Beschlussvorlage - 23/SVV/0412

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RL Kindertagespflege) inklusive Anlage 1 tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die Richtlinie vom 01.01.2021 tritt mit Inkrafttreten der o. g. Richtlinie außer Kraft.

 

  1. Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport wird beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen regelmäßig unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Bei der fortlaufenden Weiterentwicklung der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der LHP sind insbesondere die geplanten Gesetzesänderungen für die Kindertagespflege auf Landesebene zu berücksichtigen. 

 

  1. Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport wird beauftragt, modellhaft weiterführend mit den freien Trägern zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität zu kooperieren.
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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

x positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

Durch die Weiterentwicklung der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der LHP sowie die Sicherung von Qualitätsstandards, in Hinblick auf Nachhaltigkeit in verschiedenen Handlungsfeldern der Kindertagespflege (gesunde Ernährung, Ausstattung, Reinigung, Energieversorgung, Elternarbeit, fachliche Beratung und Begleitung von Kindertagespersonen u.s.w.), kann die Auswirkung auf das Klima positiv beeinflusst werden.

 

 

 

Begründung:

 

Das Betreuungsangebot Kindertagespflege ist ein Teil der Kindertagesbetreuung und ist nach § 1 Abs. 4 KitaG ein bedarfserfüllendes Angebot. Kindertagespflege wird neben der klassischen Kita als gleichrangiges Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0-3 Jahren vorgehalten und ist mit 65 Kindertagespflegepersonen und rund 325 Betreuungsplätzen in der Landeshauptstadt Potsdam eine familiennahe Betreuungsform.

 

Die Ausgestaltung der Kindertagespflege befindet sich bundesweit im stetigen Entwicklungsprozess. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen stellen alle in der Kindertagespflege aktiven Akteure vor neue Herausforderungen. Für Kindertagespflegepersonen ist es nach wie vor ein Beruf in Selbstständigkeit. Die Weiterentwicklung der Ausgestaltung, unter anderem über die Fortschreibung einer angemessenen Finanzierungsstruktur ist eine zwingende Folge, um die Kindertagespflege als eine langfristige Tätigkeit noch attraktiver zu gestalten. Auch das unternehmerische Risiko einer selbständigen Tätigkeit muss berücksichtigt sein.

 

Zur weiteren Verbesserung der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam soll die Richtlinie Kindertagespflege nach der letzten Novellierung im Februar 2021 fortgeschrieben werden. Dabei wurden die einzelnen Kostenbereiche der Vergütungsstruktur mit Blick auf die bundes- und landesweiten Entwicklungen sowie der Preissteigerung weiterentwickelt.

 

Die Weiterentwicklung umfasst die Erhöhung der Betreuungspauschalen gemäß der tariflichen Anhebung in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Sozial- und Erziehungsdienst und die Erhöhung der Sachaufwendungen inklusive der mittelbaren pädagogischen Leistung (siehe Tabelle).

 

Darüber hinaus hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gemäß § 79 a SGB VIII geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Qualität der zu erfüllenden Aufgaben zu ergreifen. In § 22 SGBVIII Abs. 4 ist außerdem formuliert, dass für die Erfüllung des Förderauftrags geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege weiterentwickelt werden sollen.

 

Ziel ist es Kindertagespflegepersonen der LHP einen sicheren und finanziell gut ausgestalteten Rahmen im Beruf als selbständige Kindertagespflegeperson zu bieten, um die Kindertagespflege als bedarfserfüllendes Betreuungsangebot der LHP für Kinder im Alter von 0-3 Jahren langfristig zu erhalten. Qualitätsparameter wie funktionierende Vertretungsmodelle, eine unterstützende fachliche Begleitung und die Vernetzung mit anderen Angeboten (Kooperation Kita) sind darüber hinaus ebenso ausschlaggebend und müssen bei der Ausgestaltung der Kindertagespflege der LHP weiterhin Berücksichtigung finden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 Synopse Richtliniennovellierung Kindertagespflege zum 01.01.2023

 

 

Aktuelle Richtlinie

Neue Richtlinie

Begründung

1

1.7.2 Fort-bildung

Die Kindertagespflege-person ist verpflichtet, zur eigenen fachlichen Weiterentwicklung an mindestens fünf Tagen im Kalenderjahr pädagogische Fortbildungen zu besuchen.

