Beschlussvorlage - 23/SVV/0367

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam     

(7. Änderungssatzung Hauptsatzung) gemäß Anlage.


 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

Begründung:

 

Gegenstand dieser Änderung ist die Änderung des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 6 (hierzu unter 1.) und die Ergänzung des § 23 Abs. 4 (hierzu unter 2.). Die Änderungen und Ergänzungen können zudem der dieser Vorlage beigefügten Synopse entnommen werden. Die Änderungen sind jeweils durch Unterstreichungen in der Synopse hervorgehoben.

 

Im Einzelnen:

 

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann die Hauptsatzung vorsehen, dass die Stadtverordnetenversammlung zur Vertretung der Interessen anderer Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt.

 

Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren.

 

§ 10 der Hauptsatzung enthält Bestimmungen zur Bildung, zur Besetzung und zum Verfahren des Beirats für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Potsdam, so u.a. zur Anzahl der Mitglieder und die Anforderungen an die Mitgliedschaft.

 

Ein kommunaler Beirat für Menschen mit Behinderung ist unabdingbar für die Mitbestimmungsrechte der Menschen mit Behinderung in der Landeshauptstadt Potsdam. Aufgrund der zahlreichen Konflikte in den vergangenen Beiräten, musste der Beirat neu konzeptioniert werden.

 

Um der UN-Behindertenrechtskonvention mit dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns gerecht zu werden, wird der Beirat als reines Selbstvertretungsgremium konzipiert. Im Sinne der Stärkung der Eigenvertretung werden sieben Vertreterinnen und Vertreter aus Selbstvertretung und Selbsthilfe und sieben Menschen mit anerkannter Behinderung im Sinne des SGB IX, § 2 gewählt. Zusätzlich wird ein Mitglied aus dem Ausschuss Gesundheit, Wohnen, Soziales und Inklusion gewählt und in den Beirat als Mitglied entsendet. Die Einzelmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Potsdam haben. Bei Vertreterinnen und Vertretern aus Selbstvertretung muss die jeweilige Organisation/Gruppe ihren Sitz oder einen Tätigkeitsschwerpunkt in Potsdam haben.

 

Mit der konkreten Personenzahl von 15 Personen wird einerseits ermöglicht, eine breite Repräsentanz der verschiedenen Personengruppen zu gewährleisten, andererseits kann bei dieser Personenanzahl noch konstruktiv und kooperativ gearbeitet werden.

 

Um zu gewährleisten, dass eine breite Expertise die Beratungen und Unternehmungen des Beirats unterstützt, wird der Beirat Arbeitsgruppen gründen, in denen auch Expert*innen mitarbeiten können, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Beirats sind.

 

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, was mit Blick auf die Regelung des § 20 BbgKVerf (Ehrenamtliche Tätigkeit) eine Klarstellung ist und in der aktuellen Fassung der Vorschrift bereits enthalten ist.

 

Die Änderung des Absatzes 6 beschränkt sich allein darauf, wer r die Geschäftsordnung des Beirates verantwortlich ist. Die Geschäftsordnung wurde verwaltungsseitig erarbeitet, um dem Beirat von Beginn an eine Arbeitsfähigkeit zu sichern. Der Beirat kann die Geschäftsordnung per Beschluss verändern.

 

2. Die Änderung des § 23 Abs. 4 umfasst zum Teil sprachliche Anpassungen und eine Erweiterung bzw. Änderung der Aufstellungsorte der amtlichen Bekanntmachungskästen.

 

Bis wann Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang in den Bekanntmachungskästen im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht werden sollen, ergibt sich nicht aus der aktuellen Hauptsatzung. Dies soll zukünftig „spätestens 3 Tage vor der Sitzung“ erfolgen.

 

Die Änderungen der Standorte der Bekanntmachungskästen ergeben sich aus dem Satzungsentwurf und der Synopse.

 

Die Verantwortlichkeit für das Verfahren wird klargestellt. Dies obliegt den Ortsvorstehenden.

 

Die Änderung des § 23 Abs. 4 hat die Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam in den letzten Jahren mit den jeweils betreffenden Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern der Ortsbeiräte einvernehmlich abgestimmt. Insofern wird auf eine erneute Beteiligung der Ortsbeiräte im Vorfeld der Beschlussfassung verzichtet.

 

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Anlagen

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