom 10.01.2023 und vom 19.12.2022 liegen dort ebenfalls zur Einsichtnahme vor.

 

Nach erfolgter Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist die Vorschlagsliste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, Einspruch erhoben werden. Der Beschluss, die Vorschlagsliste und die Einsprüche sind dem Amtsgericht Potsdam bis zum 15.07.2023 zuzusenden. Der Schöffenwahlausschuss wählt im Anschluss aus der übersandten Vorschlagsliste die erforderliche Zahl der Schöffinnen und Schöffen aus und teilt sie dem jeweiligen Einsatzort (Amtsgericht/Landgericht) zu.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Potsdam.
 

 

 


 

 

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