 

Zu pädagogischer Fortbildung zählen z. B. auch Supervision und einzelne Hospitationstage in Konsultationstagespflegestellen (über die 10 Tage im Erlaubnisverfahren hinaus). Die Voraussetzungen zur Anerkennung o. b. Veranstaltungen als pädagogische Fortbildung, sind vor Teilnahme an dieser mit der Fachberatung für Kindertagespflege zu klären.

Die Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsveranstaltungen ist dem Träger bis zum 31.01. des Folgejahres unaufgefordert nachzuweisen. Fallen Fortbildungstage auf ein Wochenende, werden dafür als Freizeitersatz einzelne freie Arbeitstage in entsprechender Anzahl gewährt.

 

Die Kindertagespflege-person ist verpflichtet, zur eigenen fachlichen Weiterentwicklung an mindestens 10 Tagen innerhalb von 2 Kalender-jahren pädagogische Fortbildungen zu besuchen.

 

Zu pädagogischer Fortbildung zählen z. B. auch die kollegiale Beratung beim freien Träger und Supervision (jeweils 3 Sitzungen = 1 Fortbildungstag) sowie einzelne Hospitationstage in Konsultationstagespflegestellen (über die 10 Tage im Erlaubnisverfahren hinaus).

 

Die Teilnahme an den jährlichen Fortbildungs-veranstaltungen ist der Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege des Fachbereichs Bildung, Jugend und Sport bis zum 31.01. des Folgejahres unaufgefordert nachzuweisen.

 

Fallen Fortbildungstage auf ein Wochenende, werden dafür als Freizeitersatz einzelne freie Arbeitstage in entsprechender Anzahl gewährt.

Mehr Flexibilität für die Kindertagespflegepersonen bei der Auswahl der Fortbildungsangebote und des Zeitraumes, Förderung der Teilnahme an mehrtägiger Fort- und Weiterbildung

 

rderung der Inanspruchnahme der päd. Angebote des freien Träger sowie weiterer Angebote zur Beförderung der Selbstreflexion der eigenen pädagogischen Praxis.

 

 

 

 

 

Zuständigkeit zur Begleitung und Überprüfung der Bereitschaft zur fachlichen Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflege-personen liegt bei Fachberatung/ Fachaufsicht

2

1.7.3 Kinder-schutz

Die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a, Abs. 4 SGB VIII sowie die Aufgaben nach § 8b SGB VIII sind in der Kindertagespflege ebenfalls unbedingt zu beachten.

Die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a, Abs. 5 SGB VIII ist in der Kindertagespflege ebenfalls unbedingt zu beachten.

 

[…] Aufwendungen wie z. B. Gespräche mit der insoweit erfahrenen Fachkraft, Elterngespräche im Kinderschutz, Teilnahme an Hilfeplangesprächen sowie Vor- und Nachbereitung (Dokumentationsbogen, Schutzplan) außerhalb der Betreuungszeit, können der Kindertagespflegeperson in Anlehnung an die mittelbaren pädagogischen Arbeiten auf Antrag erstattet werden. Im formlosen Antrag muss der Aufwand der Kindertagespflege-person nachvollziehbar sein (Datum, Angabe Zeitaufwand).

Seit dem 01.06.2021 ist im Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG) geregelt, dass mit Kindertagespflegeperson-en, die Leistungen nach diesem Buche erbringen, in Vereinbarungen sicher-zustellen ist, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen.

Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Zusätzlicher Aufwand wie Gespräche mit den Eltern, mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (außerhalb der Betreuungszeit) sowie Dokumentationsarbeiten im Rahmen der pflichtigen Aufgabe Kinderschutz sollten der Kindertages-pflegeperson unbedingt erstattet werden.

3

2.1

Grundsätze

Voraussetzung für die Erstattung erbrachter Leistungen ist der Abschluss eines Vertrages gemäß dieser Richtlinie sowie eine Kooperation mit einem freien Träger der Kindertagespflege.

 

Eine Erstattung erbrachter Leistungen über einen Umfang von 6 Betreuungsstunden hinaus erfolgt nicht ohne Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung.

