Antrag - 23/SVV/0411
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.05.2023
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
2.) Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe b) Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH - folgende sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Herr Frank Michalak (1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Wiebke Bartelt (1 Sitz)
- über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Jana Schulze (1 Sitz)
- über die Fraktion DIE aNDERE Frau Ute Grimm (1 Sitz)
- über die Fraktion CDU Frau Anna Lüdcke (1 Sitz)
- nach Einigung * mit der Fraktion AfD
über die Fraktion FDP Herr Björn Teuteberg (1 Sitz)
*gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 BbgKVerf entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD Herr Lars Selwig
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Knud Bach
- über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Dr. Sigrid Müller
- über die Fraktion DIE aNDERE n.n.
- über die Fraktion CDU Herr Lars Eichert
- über die Fraktion AfD/FDP n.n.
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB).
Gemäß § 8 Abs. 2 GV besteht der Aufsichtsrat der KEvB aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm/ihr betraute/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,
b) sechs Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,
c) ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag des Landkreises Potsdam - Mittelmark als externer Experte auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung durch die Gesellschafterversammlung bestellt,
d) vier Aufsichtsratsmitglieder werden im Rahmen einer freiwilligen Mitbestimmung aus der Mitte der Beschäftigten der Gesellschaft unter Beachtung der von der Gesellschafterin beschlossenen Wahlordnung gewählt.
Findet der Antrag auf Neubildung des Aufsichtsrates der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH Drucksache 23/SVV/0403 die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sind die von der Stadtverordnetenversammlung am 02.03.2022 (DS-Nr.: 22/SVV/0171) entsandten sechs städtischen Vertreter/innen als Mitglieder im Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH abzuberufen und die auf Vorschlag der Fraktionen benannten Mitglieder neu zu bestellen.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich nunmehr für die sechs von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Demnach ergibt sich folgende Sitzverteilung:
Fraktion SPD 6 x 11/54 = 1,222 1 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 6 x 10/54 = 1,111 1 Sitz
Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam 6 x 8/54 = 0,889 1 Sitz
Fraktion DIE aNDERE 6 x 6/54 = 0,667 1 Sitz
Fraktion CDU 5 x 6/54 = 0,556 1 Sitz
Fraktion AfD 6 x 3/54 = 0,333
1 Sitz*
Fraktion FDP 6 x 3/54 = 0,333
*gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der KEvB.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der KEvB regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KEvB von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.