Beschlussvorlage - 23/SVV/0379
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (Antikmeile am 14.05.2023, und Antikmeile am 24.09.2023)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.05.2023
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Klimaauswirkungen
Fazit Klimaauswirkungen:
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Begründung:
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8) eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.
Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.
Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.
Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.
Veranstaltungen der Art, wie sie auch in diesem Jahr durchgeführt werden sollen, haben schon in den vergangenen Jahren über das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam hinaus eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeübt.
Von der Verwaltung wurden alle für 2023 bekannten und geplanten Anlässe auf ihre Aufnahmefähigkeit in die ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft. Im Ergebnis dessen wurden die Veranstaltungen der Antikmeile am 14.05.2023 und 24.09.2023 aufgenommen.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 BbgLöG wurden die folgenden Verbände bzw. Kirchen angehört und um Stellungnahme gebeten: der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK).
In den Stellungnahmen machten der HBB, die IHK Potsdam sowie die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend.
Der HBB gab lediglich zu bedenken, dass die Abgrenzung des Gebietes zur Antikmeile zu knapp bemessen sei und empfahl, die gesamte Fußgängerzone der Brandenburger Straße mit einzubeziehen.
Die Bedenken des HBB wurden geprüft. Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass bei einer Öffnung der Verkaufsstellen der gesamten Fußgängerzone der Brandenburger Straße die Besucherströme nicht mehr durch die Veranstaltung Antikmeile ausgelöst würden, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstellen. Dies würde jedoch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017 (BVerwG 8 CN 1.16) verstoßen, wonach die Ladenöffnung an einem Sonntag verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt ist, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das "Shopping-Interesse" der Kunden genügen hierfür nicht. Die ursprüngliche Abgrenzung des Gebietes bleibt daher bestehen.
Mit Schreiben vom 24.01.2023 wies ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg auf die aktuelle Gesetzes- bzw. Rechtslage hin. Weiterhin führt ver.di verschiedene Kriterien des Bundesverwaltungsgerichtes an, die eine eventuelle Ausnahme zur Sonntagsöffnung rechtfertigen würden. Jedes einzelne Kriterium wurde von der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten hinsichtlich der Antikmeile geprüft.
Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen haben überörtliche respektive überregionale Bedeutung. Sie sind anlassbezogen und nicht Mittel zur Offenhaltung der Verkaufsstellen oder deren Umsatzsteigerung. Vielmehr sind es Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität. Überdies ist der räumliche Geltungsbereich für die Öffnung der Verkaufsstellen für die Veranstaltung der Antikmeile derart beschränkt, dass er ausnahmslos unmittelbar im Gebiet der Veranstaltung selbst liegt und durch das Veranstaltungsgeschehen geprägt wird.
Die Antikmeilen sind regelmäßig stattfindende Veranstaltungen mit prägendem Charakter.
Sie sind fester Bestandteil des kommunalen sowie kulturellen Lebens der Landeshauptstadt Potsdam und zogen jeher einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abhebt. Deutlich erkennbar wird dies an den Zahlen der Antikmeilen, welche in den letzten Jahren stets von über 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gästen besucht wurde. Selbst pandemiebedingt in der Coronazeit kamen im Jahr 2021 über 10.000 Besucher zur Antikmeile.
Auch wenn der Tourismus in der Landeshauptstadt Potsdam in den zurückliegenden Jahren infolge der Einschränkungen zur Eindämmung respektive zum Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus stark zurückgegangen ist, wird aufgrund der nicht mehr vorhandenen Einschränkungen aus heutiger Sicht ein erneuter Anstieg der Besucherzahlen in der Landeshauptstadt Potsdam erwartet. Schon allein deswegen ist ein öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Verkaufsstellen im Veranstaltungsgebiet anzunehmen.
Mit der Verordnung wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung keine Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG sollen daher für die folgenden besonderen Ereignisse verkaufsoffene Sonntage jeweils in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr für das jeweils betroffene räumliche Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, siehe Anlage Geltungsbereich, zugelassen werden:
14. Mai 2023: Antikmeile
Die Potsdamer Antik-Meile in der Jägerstraße im Bereich zwischen Brandenburger Straße und Hegelallee findet am Sonntag, den 14.05.2023, in der Zeit zwischen 11 Uhr und 18 Uhr statt.
Dabei laden über 80 Antiquitätenhändler und Kunsthandwerker aus ganz Deutschland zum Stöbern, Entdecken und Genießen ein. Insbesondere durch das große Engagement der umliegenden Gewerbetreibenden wird diese Veranstaltung zu einem besonderen Erlebnis für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Besucherinnen und Besucher der Landeshauptstadt Potsdam.
Aus Anlass der Antikmeile ist eine Öffnung der Verkaufsstellen ausschließlich im Bereich folgender Straßenabschnitte erlaubt:
- Jägerstraße (zwischen Charlottenstraße und Hegelallee),
- Gutenbergstraße (zwischen Dortustraße und Friedrich-Ebert-Straße),
- Brandenburger Straße (zwischen Dortustraße und Friedrich-Ebert-Straße),
- Friedrich-Ebert-Straße (zwischen Charlottenstraße und Hegelallee).
24. September 2023: Antikmeile
Die Potsdamer Antik-Meile in der Jägerstraße im Bereich zwischen Brandenburger Straße und Hegelallee findet am Sonntag, den 24.09.2023, in der Zeit zwischen 11 Uhr und 18 Uhr statt.
Dabei laden über 80 Antiquitätenhändler und Kunsthandwerker aus ganz Deutschland zum Stöbern, Entdecken und Genießen ein. Insbesondere durch das große Engagement der umliegenden Gewerbetreibenden wird diese Veranstaltung zu einem besonderen Erlebnis für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Besucherinnen und Besucher der Landeshauptstadt Potsdam.
Aus Anlass der Antikmeile ist eine Öffnung der Verkaufsstellen ausschließlich im Bereich folgender Straßenabschnitte erlaubt:
- Jägerstraße (zwischen Charlottenstraße und Hegelallee),
- Gutenbergstraße (zwischen Dortustraße und Friedrich-Ebert-Straße),
- Brandenburger Straße (zwischen Dortustraße und Friedrich-Ebert-Straße),
- Friedrich-Ebert-Straße (zwischen Charlottenstraße und Hegelallee).
Es sind nicht zuletzt traditionelle Veranstaltungen, die bereits seit mehreren Jahren einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Landeshauptstadt Potsdam einnehmen.
Nicht in der vorliegenden Beschlussvorlage erfasst sind mögliche Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Weihnachtsmärkten. Hierzu liegen der LHP bis dato keine konkreten Termine seitens der Betreiber zur Prüfung vor. Aktuell erhebt des Gewerbeamt aus diesem Grunde die veranstalterseitigen Planungen. Ziel ist es, diese nach Möglichkeit zukünftig frühzeitiger im Jahr prüfen und damit gleichsam die Prüfung zu potentiell zulässigen Sonn- und Feiertagsöffnungen vornehmen zu können.
Außerdem bereitet die LHP aktuell Anschreiben an diverse Händlerinnen und Händler sowie Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter vor. Darin werden am Stern ansässige Händlerinnen und Händler zu einem Informationsaustausch eingeladen, mit dem Ziel der nochmaligen Erläuterung der Rechtslage zur Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsöffnungen in Potsdam sowie der Auslotung bislang noch nicht ausgeschöpfter Möglichkeiten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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