Voraussetzung für die Erstattung erbrachter Leistungen ist der Abschluss eines Tagespflegevertrages gemäß dieser Richtlinie sowie eine Kooperation mit einem freien Träger der Kindertagespflege.

 

Eine Erstattung erbrachter Leistungen über einen Umfang von 6 Betreuungsstunden hinaus erfolgt nicht ohne Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung.

 

Liegt der Rechtsanspruch zum Beginn der Betreuungsleistung von mehr als 6 Stunden noch nicht vor, muss die Kindertagespflegeperson (der Arbeitsgruppe Kitafinanzierung) mindestens nachweisen, dass die Eltern den Antrag auf Rechtsanspruchsprüfung (z. B. Antragstellung per E-Mail an Kita-Tipp) gestellt haben. Innerhalb von 8 Wochen ab Antragstellung ist der Rechtsanspruchsbescheid in solchen Fällen nachzureichen.

 

Die Kindertagespflege-person hat dem Fach-bereich Bildung, Jugend und Sport der LHP unaufge-fordert eine Kopie des unterzeichneten Betreuungsvertrages (ebenso jede Kündigung eines Betreuungsvertrages) vorzulegen.

 

Diese sind Grundlage für die Finanzierung der erstattungsfähigen Aufwendungen.

 

 

 

Zur Klarstellung, welches Vertragsverhältnis gemeint ist.

 

 

 

 

 

 

 

Steuerung der Umsetzung der Vorlagepflicht der Kindertagespflege-personen von zahlungsbegründenden Unterlagen geg. 2361 notwendig.

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2.6

Verpfleg-ung

 

Ein nachweisbarer Mehraufwand (über die Pauschale Mittagessen siehe Anlage 1 hinaus) bei der Mittagsversorgung der betreuten Kinder, kann auf formlosen Antrag der Kindertagespflegeperson hin erstattet werden. Dieser Mehraufwand muss von der Kindertagespflegeperson anhand des tatsächlichen Wareneinsatzes bzw. anhand der Kosten pro Mittagessen durch eine Cateringversorgung (pro Kind, pro Tag und Monat = mehr als Pauschale Mittagessen siehe Anlage 1) nachgewiesen werden.

Verbindliche Regelung in Richtlinie notwendig. Zur Transparenz und praktischen Anwendung des Beschlusses vom 03.06.2020:

 

Zur Umsetzung des gesetzlichen Versorgungsauftrages sind den

Tagespflegepersonen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

die Aufwendungen zu erstatten, die durch die Entscheidung zur Festsetzung

und Erhebung des Essengeldes in der Differenz entstehen.“

5

2.7 Miet- und Betriebskosten

 Alle sonstigen mit dem Mietverhältnis bzw. mit der Nutzung der eigenen Räume verbundenen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung BetrKV wie:

 

 Grundsteuer,

 Be- und Entwässerung,

 Heizung inkl. Warmwasserbereitung,

 Aufzugsanlagen,

 Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

 Gartenpflege,

 Schornsteinreinigung,

 Sach- und Haftpflichtversicherung,

 Hauswart,

 Gemeinschafts-Antennenanlagen,

 Strom,.

 

werden monatlich in Höhe der in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführten Aufwandsent-schädigung pauschal abgegolten. Es wird die gleiche Nettogrundfläche wie bei der Entscheidung über die Kaltmiete bzw. kalkulatorische Miete zugrunde gelegt.

Alle sonstigen mit dem Mietverhältnis bzw. mit der Nutzung der eigenen Räume verbundenen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung BetrKV wie:

 

 Grundsteuer,

 Be- und Entwässerung,

 Heizung inkl. Warmwasserbereitung,

 Aufzugsanlagen,

 Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

 Gartenpflege,

 Schornsteinreinigung,

 Sach- und Haftpflichtversicherung,

 Hauswart,

 Gemeinschafts-Antennenanlagen,

 Strom,.

 

werden monatlich in Höhe der in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführten Aufwandsentschädigung pauschal abgegolten. Es wird die gleiche Nettogrundfläche wie bei der Entscheidung über die Kaltmiete bzw. kalkulatorische Miete zugrunde gelegt.

 

Ein nachgewiesener (jährliche Betriebskostenabrechnung) Mehraufwand bzgl. angemessener Betriebskosten kann im begründeten Einzelfall nachträglich erstattet werden.

Steigende Preise der Energieversorgung/Betriebskosten.

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2.13 

Betreuungsfreie Zeit, Krankheit, Fortbildung

Die Kindertagespflegeperson wird für bis zu 5 Fortbildungstage im Kalenderjahr bei fortlaufender Geldleistung freigestellt.

 

Ebenso wird der Kindertagespflegeperson an 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr betreuungs-freie Zeit bei fortlaufender Geldleistung gehrt.

 

Werden zustehende Tage im Kalenderjahr nicht genutzt, verfallen sie ersatzlos. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nicht möglich. Fallen der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag, gelten diese jeweils als halber Arbeitstag.

 

Die Kindertagespflegeperson wird für bis zu 10 Fortbildungstage in 2 Kalenderjahren bei fortlaufender Geldleistung freigestellt.

 

Ebenso wird der Kindertagespflegeperson an 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr betreuungsfreie Zeit bei fortlaufender Geldleistung gewährt.

 

Der Anspruch auf 30 Tage betreuungsfreie Zeit bei fortlaufender Geldleistung im Kalenderjahr setzt eine Betreuung an 5 Tagen in der Woche voraus.

 

Werden zustehende Tage im Kalenderjahr nicht genutzt, verfallen sie ersatzlos. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nicht möglich. Fallen der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag, gelten diese jeweils als halber Arbeitstag.

 

[…]

 

Die jährliche Urlaubs- und Fortbildungsplanung ist der Arbeitsgruppe Kitafinanzierung in einer Übersicht bis zum 31.01. eines jeden Jahres bekannt zu geben. Die Urlaubs- Fortbildungs- und Krankheitstage sind darüber hinaus fortlaufend in der Abschlagsrechnung anzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anspruch auf betreuungsfreie Tage bei abweichender Öffnungszeit (z. B. 4 Tage Woche) muss geregelt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerung der Umsetzung der Vorlage- und Mitteilungspflicht der Kindertagespflegepersonen von zahlungsbegründenden Unterlagen geg. 2361 notwendig

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2.16

Ausfallpauschale

Kann für einen Betreuungsplatz keine sofortige Wiederbelegung durch die Kindertagespflegeperson erfolgen, können auf Antrag eine Betreuungspauschale für bis zu 6 Stunden (sog. Ausfallpauschale) sowie sonstige Sachkosten (Pkt. 1 - 4 in der Anlage 1, d. h. ohne Verpflegung und mittelbare Arbeit) für längstens 2 Monate gewährt werden. Jeder gemäß der Erlaubnis zur Kindertagespflege zur Verfügung stehende Platz kann pro Kalenderjahr einmal mit der sog. Ausfallpauschale (für längstens 2 Monate) gefördert werden. Durch den Antragsteller ist nachzuweisen, dass der freie Träger und der Betreuungsplatzservice Kita-Tipp zeitnah über den freien Platz informiert wurden. Ein Antrag auf Ausfallpauschale ist rückwirkend zu stellen. Die Ausfallpauschale wird im Sinne einer Einzelfallentscheidung zur Überbrückung, zum Erhalt der Tagespflege gewährt und setzt voraus, dass die Kindertagespflegeperson weiterhin für die LHP tätig ist.

Kann für einen Betreuungsplatz keine sofortige Wiederbelegung durch die Kindertagespflegeperson erfolgen, können auf Antrag eine Betreuungspauschale für bis zu 6 Stunden (sog. Ausfallpauschale) sowie Sachkosten ohne Verpflegung für längstens 3 Monate gewährt werden. Maximal darf der Kindertagespflegeperson die Ausfallpauschale 10 x im Kalenderjahr gehrt werden. Durch die Kindertagespflegeperson ist nachzuweisen, dass der freie Träger und der Betreuungsplatzservice Kita-Tipp zeitnah über den freien Platz informiert (per E-Mail) wurden. Ein Antrag auf Ausfallpauschale ist formlos per E-Mail bei der Arbeitsgruppe Kitafinanzierung unter Angabe der Daten zum Betreuungsverhältnis (Name, Geburtsdatum des Kindes, Datum Kündigung bzw. Aufhebung des Betreuungsvertrages), welches endet und der dadurch frei gewordene Platz nicht sofort wieder belegt werden kann,ckwirkend zu stellen. Die Ausfallpauschale wird im Sinne einer Einzelfallentscheidung zur Überbrückung, zum Erhalt der Kindertagespflege gewährt und setzt voraus, dass die Kindertagespflege-person weiterhin für die LHP tätig ist.

 

Mehr Flexibilität beim Einsatz der sog. Ausfallpauschale zur finanziellen Absicherung Erhalt des Betreuungsangebotes Kindertagespflege, trotz freier Plätze

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2.17 

Betreuung in Kindertagespflege außerhalb von Potsdam/Kinder aus anderer Gemeinde

[…]

 

r die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden in Potsdamer Kindertagespflegestellen werden grundsätzlich keine Aufwendungen erstattet. Die Finanzierung regelt die Kindertagespflegeperson mit der jeweils zuständigen Gemeinde (abhängig vom Wohnort des Kindes), vorausgesetzt der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport hat der Aufnahme zugestimmt.

 […]

 

r die Betreuung von Kindern aus anderen Gemeinden in Potsdamer Kindertagespflege werden grundsätzlich keine Aufwendungen erstattet. Die Finanzierung regelt die Kindertagespflegeperson mit der jeweils zuständigen Gemeinde (abhängig vom Wohnort des Kindes).

Die Kindertagespflege-person ist dem Fachbereich Bildung, Jugend und Sport (AG Kitafinanzierung) gegenüber verpflichtet, die Aufnahme von Kindern aus anderer Gemeinde bzw. Berlin zu melden und die Belegung des Platzes in der Abschlagsrechnung (z. B. Kind aus anderer Gemeinde 0,00 €) fortlaufend deutlich zu machen. Über die Beendigung des Betreuungsverhältnisses von Kindern anderer Gemeinde ist die AG Kitafinanzierung ebenso in Kenntnis zu setzen. Um weiterhin Anspruch auf die Finanzierung der Sach-aufwendungen bzgl. der Kaltmiete, Betriebskosten und Ausstattung gemäß dieser Richtlinie zu haben, dürfen nicht mehr Fremdgemeindekinder als Potsdamer Kinder betreut werden. Begründete Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

Steuerung der Umsetzung der Vorlage- und Mitteilungspflicht der Kindertagespflegepersonen von zahlungsbegründenden Unterlagen geg. 2361 notwendig

9

 

 

1.Förderleistung/Betreuungsleistung   pro Monat/ betreutes Kind

Anlage 1 Zur Richtlinie

 

 

  Mit   d. Anerk.     ohne päd. Anerk.

bis 6 h    492   419 €

bis 7 h    575 €            488 €

bis 8 h    657 €            558 €

bis 9 h    739 €            628 €

bis 10 h  821 €  698 €

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

  Mit   d. Anerk.     ohne päd. Anerk.

bis 6 h    552 €  469 €

bis 7 h    644 €            547 €

bis 8 h    736 €            625 €

bis 9 h    827 €            703 €

bis 10 h  919 € 781 €

Anhebung der Pauschalen in Anlehnung der tariflichen Entwicklung für den öffentlichen Sozial- und Erziehungsdienst.

Entgeltgruppe S 8a, Stufe 3 für Kindertagespflegepersonen mit päd. Anerkennung.

 

Davon ca. 85 % für Kinder-tagespflegepersonen ohne päd. Anerkennung.   

 

§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege 

2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

 

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2. Sachaufwendungen pro Monat/ betreutes Kind

Anlage 1 Zur Richtlinie

 

 

Reinigung = 24 €

 

Sonstige Sachkosten A (Öffentlichkeitsarbeit, Spiel- u. Beschäftigungsmaterial, Bücher, Zeitschriften, Verbrauchsmaterial, Honorare) = 14 €             

 

Sonstige Sachkosten B (PK Verwaltung, SK Verwaltung, Steuerberater, Versicherungen, Wäschereinigung, Reisekosten, Führungszeugnisse, Impfungen, Mitgliedsbeiträge) = 15 €                                         

 

Fortbildungskosten = 4 €

 

Verpflegung (Wareneinsatz für Frühstück, Mittagessen, Vesper und Getränke, Zuschuss für Vor- und Nachbereitung Verpflegung) = 87 €

   

Mittelbare pädagogische Arbeiten (Elterngespräche, Elternabende, Nachbereitung Beobachtung und Dokumentation außerhalb Betreuungszeiten) = 32 €                                         

Gesamt = 176 €

 

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

Reinigung = 27 €

 

Sonstige Sachkosten A (Öffentlichkeitsarbeit, Spiel- u. Beschäftigungsmaterial, Bücher, Zeitschriften, Verbrauchsmaterial, Windeln, Honorare) = 25 €             

 

Sonstige Sachkosten B (PK Verwaltung, SK Verwaltung, Steuerberater, Versicherungen, Wäschereinigung, Reisekosten, Führungszeugnisse, Impfungen, Mitgliedsbeiträge) = 17 €                                         

 

Fortbildungskosten = 5 €

 

Verpflegung (Wareneinsatz für Frühstück, Mittagessen 38,34 €, Vesper und Getnke, Zuschuss für Vor- und Nachbereitung Verpflegung) = 96 €

   

Mittelbare pädagogische Arbeiten (Elterngespräche, Elternabende, Nachbereitung Beobachtung und Dokumentation außerhalb Betreuungszeiten) = 34 €                                         

Gesamt = 194 €

  

Anhebung der einzelnen Kostenpositionen/Sachkostenpauschale um 10 % notwendig Verteuerung von Verbrauchsgütern, Mindestlohnentwicklung, gesetzlicher Versorgungsauftrag bzgl. Windeln

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3.Kalkulatorische Miete und Betriebskosten

Anlage 1 Zur Richtlinie

 

2. Betriebskosten (siehe Betriebskostenspiegel Land Brandenburg inkl. Inflation)

 

3,04 € pro m²

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2. Betriebskosten (siehe Betriebskostenspiegel Land Brandenburg inkl. Inflation)

 

3,54 € pro m²

Anhebung der Kostenposition Betriebskosten aufgrund von Verteuerung von Energiekosten notwendig.

 

 

Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (Stand 30.08.2022) ist als Anlage beigefügt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport wurde gemäß Beschluss 21/SVV/0148 beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben/ Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards und Bedarfsgerechtigkeit weiterzuentwickeln.  Die aktuelle Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RL Kindertagespflege) vom 01.01.2021 tritt mit dem am 01.01.2023 Inkrafttreten der neuen fortgeschriebenen Richtlinie außer Kraft.  Die mit der RL Kindertagespflege veranschlagten Maßnahmen sind im Planansatz in dem Produkt 36100 "Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege" enthalten.

In den finanziellen Auswirkungen ist die aktuelle Haushaltsplanung 2023 ff mit der Planstufe 8 dargestellt.  Es entsteht ein Mehrbedarf gegenüber dem Planansatz 2022. Der Mehrbedarf ist mit der Erhöhung der Betreuungspauschalen gemäß der tariflichen Anhebung in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Sozial- und Erziehungsdienst sowie der Erhöhung der Sachaufwendungen zu begründen. Die Erhöhung der einzelnen Kostenbereiche ist mit Blick auf die bundes- und landesweiten Entwicklungen sowie der inflationären Preissteigerung notwendig. Gemäß § 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Es erfolgte eine Anhebung der Sachkostenpauschale, um der Verteuerung von Verbrauchsgütern, der Mindestlohnentwicklung sowie dem gesetzlichen Versorgungsauftrag der Kindertagespflegeperson Rechnung zu tragen. Die Weiterentwicklung der Ausgestaltung, unter anderem über die Fortschreibung einer angemessenen Finanzierungsstruktur ist eine zwingende Folge, um die Kindertagespflege als eine langfristige Tätigkeit noch attraktiver zu gestalten. Auch das unternehmerische Risiko einer selbständigen Tätigkeit muss berücksichtigt sein.

Die sich aus der fortgeschriebenen RL Kindertagespflege ergebenen erstattungsfähigen Aufwendungen (Personal-, Sach- und Mietkosten) wurden vollständig im Rahmen der Haushaltsplanung 2023/2024 ff berücksichtigt und stehen unter dem Vorbehalt des Beschlusses der SVV über den Haushalt 2023/2024.

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Anlagen

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